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Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München

Pressemitteilung 22 vom 14.04.2022

Strafverfahren gegen Zeqir B. u.a. wegen des Verdachts des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. („Marihuanafund von 174 kg in Großmarkthalle“)

Die 19. Strafkammer des Landgerichts München I hat in dem oben genannten Verfahren heute das Urteil gegen 4 Angeklagte verkündet.

Die Angeklagten Zeqir B. (25) und Muhamad S. (26) wurden jeweils wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Die Unterbringung der beiden Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Das Gericht ordnete zudem an, dass die beiden Angeklagten zunächst 2 Jahre der verhängten Freiheitsstrafe zu verbüßen haben, ehe sie ihre Drogentherapie antreten. Ein von dem Angeklagten Zeqir B. für Drogentransporte angeschaffter LKW wurde eingezogen. Den Verurteilungen war eine Verständigung zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und den beiden Angeklagten vorausgegangen.
  
Der Angeklagte Tajmir H. (34) wurde wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten und der Angeklagte Cetin C. (52) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
 
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich die Angeklagten Tajmir H., Zeqir B. und Muhamad S. Anfang des Jahres 2020 zu einer Bande zusammengeschlossen hatten, um Marihuana von Spanien nach München zu transportieren und damit in Deutschland Handel zu treiben. Der Angeklagte Cetin C., der nach den Feststellungen nicht Teil der Bande war, transportierte zur Überzeugung des Gerichts zwischen dem 27.11.2020 und dem 29.11.2020 ca. 175 kg Marihuana von Spanien zur Großmarkthalle in München und leistete durch den Transport des Marihuanas Beihilfe zum illegalen Drogenhandel der Mitangeklagten.

Der Angeklagte Tajmir H. war nach den Feststellungen des Gerichts der Organisator des Obst- und Gemüsehandels „Bam Bam“, der nur zum Schein betrieben wurde. Danach sorgte er auch dafür, dass die Drogengelder durch den Ankauf von Fahrzeugen und deren Verbringung nach Spanien gewaschen werden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme transportierte der Angeklagte Cetin C. von Spanien aus kommend über Frankreich nach München im Auftrag der Bandenmitglieder am 29.11.2020 ca. 175 kg Marihuana mit dem LKW, der ihm von dem Angeklagten Zeqir B. und den Hintermännern in Spanien zur Verfügung gestellt worden war. Zur Überzeugung der Kammer zog der Angeklagte Cetin C. aufgrund der Gesamtumstände die Möglichkeit ernsthaft in Betracht, dass sich in dem von ihm gefahrenen LKW Drogen befanden. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung sollte der Angeklagte Muhamad S. der Hauptverteiler der Drogen in München sein. Der Angeklagte Zeqir B. sollte nach den Feststellungen 11 kg des Marihuanas auf eigene Rechnung verkaufen dürfen.

Zu Lasten des Angeklagten Zeqir B. wertete das Gericht, dass er als Organisator der Drogenfahrten eine zentrale Position in Deutschland hatte. Zu Lasten des Angeklagte Muhamad S. würdigte das Gericht, dass er zur Tatzeit unter offener Bewährung stand und erheblich vorbestraft war. Das Gericht ordnete gegen die beiden Angeklagten neben der Freiheitsstrafe von 8 Jahren auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, da nach den Feststellungen des Gerichts bei diesen beiden Angeklagten ein Hang zum Konsum illegaler Drogen besteht.

Zugunsten des Angeklagten Tajmir H. wertete das Gericht, dass der Angeklagte zwar unverzichtbare Beiträge zu dem Drogentransport geleistet, allerdings lediglich im Hintergrund logistisch tätig war, ohne dass er in die praktische Umsetzung direkt und unmittelbar eingegriffen hätte. Das Gericht ging deswegen von einem minderschweren Fall des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens aus.

Der Angeklagte Tajmir H. hat auf Rechtsmittel verzichtet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Den übrigen Angeklagten und der Staatsanwaltschaft steht das Rechtsmittel der Revision zu, das binnen einer Woche von heute an eingelegt werden müsste.  


Mit freundlichen Grüßen


Florian Gliwitzky
Richter am Oberlandesgericht
Leiter der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München