Menü

Ag Weilheim I.gif

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Zivilverfahren

Erreichbarkeit

Telefon: 0881 / 998-130, -133, -134, -136
Telefax: 09621 962 41 0200


Sprechzeiten:
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr
Sitzungstage sind Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag

Informationen zu Zivilverfahren

Zuständigkeit:

  • alle Klagen bis zu einem Streitwert von € 5.000,-- (auch in Verbindung mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe)
  • Nachbarschaftsstreitigkeiten
  • Mietstreitigkeiten
  • Wohnungseigentumssachen
  • Beweissicherungsverfahren
  • Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung einer Urkunde etc.

Wichtig: Alle Schriftsätze bitte 3-fach einreichen.

Informationen zu Verfahren
Die antragstellende Partei wird als Kläger bezeichnet, die Gegenpartei nennt sich Beklagter.
Wenn während des Prozesses der Beklagte seinerseits Ansprüche gegen den Kläger durchsetzen will, kann dieser innerhalb des bereits anhängigen Verfahrens Klage erheben, dies nennt man Widerklage. Gleichzeitig wird der Kläger auch Widerbeklagter und der Beklagte Widerkläger genannt.

Rechtsmittel

Die unterliegende Partei eines Zivilprozesses kann grundsätzlich gegen das Urteil Berufung einlegen, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands € 600,-- übersteigt.
Die Berufung muss innerhalb eines Monats durch einen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Berufungsgericht (Rechtsanwaltspflicht), hier: Landgericht München II, eingelegt werden.
Gegen bestimmte Beschlüsse des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Diese ist mit wenigen Ausnahmen binnen 2 Wochen beim zuständigen Amtsgericht einzulegen.

Kosten
Prozesskosten haben die Parteien nach Abschluss eines Verfahrens in der Regel in dem Verhältnis zu tragen, wie der Prozess zu ihren Ungunsten ausgegangen ist.
Bevor eine Klage überhaupt zugestellt wird, hat der Kläger die Gerichtsgebühren an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen.
Auf der Überweisung ist zwingend anzugeben: "Amtsgsericht Weilheim i.OB" und das genannte Geschäftszeichen
Ausnahme: Gewährung von Prozesskostenhilfe
Man unterscheidet zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten
  • Zu den Gerichtskosten zählt man die Gebühren des Gerichts selbst, welche nach dem Gerichtskostengesetz berechnet werden, sowie die Auslagen, wie die Kosten für Zeugen, Sachverständige etc.
  • Zu den außergerichtlichen Kosten zählen vorrangig die Anwaltskosten

Weitere Informationen

Verfahrensübersicht