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Amtsgericht Bayreuth

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Zwangsversteigerung

Allgemeine Hinweise für Bietinteressenten in Zwangsversteigerungsverfahren beim Amtsgericht Bayreuth

Vorbemerkung

Die nachstehenden Informationen geben nur einen Überblick, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Im Einzelfall gelten die Hinweise der Rechtspflegerin/des Rechtspflegers im Versteigerungstermin.

Veröffentlichung

Sämtliche Versteigerungstermine werden im Internet unter www.zvg-portal.de veröffentlicht. Außerdem werden die Termine an der Gerichtstafel im Justizgebäude Friedrichstr. 18, EG, ausgehängt. Ab diesem Zeitpunkt kann das Gutachten über das zu versteigernde Objekt eingesehen werden.

Verkehrswert

Der Verkehrswert wird nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgesetzt. Verkehrswert und Gutachten, das von jedem Interessenten nach der Terminsveröffentlichung eingesehen werden kann, können für Interessenten eine Orientierungsmöglichkeit sein.

Der Zuschlag ist von Amts wegen zu versagen, wenn das Meistgebot unter 5/10 des Verkehrswertes liegt. Liegt das Meistgebot über 5/10, aber unter 7/10 des Verkehrswertes, so ist auf Antrag eines Gläubigers der Zuschlag ebenfalls zu versagen. Wurde bereits einmal der Zuschlag versagt, weil 5/10 bzw. 7/10 des Verkehrswertes nicht erreicht wurden, sind diese Wertgrenzen für die Zuschlagserteilung nicht mehr maßgebend. Gelten die Wertgrenzen nicht mehr, wird dies im Termin bekannt gegeben. In der Terminsbestimmung ist dann für gewöhnlich der Zusatz aufgenommen: “Der Zuschlag wurde in einem früheren Termin gemäß § 74 a bzw. 85 a ZVG versagt“.

Geringstes Gebot

In der Versteigerung darf nur ein Gebot zugelassen werden, das die dem betreibenden Gläubiger vorhergehenden Ansprüche deckt. Dieses geringste Gebot hat nichts mit dem Verkehrswert, auch nichts mit der oben erwähnten 5/10- und 7/10-Grenze zu tun und wird erst im Termin bekannt gegeben.

Versteigert wird der im Grundbuch eingetragene Grundbesitz in seinem tatsächlichen Bestand, auch wenn er von der Grundbuchbeschreibung abweicht. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht! Dies gilt insbesondere auch für den gesamten Inhalt des Gutachtens.

Der Grundstückserwerb erfolgt somit „auf eigenes Risiko“.

Die Versteigerung erstreckt sich grundsätzlich auch auf wesentliche Bestandteile und Zubehör.

Kündigung von Mietverhältnissen

Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ gilt auch für den Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren. Der Ersteher hat jedoch das Recht zur einmaligen außerordentlichen Kündigung, d.h. er ist berechtigt, bestehende Miet- und Pachtverhältnisse zum ersten zulässigen Termin, gerechnet ab dem Zuschlag, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Wird diese Kündigungsmöglichkeit versäumt, so läuft der Vertrag auf seine vereinbarte Dauer weiter.
Bei Wohnraummietverhältnissen finden daneben die Kündigungsschutzbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung (§§ 535 ff BGB).
Bei Streitigkeiten entscheidet nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das Prozessgericht.

Das Ausnahmekündigungsrecht gilt nicht bei Versteigerungen zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 180 ff ZVG.

Der bisherige Eigentümer und die zum Hausstand gehörenden Personen können mittels einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses geräumt werden.

Versteigerungstermin

Jeder Bieter muss geschäftsfähig sein und sich durch einen gültigen Lichtbildausweis legitimieren. Wollen mehrere Personen bieten, muss das Beteiligungsverhältnis angegeben werden. Der Vertreter einer juristischen Person, einer Handelsgesellschaft oder einer Einzelfirma muss seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage eines aktuellen beglaubigten Registerauszuges nachweisen. Mehrere gesetzliche Vertreter (z.B. Eltern) können nur gemeinsam bieten. Vormund, Eltern und Betreuer benötigen zur Abgabe von Geboten eine Genehmigung des Vormundschafts- bzw. Familiengerichts.

Wer in Vollmacht eines Dritten bieten will, muss eine öffentlich beglaubigte Bietungsvollmacht vorlegen, die ausdrücklich zur Abgabe von Geboten ermächtigt.

Bei der Abgabe von Geboten ist zu beachten, dass nur das Bargebot geboten wird. Soweit Rechte im Grundbuch bestehen bleiben, sind diese vom Ersteher zu übernehmen. Ob Rechte bestehen bleiben, wird im Termin bei der Bekanntgabe des geringsten Gebots mitgeteilt.

Die Bietzeit dauert mindestens 30 Minuten und wird offengehalten, so lange Gebote abgegeben werden. Es wird empfohlen, bei der Abgabe von Geboten nicht bis zum Ablauf des Bietzeitraumes zu warten, da nur so genügend Zeit bleibt, etwaige Mängel zu beheben und sich das Bieten in Ruhe zu überlegen.

Sicherheitsleistung

Verschiedene Verfahrensbeteiligte sind berechtigt, vom Bieter unmittelbar nach Abgabe des Gebots eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
Ist dies der Fall, muss der Bieter die Sicherheit sofort leisten. Kann er dies nicht, ist das Gebot zurückzuweisen.

Die Sicherheitsleistung beträgt 10% des in der Terminsbestimmung genannten bzw. festgesetzten Verkehrswertes.

Bargeld ist als Sicherheitsleistung seit dem 16.02.2007 nicht mehr zugelassen!

Als Bietersicherheit sind nur geeignet:

  • Bundesbankschecks
  • Verrechnungsschecks, sofern diese im Inland zahlbar und durch ein zugelassenes Kreditinstitut ausgestellt sind

Bitte beachten Sie, dass diese Schecks frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt werden dürfen.

  • unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines zugelassenen Kreditinstituts.

Die Bietersicherheit kann auch durch rechtzeitige, vorherige Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse geleistet werden. Der Betrag muss der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und im Termin muss hierüber ein Nachweis vorliegen.

Überweisungen haben zu erfolgen an die Landesjustizkasse Bamberg
Konto-Nr. 24919 bei der Bayer. Landesbank München
BLZ 700 500 00
IBAN. DE34 7005 0000 0000 024919
BIC BYLADEMM.

Anzugeben ist, dass es sich bei der Überweisung um eine Sicherheitsleistung handelt, das K-Aktenzeichen des Zwangsversteigerungsverfahrens und das Amtsgericht Bayreuth.

Empfohlen wird die Überweisung mindestens drei Wochen vor dem Versteigerungstermin. Liegt die Zahlungsanzeige der Landesjustizkasse nicht im Versteigerungstermin vor, geht dies zu Lasten des Bieters.

Nicht gebrauchte Sicherheitsleistungen werden zurückerstattet. Dies kann mehrere Wochen dauern.

Andere Zahlungsmittel, z.B. einfache Schecks mit Einlösebestätigung der Bank, erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nicht. Sie können nur mit Zustimmung des Beteiligten, der die Sicherheit verlangt, als Sicherheitsleistung zugelassen werden. Dies ist i.d.R. der betreibende Gläubiger.

Eigentumsumschreibung im Grunbuch

Der Ersteher (= der Bieter, der das höchste Gebot abgegeben hat und dem der Zuschlag erteilt wurde) wird bereits mit dem Zuschlag neuer Eigentümer. Er darf jedoch als Eigentümer erst in das Grundbuch eingetragen werden, wenn

  • der Teilungsplan ausgeführt wurde, d.h. in der Regel, wenn der Verteilungstermin stattgefunden hat, in dem das Bargebot zu bezahlen ist und
  • die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes hinsichtlich der Grunderwerbssteuer dem Vollstreckungsgericht vorliegt.

Das Finanzamt wird durch das Vollstreckungsgericht vom Zuschlag unterrichtet. Die Übersendung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt nach Zahlung der Grunderwerbssteuer direkt an das Gericht.

Meistgebot

Der Termin zur Verteilung des Meistgebotes findet in der Regel 8-10 Wochen nach der Zuschlagserteilung statt. Vom Zuschlag bis zum Verteilungstermin ist das Meistgebot mit 4% zu verzinsen.

Das Meistgebot (Bargebot) ist so rechtzeitig durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

Konto der Gerichtskasse
Landesjustizkasse Bamberg
Konto-Nr. 24 919 bei der Bayerischen Landesbank
BLZ: 700 500 00
IBAN: DE34 7005 0000 0000 024919
BIC: BYLADEMM

Das Bargebot kann auch unter Verzicht auf Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bayreuth hinterlegt werden. Der Nachweis der Hinterlegung ist durch die Vorlage des Hinterlegungsscheines spätestens im Verteilungstermin durch den Ersteher zu führen.
Bei Hinterlegung des Bargebots entfallen die Zinsen mit Eintritt der Hinterlegungswirkung. Bitte überweisen Sie aus Sicherheitsgründen etwas mehr Zinsen. Es erfolgt Rückerstattung nach genauer Berechung durch das Vollstreckungsgericht.

Achtung bei Finanzierung!
Da die Bezahlung des Meistgebotes vor der Eigentumsumschreibung zu erfolgen hat, also eine Finanzierung mit neuen Grundpfandrechten u.U. Schwierigkeiten bereitet, wird geraten, sich vorher mit der Bank oder Bausparkasse in Verbindung zu setzen und sich dort beraten zu lassen.

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, zur Information vorher an einem Versteigerungstermin teilzunehmen. Die Versteigerungstermine sind öffentlich

Hinweis

Bitte nehmen Sie von Anfragen per E-Mail Abstand. Nähere Auskünfte zu einem Verfahren können stets erst im Termin erfolgen. Vorab besteht lediglich die Möglichkeit das Gutachten einzusehen. Den betreibenden Gläubiger können Sie telefonisch erfragen.

Erreichbarkeit

Amtsgericht Bayreuth
-Abteilung für Zwangsversteigerungen-
Justizgebäude III
Friedrichstr. 18
95444 Bayreuth (Hausanschrift)

Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth (Postanschrift)

E-Mail: POSTSTELLE.ZWANGSVERSTEIGERUNG@ag-bt.bayern.de
Diese E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Telefon: 0921 / 504-412 oder -413
Telefax: +49 9621 962413781

Zimmer: E.527 im Erdgeschoss

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