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Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Grundbuchamt

Bestellung von Grundbuchauszügen

Bitte beachten Sie die unten stehenden Informationen und Vordrucke.

Bestellungen per Post:
Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch - Grundbuchamt  
Bamberger Str. 28
91413 Neustadt a. d. Aisch

per Fax: 09621/96241-3101 
per E-Mail: poststelle.gba@ag-nea.bayern.de
per De-Mail: ag-neustadt-an-der-aisch@egvp.de-mail.de
per Telefon: nicht möglich

Informationen

Grundbuchausdruck

Grundbuchblattabschriften (Ausdruck der im Grundbuch eingetragenen Daten) erhält nur der Grundstückseigentümer oder der Berechtigte eines eingetragenen Rechts;
Andere Personen müssen ihr berechtigtes Interesse darlegen (§ 12 Grundbuchordnung) und z.B.

  •  als Gläubiger einen Vollstreckungstitel,
  •  als Kaufinteressent die Vollmacht des Eigentümers

vorlegen. Wenn Sie Ehegatte, Elternteil oder Kind des Eigentümers oder Berechtigten sind, benötigen Sie ebenfalls dessen Vollmacht.

Für einen Grundbuchausdruck ist ein schriftlicher und eigenhändig unterschriebener Antrag nötig (Vordruck siehe unten), der persönlich gestellt muss und auch per Post, per e-Mail oder Telefax eingereicht werden kann. Alternativ kann der Antrag mit BayernID mit BayernPortal gestellt werden (siehe unten).


Für eine Blattabschrift fallen folgende Gebühren an, welche über die Landesjustizkasse Bamberg in Rechnung gestellt werden:

  • unbeglaubigte Grundbuchblattabschrift:   10,- €
  • beglaubigte Grundbuchblattabschrift:        20,- €

Per e-Mail kann durch eine berechtigte Person (s.o.) eine Blattabschrift bestellt werden. Der Email muss ein eigenhändig unterschriebener Antrag im pdf-Format beigefügt sein.
Richten Sie diese bitte direkt an die Poststelle des Grundbuchamtes.

Der Grundbuchausdruck wird per Post (nicht per E-Mail) verschickt. Bis zum Erhalt des Ausdrucks können bis zu 10 Tage vergehen.

Den Grundbuchausdruck und die Rechnung erhalten Sie von unterschiedlichen zentralen Stellen der bayerischen Justiz.

Grundbucheinsicht
Die Einsicht vor Ort in das Grundbuch und erhält nur der Grundstückseigentümer oder der Berechtigte eines eingetragenen Rechts;
Andere Personen müssen ihr berechtigtes Interesse darlegen (§ 12 Grundbuchordnung) und z.B.
  •  als Gläubiger einen Vollstreckungstitel,
  •  als Kaufinteressent die Vollmacht des Eigentümers

vorlegen. Wenn Sie Ehegatte, Elternteil oder Kind des Eigentümers oder Berechtigten sind, benötigen Sie ebenfalls dessen Vollmacht.

Zur Grundbucheinsicht ist die persönliche Vorsprache und die Vorlage eines Personalausweises erforderlich.
Eine Online-Einsicht über ein automatisches Abrufverfahren ist nur einem beschränkten Benutzerkreis vorbehalten (z.B. Behörden, Notaren, Banken).
Die Einsicht in das Grundbuch ist gebührenfrei.

Löschung von Rechten und Namensänderungen

Zur Löschung einer Hypothek oder Grundschuld ist eine Löschungsbewilligung des Gläubigers und die Zustimmung des/der Grundstückseigentümer in notariell beglaubigter Form erforderlich.

Ein formloser Antrag genügt hier nicht.

Zur Löschung eines Wohnungsrechtes, Leibgedings oder Nießbrauches auf Lebenszeit finden Sie unten einen entsprechenden Vordruck. Die Vorlage einer Sterbeurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift ist in der Regel notwendig.

Für Namensänderungen finden Sie unten einen entsprechenden Antrag. Die Vorlage der entsprechenden Urkunde (i.d.R. die Heiratsurkunde)  im Original oder in beglaubigter Abschrift ist notwendig.

Diese Anträge sind wegen der vorzulegenden Nachweise bzw. Beglaubigungen nicht per Fax oder E-Mail möglich.

Lage und Bezeichnungen von Grundstücken

Die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse (Lage des Grundstücks, Grenzverlauf, Bezeichnung des Grundstücks etc.) ist ausschließlich Aufgabe des zuständigen Vermessungsamtes.

Lagepläne eines Grundstücks gibt es daher nur vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

Formulare

Ansprechpartner/innen

Sprechzeiten
Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und nach Vereinbarung

Verfahrensübersicht