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Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München

Pressemitteilung 71 vom 08.10.2025

Strafverfahren gegen Ihab L. (22 Jahre) wegen des Verdachts des Mordes

Das Landgericht München I – Schwurgericht – hat heute den Angeklagten wegen Mordes, Raubes mit Todesfolge, bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, Besitz und Führen einer halbautomatischen Schusswaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen der 2. Großen Strafkammer unter dem Vorsitz von Norbert Riedmann 03.06.2024 aus Hessen nach München, um Rauschgiftgeschäfte durchzuführen. Er sollte dort 3 kg Marihuana zum Preis von 15.000 € erwerben. Der Angeklagte führte dabei eine scharfe Pistole mit sich, die er kurz zuvor erhalten hatte. Bei der Übergabe des Rauschgifts, die in der Nähe des Autos des Angeklagten stattfand, kam es zu einem Streit um den Karton, in dem sich das Marihuana befand. Der Angeklagte legte den Karton auf den Beifahrersitz und wollte ohne Bezahlung wegfahren. Dabei kam es zu einer Rangelei mit wechselseitigem Einsatz von Pfefferspray. Der später Getötete setzt dabei auch ein Messer ein. Dem Angeklagten gelang es aber, sich zwischen Fahrertür und dem später Getöteten in seinen PKW zu drängen. Als der später Getötete ihn daran hindern wollte, wegzufahren, schoss der Angeklagte ihm in den Oberkörper, knallte die Fahrertür zu und raste davon. Der Geschädigte brach etwa eine Minute später zusammen und verblutete nach innen und nach außen.

Der Angeklagte hatte zum Tathergang unterschiedliche Einlassungen abgegeben, die aber zur Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft, sondern vielmehr zurechtgelegt waren. Der Tatnachweis konnte aufgrund einer umfangreichen, seit Juli 2025 andauernden Beweisaufnahme, insbesondere anhand von Zeugenaussagen, rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten und Videoaufzeichnungen geführt werden.

Bei Abgabe des Schusses habe der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt. Der Angeklagte sei auch nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Es sei ihm darum gegangen, mit dem Marihuana ohne Bezahlung zu flüchten. Der Getötete habe das verhindern wollen. Zwar habe der Getötete dabei auch ein Messer eingesetzt. Dieser sei aber seinerseits wiederum durch Notwehr gerechtfertigt gewesen, da er ja den Diebstahl des Marihuana habe verhindern wollen. Damit sei eine Notwehr des Angeklagten aber ausgeschlossen gewesen.

Da es dem Angeklagten vorrangig darum gegangen sei, das Marihuana ohne Entgelt zu behalten, seien das Mordmerkmal der Habgier und das Mordmerkmal der Ermöglichung einer anderen Straftat erfüllt.

Neben der Strafe ordnete das Gericht die Einziehung der Tatwaffe, des genutzten Fahrzeugs, das er erst vor kurzem mit Bargeld gekauft hatte, und von Wertersatz in Höhe von rund 6.000 € an.

Es lag zur Überzeugung der Strafkammer kein Fall vor, bei dem ausnahmsweise von der vom Gesetz vorgesehenen Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe abzusehen wäre.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

Zuletzt ordnete das Gericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

 

Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht