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Nachlassverfahren

Erreichbarkeit

Sprechzeiten
Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und nach Vereinbarung

Telefax: 09621/96241-3102

E-Mail: nachlassgericht@ag-nea.bayern.de

(Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für Anträge oder formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen!)

Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Verstorbenen.

Zuständige Geschäftsstellen

  • für die Buchstaben  A-F, J, N, V
    Telefon 09161/784-129
  • für die Buchstaben G-I, K-M, O, P, Y, Z
    Telefon 09161/784-149
  • für die Buchstaben Q-U, W, X
    Telefon 09161/784-130 (Mo.-Do.)

Informationen zum Nachlassverfahren

Zuständigkeit des Nachlassgerichtes
Das Nachlassgericht ist zuständig für die
  • Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen
  • Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen u.a.
  • Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Testamenten)
  • Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften
  • Ermittlung der Erben
  • Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlichen Vorschriften dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind (z.B. Ausschlagungen)

Nicht zuständig ist das Nachlassgericht jedoch für die

  • rechtliche Beratung der Beteiligten im Allgemeinen
  • Beratung über inhaltliche Gestaltung von Testamenten
  • Beratung über laufende Fristen im Falle einer Erbausschlagung
  • Inventarisierung jedes Nachlasses
  • Wohnungsauflösung des Erblassers
  • Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten der Erben untereinander
Ablauf des Nachlassverfahrens
Kein Nachlassverfahren gleicht einem anderen. Als grundlegende Information kann jedoch nachfolgender Ablauf dienen:

Nach Beurkundung eines Sterbefalles in Bayern erhält das Nachlassgericht eine Mitteilung hierüber. Der Angehörige, der hier als Auskunftgeber bezeichnet wurde, wird mit einem Formblattanschreiben vom Gericht um Auskünfte gebeten.

Wichtig sind hier neben den persönlichen Daten des Erblassers und seiner nächsten Angehörigen auch, ob es Grundbesitz des Erblassers gibt, ein Testament (auch Erbvertrag oder ein Erbverzicht) sowie einen die Beerdigungskosten übersteigenden Nachlass.

Anhand dieser Angaben kann das Nachlassgericht entscheiden, ob ein weiteres Verfahren durchgeführt werden muss.
Ist nach dieser Prüfung nichts veranlasst, ist der Vorgang erledigt. Der Auskunftgeber erhält keine weitere Mitteilung.

Liegt Ihnen ein Testament vor, sind Sie verpflichtet, es im Original abzuliefern. Ist das Testament oder der Erbvertrag in amtlicher Verwahrung (also bei einem Gericht) oder der Erbvertrag befindet sich bei einem Notar, genügt ein Hinweis hierauf. In der Regel wird dies dem Nachlassgericht auch vom Zentralen Testamentsregister mitgeteilt.

Ob ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis ("ENZ", bei Nachlass im EU-Ausland und Tod nach dem 16.08.2015) benötigt wird, klären Sie bitte selbst.
Ist Grundbesitz (hierzu zählen auch Eigentumswohnungen und Erbbaurechte) in Deutschland vorhanden, wird grundsätzlich ein Erbschein oder ein ENZ benötigt.
Das Grundbuchamt kann hiervon absehen, wenn ein notarielles Testament oder Erbvertrag vorliegt und sich die Erbfolge hieraus exakt ergibt.

Nach Prüfung des Einzelfalls kann das Nachlassgericht ein schriftliches Verfahren durchführen oder -insbesondere wenn ein Erbschein benötigt wird- einen Termin zur Nachlassverhandlung festlegen.
Wohnen die Erben nicht im Gerichtsbezirk, wird die Akte nur zur Aufnahme des Antrages an das für einen der Erben zuständige Gericht versandt.

Sie können den Erbscheinsantrag auch bei einem Notar Ihrer Wahl beurkunden lassen. (Die Beurkundungsgebühr entspricht der des Gerichtes, allerdings kommen Auslagen und Steuern hinzu.)

Bei gesetzlicher Erbfolge ist das Verwandschaftsverhältnis grundsätzlich durch Urkunden zumindest in beglaubigter Abschrift nachzuweisen.

Bei (Mit-)Erben im Ausland oder bei solchen, die nicht mitwirken, kann sich die Verfahrensdauer erheblich verlängern.
Erbausschlagung

Wenn Sie ein Erbe ausschlagen möchten, bringen Sie bitte mit:

  • gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • das Anschreiben des Nachlassgerichtes aus dem hervorgeht, dass Sie zum Erben berufen sind, soweit vorhanden
  • Angaben zum Verstorbenen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum, letzter Wohnsitz und Sterbeort)
  • Anschrift und Geburtsdaten von Personen, die ansonsten als Erben (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister) in Betracht kommen könnten
  • Möchten Sie nicht (nur) für sich ausschlagen wollen, sondern auch für Ihre minderjährigen Kinder, beachten Sie bitte, dass bei gemeinschaftlicher elterlicher Sorge beide Elternteile ausschlagen müssen.

Um längere Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte vorher
telefonisch (siehe oben) einen Termin. Vielen Dank!

Sie können die Erbausschlagung auch vor einem Notar erklären. 

Verwahrung/Rückgabe von Testamenten und Erbverträgen
Notarielle Testamente werden beim Gericht verwahrt, aber auch handschriftliche Testamente können Sie in die amtliche Verwahrung geben. Die Gebühr hierfür beträgt 75 €.
Bitte bringen Sie neben dem in Verwahrung zu nehmenden Testament Ihren Personalausweis und die Geburtsurkunde mit.

Die Rückgabe von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung kann nur persönlich erfolgen, bei Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten grundsätzlich nur an alle Beteiligte.
Auch bei der Rückgabe ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zwingend notwendig. Termine zur Rückgabe vereinbaren Sie bitte unter den angegebenen Rufnummern.

Verfahrensübersicht