Menü

Amtsgericht Bayreuth

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Insolvenzverfahren

Erreichbarkeit

Amtsgericht Bayreuth
-Insolvenzgericht-
Friedrichstr. 18
95444 Bayreuth (Hausanschrift)

Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth (Postanschrift)

E-Mail: insolvenzgericht@ag-bt.bayern.de
Diese E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.


Telefax:  +49 9621 962413784
Telefon:

  • 0921 / 504-402 (Buchstabe H, I, J, K, L, M, O, P)
  • 0921 / 504-403 (Buchstabe Q, R, S, Sch, St, T, U, V, W, Y, X, Z)
  • 0921 / 504-405 (Buchstabe A, B, C, D, E, F, G, N)

Zimmer: 2.563 und 2.564 im 2. Stock

Sprechzeiten: Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung.

Das Insolvenzgericht ist zuständig für:

  • Insolvenzverfahren für Gesellschaften (seit 1. Januar 1999)
  • Insolvenzverfahren von natürlichen Personen (seit 1. Januar 1999) einschließlich Restschuldbefreiung
  • Konkurs- und Vergleichsverfahren (bis 31. Dezember 1998)
  • Nachlassinsolvenzverfahren
Die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen erfolgen seit dem 1. Juli 2007 ausschließlich im Internet unter Insolvenzbekanntmachungen: Suche nach Veröffentlichungen

Bitte nützen Sie diese Einsichtsmöglichkeit. Das Insolvenzgericht kann telefonische oder schriftliche Anfragen hierzu grundsätzlich nicht beantworten.

Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Bayreuth umfasst die Amtsgerichtsbezirke
  • Bayreuth (Stadt und Landkreis)
  • Kulmbach (Stadt und Landkreis)

Hinweise für Insolvenzanträge und Restschuldbefreiung

Richtige Verfahrensart

Die Insolvenzordnung sieht für natürliche Personen zwei unterschiedliche Verfahrensarten vor: Das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren. Ein Wahlrecht des Schuldners zwischen den Verfahrensarten besteht nicht. Die zutreffende Verfahrensart ergibt sich aus dem Gesetz.

Besonderheiten bei der Antragstellung

Während der Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens (Fremdantrag, z.B. vom Gläubiger oder Eigenantrag vom Schuldner selbst) unmittelbar beim Insolvenzgericht gestellt werden kann, muss dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens (Eigenantrag) ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners mit seinen Gläubigern vorausgehen. Das Scheitern des Einigungsversuchs muss eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle, z.B. Caritasverband Bayreuth für Stadt und Landkreis Bayreuth e.V. oder ein Rechtsanwalt oder Steuerberater im Antragsvordruck bescheinigen.

Hinweis: Von Amts wegen wird ein Insolvenzverfahren nicht eingeleitet.

Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Die Bescheinigung über das Scheitern einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern in Verbraucherinsolvenzverfahren kann von jedem zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle ausgestellt werden.

Vordrucke

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Verwendung eines amtlichen Vordrucksatzes vorgeschrieben, der in der nachfolgenden Übersicht heruntergeladen werden kann. Ein Vordruck für den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens steht in dieser Übersicht ebenfalls zur Verfügung.

Ab dem 01.01.2021 gelten die neue Vordrucke der Ins-Reihe (Verordnung zur Änderung der Verbraucherinsolvenzformularverordnung (VbrInsFV) Artikel 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2022, BGBl. I S. 2368. Die bisherigen Vordrucke werden aus der Ins-Reihe genommen und dürfen nicht mehr verwendet werden.


Stundung der Verfahrenskosten

Handelt es sich beim Schuldner um eine natürliche Person, die einen eigenen Insolvenzantrag und einen Antrag auf Erteilung des Restschuldbefreiung gestellt hat, und kann der Schuldner die bei Gericht entstehenden Kosten des Insolvenzverfahrens (nicht die Kosten eines ggf. erforderlichen außergerichtlichen Einigungsversuchs) nicht aus seinem Vermögen aufbringen, werden ihm diese Kosten auf Antrag bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Dies gilt sowohl für das Verbraucher- als auch für das Regelinsolvenzverfahren.

Die gestundeten Kosten, werden nicht endgültig von der Staatskasse übernommen. Diese werden vielmehr lediglich bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung nicht gegen den Schuldner geltend gemacht und anschließend in maximal 48 Raten vom Schuldner eingefordert (§ 4b Abs. 1 Satz 2 InsO)

Restschuldbefreiung

Natürliche Personen können im Falle des Eigenantrages im Rahmen des Insolvenzverfahrens auf Antrag Restschuldbefreiung erlangen. Der Schuldner muss für die Dauer der Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO seine pfändbaren laufenden Bezüge an einen  vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtreten (§ 287 Abs. 2 InsO).




Insolvenzantrag

Das Insolvenzgericht wird nur auf Antrag eines Gläubigers, des Schuldners oder eines Erben tätig. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes.
Beim Gläubigerantrag (Fremdantrag) muss dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben, seine Forderung und einen Eröffnungsgrund glaubhaft vortragen.

Eröffnung des Verfahrens

Ein Insolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind oder gestundet werden. Ansonsten ist das Verfahren mangels Masse abzuweisen.

Sonstiges

Eine Liste der anerkannten Insolvenzberatungsstellen finden Sie im Internet auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unter
Schuldnerberatung | Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (bayern.de)

Das Insolvenzgericht ist nicht zuständig für die Anmeldung der Insolvenzforderung. Sie erfolgt ausschließlich beim Insolvenzverwalter.


Hinweise für die Beantragung der Erteilung einer Negativbescheinigung

Die Negativauskunft bescheinigt Ihnen, dass Sie oder ein Dritter kein laufendes Insolvenzverfahren haben/hat und dass in den letzten 5 Jahren die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mangels Masse abgewiesen worden ist.

Voraussetzungen

·       Antrag

Die Auskunft wird Ihnen nur auf schriftliche Antrag hin erteilt.

·       rechtliches Interesses bei Drittauskunft

Die Auskunft kann nur bei einem rechtlichen Interesse erteilt werden. D.h. Sie müssen darlegen, weshalb Sie eine Auskunft über einen Dritten einholen wollen.

Erforderliche Unterlagen

·       Personalausweis/Reisepass

Dieser ist bei einem mündlichen Antrag zu Protokoll vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle  vorzuzeigen.

Erfolgt der Antrag schriftlich, müssen Sie eine Ausweis-/Passkopie beifügen.

Hinweis:

E-Mail-Adressen eröffnen keinen Zugang für Erklärungen in  Rechtssachen

 

·       Sonstige Unterlagen

Sofern Sie eine Auskunft über einen Dritten einholen wollen, müssen Sie Unterlagen einreichen bzw. vorlegen, die Ihr rechtliches Interesse belegen.

Gebühren/Rechtsgrundlagen

(Derzeit) 15,00 EUR

·       § 4 Abs.1 JVKostG

·       KV Nr. 1401 JVKostG

Gesetze im Internet (gesetze-im-internet.de)


Die Gebühr wird per Rechnung über die Landesjustizkasse Bamberg erhoben.


 

Vordrucke

Verfahrensübersicht