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Landgericht Bayreuth

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Richterliche Geschäftsverteilung

- Auszug aus der aktuellen Geschäftsverteilung - 

Zivilsachen

1. Zivilkammer

  • Zivilberufungen, auch soweit sie die in § 72a Abs. 1 GVG bezeichneten Streitigkeiten betreffen.
    2. Zivilkammer
    1. Aufgrund besonderer Zuständigkeit:
      • Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen (§ 72a Nr. 3 GVG),
      • Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen (§ 72a Nr. 4 GVG) oder sonst im VVG geregelte Ansprüche (ohne Verkehrsunfallsachen und Klagen von Versicherungen aus nach § 86 VVG übergegangenen Ersatzansprüchen). 
      • erbrechtliche Streitigkeiten (§ 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG).
    2. Aufgrund allgemeiner Zuständigkeit:
      • die erstinstanzlichen Zivilsachen, selbständigen Beweisverfahren (O-Sachen und OH-Sachen) und AR-Sachen im abwechselnden Turnus mit der 3. und 4. Zivilkammer, soweit nicht eine besondere Zuständigkeit begründet ist.
    3. Zivilkammer
    1. Aufgrund besonderer Zuständigkeit:
      • Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen (§ 72a Nr. 2 GVG),
      • Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen (§ 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG); ist unklar, ob eine "Veröffentlichung" vorliegt, ist eine Zuständigkeit der Kammer auch dann gegeben, wenn nach dem Klagevortrag eine Verbreitung an mehr als 12 Personen erfolgte;
      • Rechtsstreitigkeiten, die betreffen 
        - den unlauteren Wettbewerb,
        - Muster-, Marken und Warenzeichenschutz und Verträge hierüber,  Lizenzstreitigkeiten, Verträge über die ausschließliche Verwertung nicht geschützter gewerblicher Erzeugnisse, Urheberrechte und Verlagsrechte, soweit nicht aufgrund der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des  Staatsministeriums der Justiz vom 16. November 2006 (GVBl S. 471) samt  nachfolgenden Änderungen die Zuständigkeit eines anderen Landgerichts gegeben ist, 
        - das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG);
        - Erneuerbare -Energien-Gesetz (EEG)
        - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
    2. Aufgrund allgemeiner Zuständigkeit:
      • die erstinstanzlichen Zivilsachen, selbständigen Beweisverfahren (O-Sachen und OH-Sachen) und AR-Sachen im abwechselnden Turnus mit der 2. und 4. Zivilkammer, soweit nicht eine besondere Zuständigkeit begründet ist.
    4. Zivilkammer
    1. Aufgrund besonderer Zuständigkeit:
      • Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften (§ 72a Nr. 1 GVG),
      • Kredit- und Leasingsachen,
      • Kapitalanlagesachen
        (Kapitalanlagesachen sind dabei auch Verfahren mit Beteiligung einer
        Lebensversicherung, wenn die Versicherung nur einen Baustein von mehreren
        darstellt, sowie Streitigkeiten, bei denen eine fehlerhafte Beratung bei der
        Anlageentscheidung geltend gemacht wird),
      • Insolvenzrechtliche Streitigkeiten sowie Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz (§ 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG)
      • Rechtsstreitigkeiten, die betreffen Ansprüche aus Anwalts-,
        Notar-, Steuer- oder Wirtschaftsprüferberatung sowie
        Honorarangelegenheiten des vorgenannten Personenkreises, soweit nicht die 2. oder
        3. Zivilkammer zuständig ist. Dies gilt auch, wenn in einer Rechtsstreitigkeit
        Ansprüche aus Anwalts- und Steuer- oder Wirtschaftsprüferberatung bzw.
        Honorarangelegenheiten des vorgenannten Personenkreises geltend gemacht werden.
    2. Aufgrund allgemeiner Zuständigkeit:
      • die erstinstanzlichen Zivilsachen, selbständigen Beweisverfahren (O-Sachen und OH-Sachen) und AR-Sachen im abwechselnden Turnus mit der 2. und 3. Zivilkammer, soweit nicht eine besondere Zuständigkeit begründet ist.
    5. Zivilkammer
    • Zivilbeschwerden,
    • insolvenzrechtliche Beschwerden (§ 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG)
    • gerichtliches
      Verfahren nach ThUG,
    • gerichtliche
      Bestimmung der Zuständigkeit nach § 5 FamFG,
    • gerichtliche
      Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 ZPO.
    1. Kammer für Handelssachen
    • Handelssachen betreffend
      • Bausachen im Sinne von § 72 a Abs. 1 Nummer 2 GVG (d.h. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen), 
      • Streitigkeiten über Ansprüche auf Grund des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb,
      • Streitigkeiten, die sich aus dem Gesetz über Erneuerbare Energien (EEG) und aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ergeben,
    • weitere Handelssachen nach Turnus (siehe unten).
    2. Kammer für Handelssachen
    • Handelssachen betreffend
      • Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsrecht einschließlich der in § 95 Abs. 1 Nr. 4 a) und d) sowie § 95 Abs. 2 GVG genannten Verfahren,
      • Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsvertreter,
      • Streitigkeiten aus Frachtgeschäften.
    • Turnus

      Die Turnussachen werden
      entsprechend der Teil D verteilt. Anstelle von Nr. 4 Buchstabe a) bis c) gilt: 

      Jedes Verfahren erhält einen
      (1) Zuweisungspunkt. Beide Kammern für Handelssachen sind gleich gewichtet.

    Kammer für Baulandsachen

    Baulandsachen kraft gesetzlicher Zuweisung.

    Strafsachen

    1. Strafkammer
    • alle Strafsachen (einschließlich Sachen des Schwurgerichts und der Wirtschaftsstrafkammer), soweit sie nicht anderen Kammern zugewiesen sind, einschließlich der Wiederaufnahmeverfahren betreffend Urteile des Landgerichts Hof, die nicht der 2. Strafkammer zugewiesen sind,
    • die nach § 210 Abs. 3 und § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Sachen des Landgerichts Bayreuth , in denen zunächst die 1. oder 2. Jugendkammer entschieden hatte. In diesen Fällen werden der 1. Strafkammer Funktion und Aufgaben einer Jugendkammer zugewiesen.
    • alle der Strafkammer obliegenden Geschäfte, für die in dieser Geschäftsverteilung keine besondere Bestimmung getroffen ist.
    2. Strafkammer
    • Berufungen gegen die Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte;
    • die nach § 210 Abs. 3 und § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Sachen des Landgerichts Bayreuth, in denen zunächst die 1. Strafkammer entschieden hatte,
    • die nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Berufungssachen des Landgerichts Bayreuth, in denen zunächst die 3. Strafkammer entschieden hatte,
    • die Wiederaufnahmeverfahren, die Berufungsurteile des Landgerichts Hof betreffen.
    3. Strafkammer
    • Qs-Sachen,
    • die nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Berufungssachen des Landgerichts Bayreuth, in denen zunächst die 2. Strafkammer entschieden hatte.
    1. Jugendkammer
    • Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen 1. Instanz kraft gesetzlicher Zuweisung,
    • Wiederaufnahmeverfahren betreffend erstinstanzliche Urteile der Jugendkammer des Landgerichts Hof,
    • Qs-jug.-Sachen,
    • alle der Jugendkammer obliegenden Geschäfte, für die in dieser Geschäftsverteilung keine besondere Bestimmung getroffen worden ist.
    2. Jugendkammer
    • Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts und des Jugendrichters,
    • Wiederaufnahmeverfahren betreffend Berufungsurteile der Jugendkammer des Landgerichts Hof.
    Strafvollstreckungskammer

    Strafvollstreckungssachen kraft gesetzlicher Zuweisung gemäß § 78 a GVG, soweit nicht kraft Gesetzes die Zuständigkeit der Jugendkammer gegeben ist (§ 83 JGG).