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Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Grundbuchamt

Bitte beachten Sie:

Aufgrund akuter, personeller Notlage bitten wir von telefonischen Anfragen abzusehen und verweisen auf den Schriftweg.

Für kurze Anfragen können Sie gerne per E-Mail mit uns Kontakt aufnehmen.



Wir versichern Ihnen, dass wir bestrebt sind, schnellstmöglich wieder zu einer guten und schnellen Bearbeitungsperformance zurückzukehren. Wir bitten dennoch um Ihr Verständnis!

Erreichbarkeit

Sprechzeiten
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr


Telefon
0881 998-0 (Vermittlung)

Für einen direkten Ansprechpartner wählen Sie bitte folgende Durchwahl entsprechend der jeweiligen Gemarkung:

0881 998-160
Bernbeuren, Bernried, Deutenhausen, Echerschwang, Hohenfurch, Huglfing, Penzberg, Polling, Rottenbuch, Schwabbruck, Unterhausen

0881 998-165
Eglfing,Habach, Magnetsried, Obersöchering, Weilheim i.OB

0881 998-306
Etting, Frauenrain, Fronreiten, Haunshofen, Iffeldorf, Lauterbach, Oderding, Raisting, Sachsenried, Schönberg, Schongau

0881 998-309
Ammerhöfe, Antdorf, Birkland, Böbing, Burggen, Fischen, Forst, Haid, Ingenried, Oberhausen, Pähl, Peiting, Prem, Seeshaupt, Tannenberg, Urspring, Wielenbach, Wildsteig

0881 998-169
Altenstadt, Arnried, Auerberg, Eberfing, Hohenpeißenberg, Peißenberg, Schwabniederhofen, Schwabsoien,  Sindelsdorf


Telefax: 09621 962 41 0126



Individuelle Terminvereinbarungen sind für folgende Zeiträume möglich (aktuell eingeschränkt):

  • montags zwischen 08:00 Uhr und 10:00 Uhr und
  • donnerstags zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr

Zuständigkeiten und Aufgaben

Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Beim Grundbuchamt werden die Grundbücher für die im Bezirk des Amtsgerichts gelegenen Grundstücke geführt. Es ist zuständig für alle Eintragungen in das Grundbuch.


Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Grundbuchamt erteilt auf Antrag Abschriften bzw. Ausdrucke aus dem Grundbuch.

Unter welchen Voraussetzungen kann das Grundbuch eingesehen werden?

Das Grundbuch ist - anders als z.B. das Handelsregister - kein öffentliches Register, in das unbeschränkt Einsicht genommen werden kann. Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das Grundbuch oder in die Grundakten erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegt (§ 12 Grundbuchordnung).

 

Ein solches berechtigtes Interesse hat neben dem Eigentümer jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht. Daneben kann aber ein tatsächliches, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse für ein Einsichtsrecht genügen.

 

Kein rechtliches Interesse haben nach der Rechtsprechung z.B. Kauf- oder Mietinteressenten, die durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen.

Erteilung von Grundbuchauszügen

Grundbuchauszug: Ausdruck des Grundbuchblattes in amtlicher („beglaubigter“) oder einfacher („unbeglaubigter“) Form. Ein amtlicher Ausdruck kostet 20 Euro, der einfache Ausdruck 10 Euro. Ein Teilauszug kann nur als amtlicher Ausdruck erstellt werden.

 

Bitte beantragen Sie den Auszug schriftlich per Post oder durch Einwurf des Antragsformulars in den Justizbriefkasten links vom Haupteingang Alpenstr. 16. Legen Sie in diesen Fällen bitte immer eine Kopie Ihres Personalausweises bei.


In eiligen Fällen kann der Antrag auch vor Ort an der Pforte des Amtsgerichts abgegeben werden. Bitte beachten Sie hierbei die aktuellen Hygieneschutz- und Sicherheitsbestimmungen (Personen- und Taschenkontrollen).


Die Bearbeitungszeiten bis zur Übersendung des Grundbuchauszugs schwanken je nach Auftragslage sehr, es ist im Einzelfall mit bis zu zwei Wochen zu rechnen.


Eine Antragstellung per Telefon oder E-Mail ist nicht möglich, da das Vorliegen eines berechtigten Interesses in diesem Fall nicht nachprüfbar wäre.

 

ACHTUNG: Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen Grundbuchblattabschriften für Mehrfachparker, Sammeltiefgaragen, Hausmeisterwohnungen, Heizkraftwerke, Gemeinschaftsflächen mit mehreren Miteigentümern o.ä. nur als Teilauszug (20 EURO pro Grundbuchblatt) erstellt werden.

Das Formular für den hierzu benötigten Papier-Antrag finden Sie hier.


Einsicht in Grundakten

Grundakte: In der Grundakte werden alle schriftlichen Vorgänge gesammelt, die zu Einträgen in das Grundbuch führten. Es handelt sich dabei insbesondere um notarielle Urkunden oder Kaufverträge, Grundschuldbestellungen, Teilungserklärungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie die dazugehörigen Aufteilungspläne der Lokalbaukommission. Für jedes Grundbuchblatt ist eine Grundakte angelegt.

 

Bitte beantragen Sie den Auszug schriftlich per Post oder durch Einwurf des Antragsformulars in den Justizbriefkasten links vom Haupteingang Alpenstr. 16. Legen Sie in diesen Fällen bitte immer eine Kopie Ihres Personalausweises bei.


Eine Antragstellung per Telefon oder E-Mail ist nicht möglich, da das Vorliegen eines berechtigten Interesses in diesem Fall nicht nachprüfbar wäre.

 

Das Formular für den hierzu benötigten Papier-Antrag finden Sie hier.

 

Wenn Sie persönlich am Amtsgericht Weilheim i.OB Einsicht nehmen möchten, wird nach Ermittlung und Anlieferung der gewünschten Grundakten mit Ihnen ein Termin, an welchem die Einsichtnahme erfolgen kann, telefonisch abgesprochen. Ohne Terminvereinbarung ist eine Grundakteneinsicht nicht möglich. Es kann grundsätzlich nur in die beantragten Grundakten Einsicht genommen werden.

 

Dokumente aus der Grundakte können auch zur Übersendung auf dem Postweg beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass Aufteilungspläne, welche größer als DIN A3 sind, nicht komplett übersandt werden können. Sie erhalten einen entsprechenden Auszug, der das zugehörige Sondereigentum umfasst.

 

Die Bearbeitungszeiten bis zur Übersendung schwanken je nach Auftragslage sehr, es ist im Einzelfall mit bis zu vier Wochen zu rechnen.

Löschung einer Grundschuld/Hypothek

Zur Löschung einer Grundschult/Hypothek sind erforderlich:

  • Formloser Antrag des Grundstückseigentümers oder des Grundpfandrechtsgläubigers;
    Beispiel: „Ich beantrage die Löschung des eingetragenen Grundpfandrechts Abt. III Nr. ? aufgrund beiliegender Löschungsbewilligung.“
  • Die Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Eigentümer zur Löschung des Grundpfandrechts in öffentlich beglaubigter Form, d.h. die Unterschriften müssen von einem Notar beglaubigt sein.
  • Die Löschungsbewilligung des Gläubigers in öffentlich-beglaubigter Form, d.h. die Unterschrift muss von einem Notar beglaubigt sein bzw. bei Sparkassen und Landesbanken ist das Siegel der Bank ausreichend.
  • Bei Briefrechten: Vorlage des Grundpfandrechtsbriefs im Original.

 

Das Formular für den hierzu benötigten Papier-Antrag finden Sie hier.

Löschung eines Nießbrauchs/Wohnungsrechts oder von Rückauflassungsvormerkungen

Nießbrauch und Wohnungsrecht sind kraft Gesetzes auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt und erlöschen daher mit dem Tod des Berechtigten.


Diese Rechte können daher im Grundbuch gelöscht werden, wenn 

  • ein formloser Antrag des Grundstückseigentümers (Beispiel: „Ich beantrage die Löschung des eingetragenen Nießbrauchs/Wohnungsrechts Abteilung II Nr. ? aufgrund Versterbens des Berechtigten.“) und
  • die Sterbeurkunde des Berechtigten im Original.

beim Grundbuchamt eingereicht werden.

 

Allerdings kann eine sofortige Löschung im Grundbuch nur dann erfolgen, wenn bei dem Recht eine sogenannte Löschungserleichterungsklausel („löschbar mit Todesnachweis“) eingetragen wurde.

Anderenfalls ist die Löschung erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Todeszeitpunkt möglich.

 

Eine Löschung innerhalb des ersten Jahres ist dann nur mit Bewilligung aller Erben in öffentlich beglaubigter Form, d.h. die Unterschrift muss von einem Notar beglaubigt sein, und entsprechendem Erbnachweis (siehe hierzu den nachfolgenden Hinweis unter „Eintragung Erbfolge“), möglich.

 

 

 

Zur Absicherung der im Rahmen eines Überlassungsvertrags vereinbarten Rückforderungsrechte kann im Grundbuch zugunsten des Übergebers eine sogenannte „Rückauflassungsvormerkung" eingetragen worden sein.

 

  • Ein formloser Antrag des Grundstückseigentümers (Beispiel: „Ich beantrage die Löschung der eingetragenen Rückauflassungsvormerkung in Abteilung II lfd. Nr. ? aufgrund Versterbens des Berechtigten unter Beifügung der Sterbeurkunde im Original.“) ist dann ausreichend, wenn die Vormerkung im Überlassungsvertrag ausdrücklich auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt wurde.
  • Anderenfalls vergewissern Sie sich anhand des Überlassungsvertrags, ob Ihnen als Übernehmer dort evtl. eine Vollmacht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung erteilt wurde. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den beurkundenden Notar.
  • In allen anderen Fällen ist zur Löschung die Bewilligung aller Erben in öffentlich beglaubigter Form, d.h. die Unterschrift muss von einem Notar beglaubigt sein, und ein entsprechende Erbnachweis (siehe hierzu den nachfolgenden Hinweis unter „Eintragung Erbfolge“) erforderlich.

 

Das Formular für den hierzu benötigten Papier-Antrag auf Löschung eines Nießbrauchs, eines Wohnungsrechts oder einer Rückauflassungsvormerkung finden Sie hier.

Eintragung der Erbfolge

Die Grundbuchämter sollen nach Bekanntwerden des Todes eines eingetragenen Eigentümers auf die Berichtigung des Grundbuchs hinwirken.

 

Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag eines Erben, soweit Testamentsvollstreckung angeordnet ist, auch auf Antrag des Testamentsvollstreckers. Bei Erbengemeinschaften reicht der Antrag eines Miterben aus.

 

Es muss durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, dass der Erbe Rechtsnachfolger des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers geworden ist.


Beispiel:

  • Ausfertigung des Erbscheins oder
  • Beglaubigte Ablichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags nebst Eröffnungsprotokoll. Ein privatschriftliches Testament reicht zur Grundbuchberichtigung nicht aus, in diesem Fall ist ein Erbschein beim Nachlassgericht zu beantragen.

 

Diese Unterlagen werden den Erben auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht übersandt. Nähere Auskünfte erteilen Ihnen hierzu die Nachlassabteilungen bei den Amtsgerichten.

Sollte das zuständige Nachlassgericht zum selben Amtsgericht wie das Grundbuchamt (also: bei Gerichtsabteilungen am Amtsgericht Weilheim i.OB) gehören, kann stattdessen auf die Nachlassakten Bezug genommen werden.

 

Sie werden gebeten, das Antragsformular ausgefüllt zusammen mit entsprechenden Anlagen beim Amtsgericht Weilheim i.OB - Grundbuchamt - einzureichen. Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll des Amtsgerichts gestellt werden. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung des Antrags ist nicht erforderlich.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundbuchberichtigung gebührenfrei ist, soweit ein Erbe einen ordnungsgemäßen Eintragungsantrag binnen zwei Jahren ab dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht hat.

 

Bei einer Mehrheit von Erben werden sämtliche Miterben als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen.

 

Wird abweichend davon seitens der Erben eine andere Eintragung gewünscht, soll z.b. nur einer der Miterben oder ein Vermächtnisnehmer als Eigentümer eingetragen werden, bedarf es zusätzlich einer entsprechenden Auflassung oder Erbteilsübertragung. Diese muss vor einem Notar erklärt und dem Grundbuchamt eingereicht werden.

 

Eine Grundbuchberichtigung ist nicht erforderlich, sofern das Eigentum an dem Nachlassgrundbesitz durch Verkauf, Übertragung oder Erbauseinandersetzung in absehbarer Zeit übergeht.

 

Das Formular zur Beantragung der Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge finden Sie hier.

Namensberichtigung

Ändert sich der Name des eingetragenen Eigentümers z.B. aufgrund Verehelichung, können Sie dies dem Grundbuchamt unter Beifügung eines entsprechenden Nachweises mitteilen.

 

Ein möglicher Nachweis ist:

  • Heiratsurkunde oder
  • beglaubigter Auszug aus dem Familienstammbuch oder
  • Bescheidung des Standesamtes über die Namensänderung

 

Bitte reichen Sie das Antragsformular ausgefüllt beim Amtsgericht Weilheim i.OB - Grundbuchamt - zusammen mit dem Nachweis über die Namensänderung ein.

 

Den Antrag zur Durchführung einer Namensberichtigung finden Sie hier.

 

Hinweis: Die Namensberichtigung im Grundbuch ist gebührenfrei.

Weitere Informationen

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