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Oberlandesgericht München

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Pressemitteilung 41 vom 19.10.15

Strafverfahren gegen Alexander C. u. 3 andere wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs u. a. (Technosan)

In o.g. Strafverfahren hat die 5. Strafkammer des Landgerichts München II (Wirtschaftskammer) heute das Urteil gesprochen. Die Angeklagten wurden verurteilt wie folgt:

Der Angeklagte Alexander C. wurde wegen 6 tatmehrheitlichen Fällen des Betrugs in besonders schwerem Fall, jeweils in Tateinheit mit versuchtem vorsätzlichem unerlaubtem Umgang mit Abfällen und mit vorsätzlichem unerlaubtem Betreiben von Anlagen, in Tatmehrheit mit einem weiteren Fall des Betrugs in besonders schwerem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Betreiben von Anlagen, sowie wegen 96 Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Der Angeklagte Wolfgang B. wurde wegen fünf Fällen der Beihilfe zum Betrug, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten vorsätzlichen unerlaubten Umgang mit Abfällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Angeklagten wurde im Rahmen des Bewährungsbeschlusses u.a. die Zahlung von 2.500.- EUR zugunsten der Staatskasse auferlegt.

Der Angeklagte Stefan S. wurde wegen fünf Fällen der Beihilfe zum Betrug, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten vorsätzlichen unerlaubten Umgang mit Abfällen verwarnt, die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 20.- EUR wurde vorbehalten. Ihm wurde auferlegt, 1.000.- EUR zugunsten der Staatskasse zu bezahlen.

Die Angeklagte Daniela T. wurde wegen fünf Fällen der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit versuchtem vorsätzlichem unerlaubtem Umgang mit Abfällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Auch die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Ihr wurde u.a. die Zahlung von 2.500.- EUR zugunsten der Staatskasse auferlegt.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht insbesondere zugunsten der Angeklagten Wolfgang B. und Stefan S. deren umfassendes Geständnis sowie beim Angeklagten S. dessen untergeordnete Rolle im Unternehmen. Andererseits wirkten sich nach der mündlichen Urteilsbegründung nicht zuletzt die Anzahl der Einzeltaten und der erhebliche Schaden zu Lasten der Angeklagten aus.

Das Urteil ist hinsichtlich sämtlicher Angeklagter nicht rechtskräftig. Sowohl den Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft München II steht dagegen das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, die binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Titz
RiOLG bei dem OLG München
Leiterin der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München