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Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München

Pressemitteilung 10 vom 13.02.2019

Strafverfahren gegen Frank H. (Mord an zwei Frauen)

In o.g. Verfahren hat die 1. Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts München II heute das Urteil gesprochen.

Der Angeklagte Frank H. (54) wurde wegen 2 Fällen des Mordes und der Störung der Totenruhe schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verhängt. Das Gericht ordnete die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
 
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte in seiner Wohnung in Petershausen zwei 40-jährige Frauen zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet hat. Am 10.02.2018 gegen 14.00 Uhr waren die späteren Opfer in der Wohnung des Angeklagten eingetroffen, um gemeinsam Fasching zu feiern. Der Angeklagte bewirtete die beiden Frauen nach den Feststellungen des Gerichts mit einem alkoholischen Getränk, das er mit einer hohen Dosis eines betäubenden Medikaments versetzt hatte. Beide Frauen nahmen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine erhebliche Menge des präparierten Getränks zu sich. Zur Überzeugung des Gerichts tötete der Angeklagte sodann beide Opfer und verging sich anschließend an ihnen.
 
Das Gericht folgte in seinem Urteil dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, der bei dem Angeklagten eine schwere Persönlichkeitsstörung festgestellt hat. Das Gericht sah von der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ab, da der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht voll schuldfähig war. Es ordnete die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an, weil von dem psychiatrisch unbehandelten Angeklagten die Gefahr weiterer Straftaten ausgeht.

Bei der Strafzumessung wirkte sich zu Lasten des Angeklagten aus, dass er bei der Tatausführung mehrere Mordmerkmale verwirklicht hat. Zu Lasten berücksichtigte das Gericht zudem, dass der Angeklagte die Taten vorher geplant hat. Strafmildernd wertete das Gericht das Geständnis des Angeklagten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Staatsanwaltschaft München II, den Nebenklägern und dem Angeklagten steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Gliwitzky
Richter am Oberlandesgericht
Leiter der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München