Zivilverfahren
Das Landgericht Hof ist im Wesentlichen für folgende Zivilverfahren seines Bezirks zuständig:
- erstinstanzliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert über 10.000,-- EUR, soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist, wie z.B. bei Wohnraummietverhältnissen und Familiensachen;
- erstinstanzliche Handelssachen mit einem Streitwert über 10.000,-- EUR, wie z.B. Streitigkeiten unter Kaufleuten, Klagen aus Schecks und Wechseln, Klagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;
- erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten
- wegen Amtspflichtverletzungen von Amtsträgern des Staates, unabhängig vom Streitwert;
- über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet;
- über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt;
- aus Heilbehandlungen
- Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte Hof und Wunsiedel;
- Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Hof und Wunsiedel in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie z.B. Betreuungs-, Grundbuch-, Insolvenz-, Nachlass-, Vormundschafts-, Zwangsvollstreckungssachen.
Organisation
Die Bearbeitung von Zivilsachen erfolgt in Kammern. Diese sind mit einem Vorsitzenden Richter / einer Vorsitzenden Richterin und mehreren Richtern / Richterinnen besetzt. In der Kammer für Handelssachen wirken neben dem Vorsitzenden Richter / der Vorsitzenden Richterin zwei aus dem Kreis der Wirtschaft bestellte Handelsrichter / Handelsrichterinnen mit. Die einzelnen Verfahren werden entweder als Kammersachen von dem Vorsitzenden Richter / der Vorsitzenden Richterin und zwei Beisitzern / Beisitzerinnen oder als Einzelrichtersachen bearbeitet.
Zuständigkeit der Kammern nach der Geschäftsverteilung
-
1. Zivilkammer
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Zech
Beisitzer: Richter am Landgericht Kreß, Richterin am Landgericht Steiniger, Richterin am Landgericht Faltenbacher;
erstinstanzliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Kammer für Handelssachen zuständig ist;
erstinstanzliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen an Menschen, aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, aus Versicherunsvertragsverhältnissen;
erbrechtliche Streitigkeiten. -
2. Zivilkammer
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Goers
Beisitzer: Richterin am Landgericht Dr. Vente, Richter am Landgericht Kreß, Richter am Landgericht Martin, Richter am Landgericht Feulner;
erstinstanzliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Kammer für Handelssachen zuständig ist;
erstinstanzliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, an denen eine Bank, Sparkasse, ein Kredit- oder Finanzinstitut beteiligt ist;
Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Hof und Wunsiedel in Zivilsachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht die Handelskammer zuständig ist.
-
3. Zivilkammer
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Burger
Beisitzer: Richterin am Landgericht Walther, Richterin am Landgericht Schnabel, Richter am Landgericht Martin;
erstinstanzliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Kammer für Handelssachen zuständig ist;
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen von Druckerzeugnissen, Bild- und Tonträgern jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und
Fernsehen;
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
Insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz; Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen
oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt. -
4. Zivilkammer
Vorsitzender: Präsident des Landgerichts Kintzel
Beisitzer: Richter am Landgericht Kreß, Richter Weschta;
Berufungen gegen Zivilurteile der Amtsgerichte Hof und Wunsiedel, soweit nicht die Handelskammer zuständig ist.
-
Kammer für Handelssachen
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Zech
Beisitzer: acht ehrenamtliche Laienrichter;
Entscheidungen in Handelssachen im Sinne von § 95 GVG, soweit eine Partei die Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen beantragt.
-
Güterichter (gerichtsinterne Mediation):
Richterin am Landgericht Walther, Richter am Landgericht Kreß, Richterin am Landgericht Steiniger;
Durchführung der Güteverhandlung oder eines sonstigen Güteversuchs in den Fällen des § 278 Abs. 5 ZPO
Erreichbarkeit der Kammern
Eine Kontaktaufnahme zu den Kammern erfolgt über die Geschäftsstelle der jeweiligen Kammer.
-
1. Zivilkammer: Geschäftsstellenzimmer 3. Stock, Hans-Högn-Str. 10
Telefon: 09281 / 600-120, 121, 122, 126, 127 und 136
Telefax: 09621 / 962415153
-
2. Zivilkammer: Geschäftsstellenzimmer 3. Stock, Hans-Högn-Str. 10
Telefon: 09281 / 600-120, 121, 122 und 126
Telefax: 09621/962415153
-
3. Zivilkammer: Geschäftsstellenzimmer 3. Stock, Hans-Högn-Str. 10
Telefon: 09281 / 600-120, 121, 122, 127 und 136
Telefax: 09621/962415153
-
4. Zivilkammer: Geschäftsstellenzimmer 3. Stock, Hans-Högn-Str. 10
Telefon: 09281 / 600-120, 121, 122 und 126
Telefax: 09621/962415153 -
Kammer für Handelssachen: Geschäftsstellenzimmer 3. Stock, Hans-Högn-Str. 10
Telefon: 09281 / 600-120, 121 und 126
Telefax: 09621/962415153
-
Im Mediationsverfahren bleibt die ursprüngliche Geschäftsstelle zuständig.