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Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 04 vom 04.04.2017

Schusswaffengebrauch gegen Polizeibeamte in Georgensgmünd:

Anklage zum Landgericht Nürnberg-Fürth erhoben

Die Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen Wolfgang P. wegen Mordes mit versuchtem Mord in drei tateinheitlichen Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie gegen einen 51-jährigen Polizeibeamten wegen fahrlässiger Tötung mit fahrlässiger Körperverletzung im Amt in zwei tateinheitlichen Fällen jeweils durch Unterlassen und vorsätzlichen vorschriftswidrigen Aufbewahrens einer Schusswaffe erhoben.

Am 19.10.2016 war es im Rahmen des Vollzugs mehrerer Beschlüsse zu einer Schussabgabe des zwischenzeitlich in Untersuchungshaft befindlichen Wolfgang P. gekommen, wodurch ein Beamter des SEK getötet und zwei weitere verletzt worden waren.


Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass Wolfgang P. mit einem Polizeieinsatz zur Sicherstellung von Waffen bei ihm rechnete und er sich entsprechend vorbereitete. Er fasste den Entschluss in diesem Falle aus einem Hinterhalt Schüsse auf die eingesetzten Polizeikräfteabzugeben, um diese zu töten oder zumindest zu verletzen. In Folge dieses Plans feuerte er durch die geschlossene teilverglaste Wohnungstüre, vor der er Polizeibeamte registrierte, 11 Schüsse ab. Ein Polizeibeamter erlitt eine Schussverletzung am rechten Ellenbogen, eine weitere Kugel drang über die Schulter in die Lunge ein. Dies führte zu einer Sauerstoffunterversorgung und infolgedessen verstarb der Polizeibeamte. Ein weiterer Polizeibeamter erlitt einen Durchschuss im Bereich des rechten Unterarms und ein dritter Polizeibeamter wurde durch einen Splitter verletzt. Da die Beamten im Rahmen ihres Einsatzes zwar von einer abstrakten Gefahr, in der konkreten Situation vor der Wohnungstür jedoch nicht mit einerkonkreten Gefahr rechneten, geht die Staatsanwaltschaft vom Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke aus. Zudem ist auch vom Mordmerkmal der niederen Beweggründe auszugehen.


Dem 51-jährigen Polizeibeamten wird vorgeworfen, aus seinen Kontakten zu dem Angeschuldigten Wolfgang P. dessen Gefährlichkeit und Bereitschaft, auch Waffengewalt einzusetzen, erkannt zu haben und seiner ihm als Polizeibeamten obliegenden Pflicht, diese Erkenntnis weiterzugeben, nicht nachgekommen zu sein. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte aus Sicht der Staatsanwaltschaft durch Ergreifung geeigneter Maßnahmen die tödliche Schussabgabe verhindert werden können. Zugunsten des Polizeibeamten wird jedoch davon ausgegangen, dass er die Tötung und Verletzung der eingesetzten Polizeikräfte nicht billigend in Kauf nahm, sodass ihm nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird.


I.A.


gez.
Traud
Oberstaatsanwältin

Hinweis:

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 20.06.2017 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Polizeibeamten abgelehnt, soweit diesem fahrlässige Tötung durch Unterlassen mit fahrlässiger Körperverletzung im Amt durch Unterlassen zur Last lag. Dieser Beschluss ist bestandskräftig, nachdem das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 06.11.2017 die dagegen eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen hat.


Zum Inhalt der Beschlüsse wird auf die Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21.06.2017
(Link: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/nuernberg/presse/2017/19.php)
und 06.11.2017
(Link: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/nuernberg/presse/2017/34.php)
Bezug genommen.