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Landgericht Würzburg

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Legalisation von Urkunden

Bedeutung des Internationalen Urkundenverkehrs und der Begriffe Legalisation und Apostille

Öffentliche Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Die Begriffe Legalisation oder Apostille gehören in diesen Zusammenhang. Sie sind Formen der Echtheitsbestätigung für öffentliche Urkunden.

Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer im Inland ausgestellten öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des ausländischen Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. In der Regel ist eine Vorbeglaubigung durch inländische Stellen erforderlich.

Die Apostille ist ebenfalls die Bestätigung der Echtheit einer im Inland ausgestellten öffentlichen Urkunde, die im Ausland verwendet werden soll. Sie wird durch Behörden des Staates, in dem die Urkunde errichtet wurde, erteilt. Eine zusätzliche Bestätigung durch ausländische Behörden, etwa ausländische Botschaften, ist nicht erforderlich. Die Apostille kann nur für Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (kurz Apostillenübereinkommen) erteilt werden und ersetzt dort die Legalisation.

Welche Form der Echtheitsbescheinigung erforderlich ist, hängt somit von dem Staat ab, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

Welche Dokumente können mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden?

Gegenstand einer Echtheitsbescheinigung durch Apostille oder Legalisation können nur öffentliche Urkunden (vgl. § 415 Abs. 1 ZPO) sein, auch die Echtheitsbescheinigung der öffentlichen Beglaubigung einer Privaturkunde ist möglich.

Wie erhält man eine Apostille oder Legalisation?

Wenn Sie für eine in Deutschland errichtete Urkunde eine Apostille oder Legalisation benötigen, ist entscheidend, welche Behörde die Urkunde erteilt hat.

Für Urkunden, die von Landesbehörden oder Kommunen ausgestellt sind, erteilen die Regierungen und Landratsämter Apostillen und Vorbeglaubigungen für die Legalisation.

Die Justizbehörden sind nur dann zuständig, wenn die entsprechende Urkunde aus dem Bereich der Justiz, einschließlich der Notare, stammt.

Für die Erteilung von Apostillen für Urkunden aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (z.B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, Handelsregisterauszüge) ist in der Regel der Präsident des Land- oder Amtsgerichts zuständig, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument erstellt wurde.
Für notarielle Urkunden (sowie Übersetzungen) erteilen die Präsidenten der Landgerichte die Apostille, in deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat bzw. der Übersetzer beeidigt wurde.

Urkunden, die legalisiert werden sollen, bedürfen zunächst einer innerstaatlichen Vorbeglaubigung. Für die Vorbeglaubigung von Urkunden aus dem Justizbereich, einschließlich der Notare, ist der jeweilige  Landgerichtspräsident zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde erstellt wurde. Manche Staaten verlangen weitere Beglaubigung (so genannte Endbeglaubigung), etwa durch das Bundesverwaltungsamt. Die Legalisation erteilt die in Deutschland ansässige ausländische Vertretung (Botschaft/Konsulat) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

Was kostet die Erteilung einer Apostille oder Vorbeglaubigung für eine Legalisation?

Es fallen 25 EUR pro Urkunde an, die grundsätzlich als Vorschuss zu entrichten sind.

Kontakt

Sie benötigen notarielle Urkunden, gerichtliche Dokumente oder Übersetzungen eines öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzers im Ausland?

Bitte laden Sie sich den nachfolgenden Antrag und gegebenenfalls das Hinweisblatt herunter und reichen diese via Post oder persönlich zu den Öffnungszeiten beim Landgericht Würzburg, Präsidialstelle, Ottostr. 5, 97070 Würzburg, ein (bitte beachten Sie, dass die Sprechzeiten von den Öffnungszeiten abweichen).

Dabei müssen Sie unbedingt angeben, für welches Land die Urkunde benötigt wird.

Wegen der gleitenden Arbeitszeit erreichen Sie uns am besten
Montag bis Freitag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung unter 0931/381 -1144 / -1145 / -1147, Telefax: 09621 - 9624 - 13767 oder per E-Mail unter poststelle@lg-wue.bayern.de

Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Rückfragen zum Bearbeitungsstand grundsätzlich nicht beantwortet werden können und die abschließende Bearbeitung üblicherweise innerhalb einer Woche erfolgt.


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