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Zentrales Mahngericht

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Info & Service

Behördeninformationen

Direktorin des Amtsgerichts:
Ulrike Barausch

Richter am Amtsgericht als ständiger Vertreter der Direktorin und Leiter des Zentralen Mahngerichts:
Dr. Christian Pfab

Geschäftsleiter(-in) für das Zentrale Mahngericht:
Rechtspflegeamtsrätin Gabi Hausdörfer

Behördlicher Datenschutzbeauftragter des Amtsgerichts Coburg (einschließlich des Zentralen Mahngerichts)
E-Mail: Datenschutzbeauftragter@ag-co.bayern.de
Telefon 09561/878-0

Möglichkeiten, einen Mahnantrag zu stellen

In Papierform

1. Formular aus dem Schreibwarenhandel

  • Für das Mahnverfahren sind Vordrucke eingeführt worden. Hiervon sind die Vordrucke für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids, für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids sowie für die Anträge auf Neuzustellung zwingend zu verwenden. Allerdings empfiehlt sich auch in anderen Fällen, die von der Mahnabteilung herausgegebenen Vordrucke zu verwenden.

    Den Vordruck "Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids" erhalten Sie im Bürofachhandel, alle anderen Vordrucke werden Ihnen vom Mahngericht im Laufe des Verfahrens übersandt.

    Der Vordruck für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids muss vom Antragsteller erworben werden (erhältlich über den Bürofachhandel).

    Es gibt diesen Antrag in vielerlei Formen und Ausführungen (Vorder- und Rückseite auf verschiedenen Blättern, Endlosvordrucke, DINA 4 / 12 Zoll Größe, usw.), achten Sie bitte jedoch darauf, dass Sie nur gültige Vordrucke verwenden.

    Folgende Vordrucke sind zur Zeit gültig: Fassung vom 01.06.2010, gültig ab 01.06.2010 bis auf weiteres.
    Vordrucke in einer Fassung vor dem 01.06.2010 sind ungültig!

    Falls der Raum auf diesen Vordrucken nicht ausreichen sollte, machen Sie bitte die zusätzlichen Angaben auf Anlagen. Diese Anlagen müssen mit dem Antrag fest verbunden werden.
    Die Einzahlung der Kosten beim Belegverfahren muss per Banküberweisung erfolgen. Hierfür wird eine gesonderte Kostenrechnung übersandt. Bitte beachten Sie die Möglichkeit des Bankeinzuges der Gerichtskosten in Verbindung mit einer Kennziffer (siehe unten). Eine Fristwahrung ist nur bei rechtzeitigem Eingang des Originalantrags beim örtlich und sachlich zuständigen Mahngericht gewährleistet. Das Verjährungsrisiko bei verspätetem Eingang trägt der Antragsteller.

2. Ausdruck aus  der Internetanwendung www.online-mahnantrag.de  

  • Barcode und Kontrollausdruck nach Ihren (Antragsteller) Angaben auf normales weißes Papier drucken, unterschreiben und an das Zentrale Mahngericht Coburg per Post übersenden.

WICHTIG: Die Verarbeitung von Barcode-Anträgen bei Gericht ist nur bei Übersendung auf dem postalischen Weg möglich. Die Einreichung auf elektronischen Weg ist nicht vorgesehen und wird vom Gericht nicht angenommen.


Hinweis für Rechtsanwälte und Behörden:

Ab dem 1.1.2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Neben dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids müssen Folgeanträge und der Widerspruch per EDA-Datensatz übermittelt werden. Ein Einreichen von Barcode-Anträgen ist nicht zulässig.


Hinweis für Inkassounternehmen:

Inkassodienstleister müssen neben dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids auch die Anträge auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids sowie Neuzustellungsanträge ab dem 1.1.2018, sowie den Widerspruch gegen den Mahnbescheid ab dem 1.1.2020 in maschinell lesbarer Form stellen. Die amtlichen Vordrucke können nicht mehr benutzt werden.

Der Ausdruck eines Barcode-Antrags auf Papier ist weiterhin möglich, da es sich um einen maschinell lesbaren Antrag handelt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die offizielle Seite der deutschen Mahngerichte verwiesen;
www.mahngerichte.de/

Elektronische Einreichung

Hinweise zur elektronischen Einreichung finden sie unter:

Die DE-Mail-Adresse des Zentralen Mahngerichts Coburg lautet: 

  • ag-coburg-zentrales-Mahngericht@egvp.de-mail.de


Ab sofort steht Anwendern des beA-Postfaches eine Handreichung zur Verfügung, um EDA-Datensätze einzureichen. Diese erreichen Sie über folgenden Link oder auf der Seite "Info & Service" unter "Broschüren und Informationsmaterial".


Vorstellung des Mahnverfahrens

Einführung

Das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren in seiner heutigen Form wurde 1982 beim Amtsgericht Stuttgart eingeführt. In den folgenden Jahren wurde dieses Verfahren schrittweise in fast allen größeren Bundesländern eingeführt.

Seit dem 01. Oktober 2001 werden die Mahnsachen in Bayern ausschließlich im automatisierten Verfahren beim Amtsgericht Coburg bearbeitet.

Heute ist das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren für Bürger, Firmen und die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe eine schnelle und bequeme Möglichkeit, unstreitige Forderungen geltend zu machen.

Beim Zentralen Mahngericht in Coburg werden zur Zeit etwa 840 000 Verfahren jährlich abgewickelt, wobei modernste Technik (z.B. Beleglesung) zum Einsatz kommt.

Die Betreuung des Verfahrens erfolgt einerseits durch eine zentrale Koordinierungsstelle beim Justizministerium des Landes Baden-Württemberg (Verfahren) sowie eine zentrale DV-Stelle beim Oberlandesgericht Stuttgart (Programmierung), andererseits durch eine IT-Arbeitsgruppe bei den Mahngerichten (Betreuung des Verfahrens vor Ort).

Ab dem 10. Mai 2017 ist der elektronische Rechtsverkehr in Coburg eröffnet.

Rechtsgrundlage

Das Mahnverfahren ist in den Paragraphen §§ 688 bis 703d der Zivilprozessordnung geregelt. In diesen Paragraphen ist insbesondere der Ablauf des Verfahrens sowie die maschinelle Bearbeitung geregelt.

Zuständigkeit

Die Mahnverfahren werden in Bayern ausschließlich vom Zentralen Mahngericht für Bayern beim Amtsgericht Coburg bearbeitet. Dieses ist zuständig, wenn Sie als Antragsteller Ihren Wohnsitz in Bayern haben.

Zweck des Mahnverfahrens

Im Mahnverfahren soll auf einfache Weise ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel geschaffen werden, d.h. der letztendlich erlassene Vollstreckungsbescheid hat im Prinzip die gleichen Wirkungen wie ein Urteil.

Auf diese Weise soll für beide Streitparteien ein aufwändiges gerichtliches Klageverfahren vermieden werden.

Das Mahnverfahren eignet sich daher besonders für die Geltendmachung von Geldforderungen, bei denen nicht zu erwarten ist, dass vom Antragsgegner Einwendungen gegen die Forderung erhoben werden.

Zulässigkeit

Das Mahnverfahren kann für jede inländische Geldforderung betrieben werden, die fällig ist und in den Bereich der Zivilgerichtsbarkeit fällt.

Nicht zulässig sind Mahnverfahren wegen folgender Ansprüche:

  • Ansprüche, welche die Herausgabe von Gegenständen oder die das Ausüben oder das Unterlassen von Handlungen beinhalten (in diesen Fällen nur Klage im Prozessverfahren möglich)
  • Forderungen, welche aus dem Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit stammen (in diesen Fällen kann u.U. ein Mahnbescheid bei dem zuständigen Arbeitsgericht beantragt werden)
  • Forderungen, welche der Sozialgerichtsbarkeit unterliegen, wie z.B. Sozialhilfe, Krankengeld oder Sozialversicherungsbeiträge (Ausnahme: Beiträge der privaten Pflegepflichtversicherung)
  • Geldforderungen, welche auf ausländische Währungen lauten

Ablauf

Das Mahnverfahren wird durch Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids eingeleitet (s. o.). Aufgrund dieses Antrags wird ein Mahnbescheid erlassen, welcher dem Antragsgegner förmlich durch die Post zugestellt wird.

In den Mahnbescheidsantrag tragen Sie bitte die genaue Bezeichnung des Antragstellers, des Gegners sowie der Forderung ein. Nähere Informationen, wie der Antrag auszufüllen ist, können Sie den amtlichen Ausfüllhinweisen oder der Broschüre "Das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren"  entnehmen (siehe unten).

Ein Download der Broschüre ist ebenfalls möglich. Selbstverständlich können Sie sich auch beim Mahngericht telefonisch erkundigen.

Gleichzeitig mit Erlass des Mahnbescheids erhält der Antragsteller eine Kostenrechnung für das Mahnverfahren.

Mahnportal der Bundesländer
Kennziffer beantragen

Antragsteller oder Prozessbevollmächtigte, welche häufiger die Durchführung eines Mahnverfahrens beantragen, können bei den Mahngerichten eine Kennziffer beantragen.

Bei der Verwendung einer Kennziffer müssen nicht mehr alle Daten des Antragsteller bzw. Prozessbevollmächtigte eingetragen werden, vielmehr genügt die Angabe der Kennziffer in dem entsprechenden Bereich.

Darüber hinaus kann zu einer Kennziffer eine Einzugsermächtigung für die Gerichtskosten erteilt werden. Hierbei werden bei den Gerichten die im Laufe einer Woche angefallenen Kosten einmal wöchentlich als Lastschrifteinzug veranlasst. Der Antragsteller erhält vor der Abbuchung eine Liste, aus der sich die Verfahren ergeben, für die eine Abbuchung erfolgt. Eine automatische Abbuchung der Kosten für das streitige Verfahren ist von der Einzugsermächtigung nicht erfasst, so dass der Antragsteller immer noch selbst durch die Zahlung der weiteren Kosten entscheiden kann, ob das streitige Verfahren vor dem Prozessgericht durchgeführt werden soll.


Die Verwendung einer Kennziffer bringt folgende Vorteile

  • weniger Schreibarbeit
  • damit verbunden weniger Fehler
  • Optimierter Postausgang (mehrere Schreiben an einem Tag können zusammengeführt werden)
  • automatischer Einzug der Gerichtskosten statt Rechnung (optional)

Benötigt werden folgende Angaben:
  • genaue Bezeichnung (bei natürlichen Personen mit Vornamen, bei Firmen mit Angabe der Rechtsform)
  • vollständige Anschrift
  • ein Bankkonto, auf welches der Antragsgegner zahlen soll
  • Schriftliche Ermächtigung für das Amtsgericht, die Gerichtskosten abzubuchen (nur wenn der Einzug gewünscht wird)
  • ein Bankkonto, von der die Gerichtskosten abgebucht werden können (nur wenn der Einzug gewünscht wird)

Antragsformulare für Antragsteller und Prozessbevollmächtigte: 
Broschüren und Informationsmaterial

Erklärvideo

Das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren einfach erklärt.

Weitere Informationen