Pressemitteilung 31 vom 07.05.2025
Strafverfahren gegen Samuel V. wegen des Verdachts des Mordes hier: Antrag auf Pauschvergütung
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat mit Beschluss vom
29.04.2025 einen Antrag auf Bewilligung einer sog. Pauschvergütung in Höhe von
rund 72.000 € für einen Verteidiger des zwischenzeitlich rechtskräftig wegen
gemeinschaftlichen Mordes in drei Fällen verurteilten Samuel V. abgelehnt.
Mit der sog. Pauschgebühr sollen Härten ausgeglichen werden, denen ein
Pflichtverteidiger ausgesetzt ist, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des
besonderen Umfangs oder der besonderen Schwere der Sache nicht zumutbar
sind.
Der Antragsteller hatte den Verurteilten zunächst als Wahlverteidiger vertreten, war
aber am 2. Hauptverhandlungstag als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Die
Hauptverhandlung dauerte insgesamt 80 Tage an.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr waren nach
Auffassung des Senats nicht gegeben.
Der Senat hielt zwar fest, dass das konkrete Verfahren jedenfalls besonders
umfangreich gewesen sei. Allerdings seien die gesetzlichen Gebühren für den
Verteidiger nicht unzumutbar. Dies liege schon daran, dass der Verteidiger von
seinem Mandanten ein Pauschalhonorar in fünfstelliger Höhe für die Verteidigung
im Ermittlungsverfahren erhalten habe. Bei einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeiten des Verteidigers und des erhaltenen Honorars liege keine
Unzumutbarkeit vor.
Ergänzend merkte der Senat an, dass eine Unzumutbarkeit der gesetzlichen
Gebühren auch deshalb nicht vorliege, weil der Antragsteller seine
Verteidigertätigkeit in dem konkreten Verfahren zur Erzielung weiterer Einkünfte
durch die Mitwirkung an einem True-Crime-Podcast über das hiesige Verfahren
genutzt hat. Zudem wirkt der Antragsteller an Live-Veranstaltungen mit, in denen
dieses Verfahren ebenfalls zum Gegenstand gemacht wird. Einkünfte aus einer
solchen kommerziellen Zweitverwertung der Verteidigertätigkeit müssten bei der
Entscheidung über Pauschvergütungsanträge berücksichtigt werden. Denn die
Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren setze voraus, dass der
Pflichtverteidiger ein Sonderopfer erleidet. Ein Sonderopfer könne aber nicht bejaht
werden, wenn der Pflichtverteidiger infolge seiner Beiordnung zusätzlich zu den
gesetzlichen Gebühren finanzielle Vorteile genießt, die er ohne die Beiordnung nicht
hätte erzielen können.
Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats sieht das Gesetz nicht vor.
Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgerich