Pressemitteilung 6 vom 22.01.2026
Strafverfahren gegen Axel F. wegen des Verdachts der Bestechung und der Bestechlichkeit von Mandatsträgern u.a.
Der 6. Strafsenat hat heute den Angeklagten Axel F. wegen Bestechlichkeit von Mandatsträgern zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Von weiteren Vorwürfen der Bestechlichkeit von Mandatsträgern sprach das Gericht den Angeklagten frei.
Einleitend hielt der Vorsitzende Richter Jochen Bösl fest, dass es sich um ein außergewöhnliches Verfahren gehandelt habe. Nicht so ungewöhnlich seien die 26 Hauptverhandlungstage und die Fülle von Beweisanträgen (über 50), die von der Verteidigung des Angeklagten gestellt wurde. Ungewöhnlich sei aber das mehrfache Nichterscheinen des Angeklagten im Prozess gewesen. Der Angeklagte habe sich dem Verfahren entziehen wollen, bis eine absolute Verjährung eintrete. Dies hat dazu geführt, dass Hauptverhandlungshaft gegen einen ehemaligen Abgeordneten des Deutschen Bundestages angeordnet werden musste, die sich genau einen Monat hingezogen hat. Das war nie das Bestreben des Senats, sondern dem eigenen Verhalten zuzuschreiben.
Die Frage der Verjährung habe eine große Rolle gespielt, allerdings insbesondere für den Angeklagten. Es sei der Eindruck entstanden, dass alles versucht wurde, das Verfahren so lange zu verzögern, bis absolute Verjährung eingetreten wäre. Bösl stellte klar: Jeder darf sich so verteidigen, wie er will - im Rahmen des gesetzlich zulässigen Rahmens. Mit dem unentschuldigten Fernbleiben sei dieser Rahmen aber verlassen worden. Vor dem Gesetz und vor dem Gericht werde jeder gleich behandelt. Es könne nicht sein, dass sich jemand einer Verurteilung deshalb entzieht, weil er versuche, zu tricksen. Jeder müsse sich an die Regeln halten. Wenn der Angeklagte nicht in die Haft gekommen wäre, so der Vorsitzende Richter, hätte heute wohl kein Urteil gesprochen werden können. Klarstellend wies Jochen Bösl darauf hin, dass die Verjährung tatsächlich erst im März 2026 eingetreten wäre.
Der Angeklagte war von 1998 bis 2021 Mitglied der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und als solcher in die parlamentarische Versammlung des Europarats – PACE – entsandt.
Nach den Feststellungen des Senats hat der Angeklagte Anfang 2011 mit den beiden Vertretern Aserbaidschans in der PACE M und S vereinbart, dass er zugunsten Aserbaidschans gemäß den dortigen Vorgaben der beiden Herren tätig werde. Hierzu gehören Redebeiträge, die frühzeitige Übermittlung von Dokumenten und ein für Aserbaidschan günstiges Verhalten bei Abstimmungen. Als Gegenleistung wurden Bargeldzahlungen vereinbart. Von 2011 bis August 2014: habe der Angeklagte insgesamt 79.000 € in bar erhalten. Das sei aber noch nicht strafbar gewesen. Erst ab 01.09.2014 sei die PACE in den Anwendungsbereich des einschlägigen § 108e StGB einbezogen worden. Dennoch sei die ursprüngliche Vereinbarung fortgeführt worden. In der Folgezeit seien weitere 4.500 € in bar entgegengenommen worden und im Januar 2016 noch einmal insgesamt 20.000 €.
In seiner Funktion als Mitglied der PACE nahm der Angeklagte verschiedene Handlungen zugunsten Aserbaidschans wahr. Insbesondere leitete er im Jahr 2015 den Entwurf eines Berichts an aserbaidschanische Vertreter weiter. Im Jahr 2016 stimmte der Angeklagte bei der Sitzung der PACE in einem Beschluss zur Region Berg-Karabach im Sinne Aserbaidschans ab und unterstützte die Belange Aserbaidschans mit einem Redebeitrag.
Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er habe nie Geld aus Aserbaidschan erhalten. Auffällige Bargeldeinzahlungen erklärte er insbesondere damit, dass er einen größeren Bargeldbetrag abgehoben, zunächst in einem Schließfach deponiert und später wieder auf seine Konten eingezahlt habe.
Der Senat hat sich von den Vorwürfen aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme überzeugt.
Von besonderer Bedeutung waren dabei zwei Berichte, die Ausgaben der aserbaidschanischen M. aufführten, in denen der Name des Angeklagten in Verbindung mit Zahlungen erwähnt wurde. Die aufgeführten Daten passten zu Dienstreisen des Angeklagten. Andere Mitglieder mit dem Namen Fischer habe es in der PACE damals nicht gegeben. Hingegen tauchten in den Berichten auch andere Mitglieder der PACE auf, darunter auch Personen, die später als Lobbyisten für Aserbaidschan tätig gewesen seien. Der Senat stützt seine Feststellungen zudem insbesondere auf erfolgte Bargeldeinzahlungen des Angeklagten auf sein Konto sowie auf das Konto der Ehefrau. So habe der Angeklagte etwa vier Tage nach dem ausweislich der aserbaidschanischen Berichte erfolgten Erhalt einer Bargeldsumme einen entsprechenden Betrag auf sein Konto eingezahlt. Die Erklärungen des Angeklagten für erfolgte Bargeldeinzahlungen hielt der Senat nicht für glaubhaft. Eine Zeugenaussage der Ehefrau zur Herkunft von Bargeld war so widersprüchlich, dass der Senat auch dieser Aussage nicht glaubte. Zudem habe es zahlreiche weitere Bargeldeinzahlungen im Zusammenhang mit Sitzungen der PACE gegeben, die ungewöhnlich gewesen seien. Die Erklärung des Angeklagten, er habe aus einer in einem Schließfach hinterlegten Bargeldsumme von 80.000 € jeweils kleinere Beiträge in bar auf sein Konto eingezahlt, glaubte das Gericht nicht. Auch die Einlassung des Angeklagten, er habe sich Reisekosten vom Europarat in bar auszahlen lassen und diese dann anschließend in bar auf sein Konto eingezahlt, wies das Gericht als unglaubhaft zurück. Der Angeklagte habe für dieses eher ungewöhnliche Vorgehen keine Erklärung abgeben können. Im Ergebnis könne eine Gesamteinzahlungssumme von über 100.000 € festgestellt werden, ohne dass es dafür eine nachvollziehbare Erklärung gebe. Die Summen seien jeweils im zeitlichen Zusammenhang mit Sitzungen der PACE eingezahlt worden. Auch die Aufsplittung des Geldes auf verschiedene Konten sei nicht nachvollziehbar.
Der Senat stellte zudem fest, dass der Angeklagte sich mehrfach mit den aserbaidschanischen Vertretern in der PACE M und S getroffen habe. Belastet wurde der Angeklagte zudem durch eine Kurznachricht der ursprünglichen Mitangeklagten Ma. an die verstorbene Bundestagsabgeordnete Karin Strenz.
Der Senat zog aus den festgestellten Zahlungen und den Handlungen des Angeklagten zugunsten Aserbaidschans in der PACE den Schluss, dass es eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Vertretern Aserbaidschans und dem Angeklagten gegeben habe.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht den Umstand, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist und der Tatzeitpunkt lange zurückliege. Auch werde der Angeklagte für den Fall der Rechtskraft seine Ansprüche auf Altersentschädigung (Pension) als Abgeordneter als Konsequenz aus dem befristeten Verlust der Wählbarkeit verlieren. Zu Lasten wurde vor allem die hohe Bestechungssumme gewertet.
Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
Das Gericht hat zudem den Verlust der Wählbarkeit für die Dauer von 2 Jahren ausgesprochen. Der Senat sei der Meinung, dass der Angeklagte durch die Tat bewiesen habe, dass er zur Ausübung eines Wahlmandats nicht geeignet sei. Der Angeklagte habe sich insoweit disqualifiziert.
Die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre. Der Angeklagte hat zudem die Auflage erhalten, insgesamt 12.000 € an die Stiftung Opferhilfe zu zahlen. Der Senat ordnete zudem die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000 € an.
Der gegen den Angeklagten bestehende (Hauptverhandlungs-)Haftbefehl wurde mit Verkündung des Tenors der Entscheidung aufgehoben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft München steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht