Hinterlegungsstelle
Die Hinterlegungsstelle ist zuständig für die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Urkunden sowie Kostbarkeiten (Art. 9 BayHintG).
Häufigste Fälle der Hinterlegung
-
Sicherheitsleistung
-
zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
-
zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils; vorzulegen ist hierbei das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt.
-
zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
-
Kautionen
-
zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen; vorzulegen ist der Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt.
-
zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen; vorzulegen ist der Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt.
-
Ungewissheit in der Person des Gläubigers,
-
also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will. So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen.
-
also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will. So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen.
-
Uneinigkeit über Aufteilung einer Summe unter mehreren Berechtigten;
-
Vorzulegen sind Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen ihr Recht an demselben Anspruch geltend machen.
-
Vorzulegen sind Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen ihr Recht an demselben Anspruch geltend machen.
Bitte beachten Sie aber:
Nur die Tatsache, dass man an eine Person nicht zahlen möchte, obwohl dieser ein Anspruch zusteht, rechtfertigt keine Hinterlegung.
Was kann hinterlegt werden?
Gemäß Art. 9 Bayerisches Hinterlegungsgesetz können neben Geld auch Wertpapiere, Urkunden sowie Kostbarkeiten hinterlegt werden.
Wann kann der hinterlegte Betrag ausgezahlt werden?
Die Auszahlung des hinterlegten Betrages erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 18 ff Bayerisches Hinterlegungsgesetz, wenn entweder:
- Auszahlungsantrag und Freigabeerklärung aller Beteiligter vorliegen
- eine rechtskräftige Entscheidung (Urteil bzw. Beschluss) vorgelegt wird, aus der
Erreichbarkeit
Amtsgericht Bayreuth
-Hinterlegungsstelle-
Friedrichstr. 18
95444 Bayreuth (Hausanschrift)
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth (Postanschrift)
E-Mail: poststelle.familiengericht@ag-bt.bayern.de
Diese E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Telefon: 0921 / 504-441
Telefax: +49 9621 962413781
Zimmer: E022
Verfahrensübersicht
- Adoptionen
- Betreuungsverfahren
- Bußgeldverfahren
- Ermittlungsrichter
- Erzwingungshaft
- Familienverfahren
- Barzahlungsstelle
- Genossenschaftsregister
- Grundbuchamt
- Güterrechtsregister
- Handelsregister
- Hinterlegungsstelle
- Insolvenzverfahren
- Jugendarrestvollzug
- Nachlassverfahren
- Partnerschaftsregister
- Pflegschaftsverfahren
- Rechtsantragstelle
- Registersachen
- Strafverfahren
- Unterbringungsverfahren
- Vereinsregister
- Vormundschaftsverfahren
- Wohnungseigentumsverfahren
- Zeugenbetreuungsstelle
- Zivilverfahren
- Zwangsversteigerung
- Zwangsvollstreckung
- Gesellschaftsregister