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Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München

Pressemitteilung 24 vom 15.03.17

Strafverfahren gegen Andreas H. u. a. wegen Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung u.a. ('Oldschool Society')

In o.g. Verfahren wurde heute das Urteil gesprochen. Der 8. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat die Angeklagten wegen Gründung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, davon die Angeklagten Andreas H. und Markus W. als Rädelsführer, verurteilt und folgende Strafen verhängt:
gegen den Angeklagten Andreas H. eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten,
gegen den Angeklagten Markus W. eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren,
gegen die Angeklagte Denise G. eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 10 Monaten,
gegen den Angeklagten Olaf O. eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Angeklagten im August 2014 die terroristische Vereinigung 'Oldschool Society' gründeten, deren zuletzt ca. 30 Mitglieder rassistische, antisemitische und antimuslimische Ziele verfolgten, und nach zunehmender Radikalisierung spätestens seit Januar 2015 planten, Sprengstoffanschläge auf Ausländer, namentlich auf Asylbewerberunterkünfte, zu verüben. Konkret war vorgesehen, anlässlich des 2. Mitgliedertreffens der 'Oldschool Society' Anfang Mai 2015 in Borna einen Sprengstoffanschlag auf eine bewohnte Asylbewerberunterkunft im dortigen Umkreis zu verüben. Nach den Feststellungen des Senats erwarben zu diesem Zweck die Angeklagten Markus W. und Denise G. am 01.05.2015 in der Tschechischen Republik zahlreiche in Deutschland nicht zugelassene Sprengkörper und verbrachten sie in die Wohnung des Angeklagten W. Zu dem geplanten Anschlag kam es aufgrund der Festnahme der vier Angeklagten am 06.05.2015 nicht mehr.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht strafmildernd das vergleichsweise geringe konkrete Gefährdungspotential der terroristischen Vereinigung, da die 'Oldschool Society' nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügte, nur kurze Zeit existierte und bereits seit August 2014 polizeilich - seit März 2015 auch mittels eines verdeckten Ermittlers - überwacht wurde, so dass konkrete Anschlagspläne verhindert werden konnten. Zugunsten der Angeklagten H. und O. wirkten sich zudem ihre bisherige Straffreiheit und ihre Teilgeständnisse im Ermittlungsverfahren bzw. in ihrer gerichtlichen Einlassung aus.

Demgegenüber schlugen sich nach Darstellung des Vorsitzenden in der mündlichen Urteilsbegründung hinsichtlich der Angeklagten W. und G. deren teils erhebliche Vorstrafen ebenso straferschwerend nieder wie der Umstand, dass diese beiden Angeklagten die Sprengkörper für den Anfang Mai 2015 geplanten Anschlag erworben hatten.

Mit dem Urteil blieb der Senat unter der Forderung der Vertreter des Generalbundesanwalts, die gegen die Angeklagten Freiheitsstrafen zwischen 7 Jahren und 4 Jahren 6 Monaten gefordert hatten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sowohl dem Generalbundesanwalt als auch den Angeklagten steht hiergegen das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, die binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Titz
Richterin am Oberlandesgericht
Leiterin der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München