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Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Zwangsvollstreckung

Erreichbarkeit

Telefon: 0881 / 998-728 oder 0881 / 998-729
Telefax: 09621 962 41 1816


Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 08:00 Uhr - 11.30 Uhr

Antragsvordrucke, Merkblätter und Hinweise können Sie unter "Weitere Informationen" aufrufen.

Falls Sie persönlich vorsprechen möchten, vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin, um Wartezeiten zu vermeiden. Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich.

Informationen zur Zwangsvollstreckung

Umfangreiche Informationen zur Durchsetzung Ihrer privatrechtlichen Ansprüche enthält die Broschüre "Die Zwangsvollstreckung" des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die Sie unter "Broschüren zum Herunterladen" auf dieser Seite herunterladen können. Außerdem können Sie unter dem unten angeführten Link die Broschüre schriftlich anfordern oder ebenfalls herunterladen.

Zuständigkeit
Das Amtsgericht Weilheim i. OB als Zwangsvollstreckungsgericht ist zuständig, soweit der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand, im Landkreis Weilheim-Schongau, hat.

Pfändungsschutz für Kontoguthaben
Seit dem 01.01.2012 ist Pfändungsschutz für Kontoguthaben, auch aus Sozialleistungen, nur noch möglich, wenn der Schuldner sein Konto durch die Bank als sogenanntes Pfändungsschutzkonto führen lässt. Das Konto kann innerhalb einer Frist von drei Geschäftstagen sogar dann noch in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden, wenn das Guthaben bereits gepfändet worden ist. Die Führung als Pfändungsschutzkonto bewirkt, dass ein an den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen orientierter Guthabensbetrag dem Schuldner verbleibt. Dieser Betrag kann sowohl auf Antrag des Gläubigers als auch auf Antrag des Schuldners durch das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – einzelfallbezogen angepasst werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Verbraucherzentrale. Bitte beachten Sie: Die Verbraucherzentrale Bayern.e.V. bietet selbst keine Schuldnerberatung an.


Schuldnerverzeichnis

Seit 01.01.2013 werden das Schuldnerverzeichnis und das Vermögensauskunftsregister bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht Hof geführt. Ausführliche Informationen z. B. zu den enthaltenen Daten und den Voraussetzungen, unter denen Sie Einsicht in das Schuldnerverzeichnis erhalten können, finden Sie auf der Homepage des Zentralen Vollstreckungsgerichts Hof unter http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/ho-zenvg/ und beim Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder unter www.vollstreckungsportal.de.

Bitte beachten Sie, dass Sie sich für die Einsichtnahme in das Zentrale Schuldnerverzeichnis zunächst unter www.vollstreckungsportal.de ⇒ Registrierung Auskunft registrieren müssen. Dabei sind Ihre Postanschrift und eine E-Mail-Adresse anzugeben. Sie erhalten dann per Post eine PIN und per E-Mail einen Freischaltungslink, mit denen Sie die Registrierung abschließen können.

Weitere Hinweise, auch zur Selbstauskunft für Schuldner, finden Sie unter www.vollstreckungsportal.de  ⇒ Anmeldung Öffentlichkeit.

Hinweis zur Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis vor Zeitablauf

Einen Antrag auf vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882 e Abs. 3 ZPO reichen Sie bitte bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht in Hof ein. Auf dessen Homepage unter http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/ho-zenvg/ finden Sie ein Antragsformular zum Herunterladen und Informationen, welche Belege mit einzureichen sind. Wurde die Forderung vollständig beglichen, benötigen Sie

  • die Eintragungsanordnung (Mitteilung des Gerichtsvollziehers) oder
    eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers über die vollständige Bezahlung und Angabe der Gläubigerdaten zum o.g. DR II-Aktenzeichen und

  • eine Bestätigung des Gläubigers über die Vollzahlung

  • sowie den zugrundeliegenden Titel (falls vorhanden, z.B. Vollstreckungsbescheid, Kostenfestsetzungsbeschluss, Urteil)


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