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Amtsgericht Aichach

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Grundbuchamt

Wichtige Hinweise!

Hinweise zur Grundsteuerreform

Bitte beachten Sie, dass das Grundbuchamt zu Fragen der Grundsteuerreform nicht zuständig ist und auch keine Rechtsberatung dazu geben kann. 

Anfang April soll von den Finanzbehörden ein Informationsschreiben versandt werden. 

Grundsätzlich sind die benötigten Daten (Gemarkung, Grundbuchblattstelle, Flurstücksnummer, Größe) wie folgt ersichtlich

  • aus dem notariellen Kauf-/Übergabevertrag
  • aus dem kostenpflichtigen Grundbuchauszug (s. unten "Grundbucheinsicht/-abschrift")
  • Unterlagen im Zusammenhang mit dem Bauantrag
  • aus dem Liegenschaftskataster. Für den Landkreis Aichach-Friedberg ist das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aichach zuständig.
Aus dem Grundbuch bzw. den dortigen Verzeichnissen können folgende Daten nicht herausgelesen werden:
  • Ertragsmesszahl
  • Wohnflächenberechnung bzw. Unterscheidung in Wohn- und Nutzfläche

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Finanzbehörden.

Bitte beachten Sie die Hinweise wie nachfolgend unter „Was steht im Grundbuch?“

Auf schriftlichen Antrag kann Ihnen ein – kostenpflichtiger – Grundbuchauszug übersandt werden. Eine telefonische Anforderung ist nicht möglich. Es gelten die Hinweise wie nachfolgend unter „Grundbucheinsicht“ bzw. „Grundbuchauszug“. Dort steht Ihnen auch ein Formblatt zur Verfügung. 

Die Eintragung von aktuellen notariellen Urkunden, wie Übergaben, Kaufverträge, Grundschulden, Fortführungsnachweise etc. einschließlich der Erstellung von Vollzugsmitteilungen, sind die Kernaufgaben des Grundbuchamts gemäß der Grundbuchordnung, auf die sich das Grundbuchamt konzentrieren muss.
Warnhinweis vor dubiosen Anbietern für Grundbuchauszüge

Wir WARNEN vor etwaigen dubiosen Internetseiten in Grundbuchangelegenheiten:


Bereits seit Frühjahr 2015 treten bayernweit gehäuft folgende Fälle auf: Von bestimmten "Dienstleistern" wurden Bürgern Beträge ab 29,- EUR für einen Grundbuchauszug vom Konto abgebucht. Der bestellte Grundbuchauszug kam jedoch nicht beim jeweiligen Eigentümer an.

Zusatzinformation Juli 2018:

Mittlerweile existieren auch Seiten im Internet, auf denen reine Anträge bzw. Formulare bzw. Hilfe zur Beantragung eines Grundbuchauszugs kostenpflichtig angeboten werden.

Wir weisen ausdrücklich auf Folgendes hin:

  • Ein unbeglaubigter Grundbuchauszug kostet nach der offiziellen Gebührenordnung (GNotKG) 10,- EUR. Dafür erhalten Sie eine separate Rechnung von der Landesjustizkasse in Bamberg.
  • Mit den diversen freien Dienstleistungsanbietern in Grundbuchsachen im Internet hat das Grundbuchamt nichts zu tun.
  • Auf unserer Webseite ist es weder nötig noch möglich, dass Sie Ihre eigene Bankverbindung vorab in ein Feld eingeben.
  • Ist ein Impressum vorhanden? Auf unserer Webseite finden Sie ein Impressum, das auf das Amtsgericht Aichach hinweist.
  • Zur Bestellung eines Grundbuchauszuges - für Ihren Grundbesitz im Landkreis Aichach - können Sie die von uns nachfolgend eingestellten Formulare benutzen. Je nach Wunsch ist dieses direkt am PC oder nach Ausdruck mit der Hand ausfüllbar.
  • Das reine Formular auf unserer Webseite ist selbstverständlich kostenlos.


Damit Sie auf der sicheren Seite sind, sollten Formulare nur von Seiten heruntergeladen werden, die in der Browserzeile für die bayerischen Gerichte mit

"www.justiz.bayern.de"

beginnen.


Zuständigkeit:

Das Grundbuchamt Aichach ist zuständig für alle im Landkreis Aichach-Friedberg gelegenen Grundstücke. Im Grundbuch werden alle rechtlichen Verhältnisse (insbesondere Eigentum und Belastungen) dargestellt und offengelegt. Das Grundbuchamt prüft Eintragungsanträge und nimmt die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vor.


Keine Zuständigkeit:

Das Grundbuchamt ist nicht zuständig für:

  • Vermittlung von Grundstücken und Makleraufgaben (es werden nur vom Notar bereits beurkundete Verträge im Grundbuch vollzogen)
  • Fragen zur Grunderwerbsteuer (Finanzamt)
  • Fragen zur Grundsteuer (zuständige Gemeinde, Angaben evtl. im Kaufvertrag enthalten)
  • tatsächliche Nutzung eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung
  • amtliche Lagepläne sowie Katasterauszüge. Die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse eines Grundstücks (Größe und Lage des Grundstücks, Grenzverlauf, Bezeichnung des Grundstücks etc.) ist ausschließlich Aufgabe des zuständigen Amtes für Breitband, Digitalisierung und Vermessung (früher: Vermessungsamt), siehe auch unter weitere interessante Links.

Grundbucheinsicht / Grundbuchabschriften

Einsicht und Abschriften des Grundbuchs erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Eigentümer und Berechtigte eines eingetragenen Rechts an einem Grundstück sind stets einsichtsberechtigt. Andere Personen haben ihr berechtigtes Interesse darzulegen (z.B. Gläubiger durch Vorlage eines Titels, Kaufinteressenten durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers). 
Besteht ein Einsichtsrecht, werden auf Antrag Grundbuchausdrucke erteilt.

Die Einsicht in das Grundbuch ist gebührenfrei.

Die Kosten für Grundbuchausdrucke betragen:

  • 10,00 EUR für eine einfache Abschrift
  • 20,00 EUR für eine amtliche Abschrift


Bitte erkundigen Sie sich bei der Stelle, für die eine Grundbuchblattabschrift benötigt wird, ob der Ausdruck einfach (unbeglaubigt) oder amtlich (beglaubigt) sein soll.

Die Grundbucheinsicht und die Bestellung von Grundbuchausdrucken kann nicht telefonisch und nicht per E-mail erfolgen, sondern nur persönlich, per Post oder per Fax.

Die persönliche Bestellung eines Grundbuchausdruckes kann nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses erfolgen.


Einlaufstelle des Grundbuchamtes

Hier erhalten sie Einsicht in das Grundbuch und Grundbuchausdrucke.

Schloßplatz 9
86551 Aichach
Zimmer Nr. 015 im Erdgeschoß/Hauptgebäude
Parteiverkehr:
Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Telefon: 08251 / 894-123
Telefax: 08251 / 894-199

Begriffserläuterungen und nützliche Hinweise

Begriffserläuterungen:

  • Grundbuchblatt: Das Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis von Grundstücken, in dem die Eigentumsverhältnisse und etwaige mit dem Grundstück verbundene Rechte und auf ihm liegenden Lasten erfasst werden.
  • Grundbuchauszug: Ausdruck des Grundbuchblattes in amtlicher ('beglaubigter') oder einfacher Form. Ein amtlicher Ausdruck kostet 20 Euro, der einfache Ausdruck 10 Euro.
  • Grundakte: In der Grundakte werden alle schriftlichen Vorgänge gesammelt, die zu Einträgen in das Grundbuch führten. Es handelt sich dabei insbesondere um notarielle Urkunden oder Kaufverträge, Grundschuldbestellungen, Teilungserklärungen nach dem Wohneigentumsgesetz sowie die dazugehörigen Aufteilungspläne der Lokalbaukommision. Für jedes Grundbuchblatt ist eine Grundakte angelegt.


Was brauche ich für die Löschung einer Grundschuld/Hypothek?

  • Den formlosen Antrag des Grundstückseigentümers oder des Grundpfandrechtsgläubigers. Beispiel: Ich beantrage die Löschung des eingetragenen Grundpfandrechts Abteilung III Nr. ? aufgrund beiliegender Löschungsbewilligung.
  • Die Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Eigentümer zur Löschung des Grundpfandrechts, in öffentlich beglaubigter Form, d.h. die Unterschriften müssen von einem Notar beglaubigt sein.
  • Die Löschungsbewilligung des Gläubigers in öffentlich beglaubigter Form, d.h. die Unterschriften müssen von einem Notar beglaubigt sein bzw. bei Sparkassen und Landesbanken ist das Siegel der Bank ausreichend.
  • Bei Briefrechten muss der Grundpfandrechtsbrief im Original mit vorgelegt werden.



Verfahrensübersicht