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Amtsgericht Deggendorf

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Grundbuchamt

Erreichbarkeit (Geschäftsstelle)

Telefon: 0991 / 3898-414, -415, -423, -424
Telefax: 0991 / 3898-416

Grundbuchamt

Grundbuchauszug

Vermehrt werden auf diversen Internetseiten kostenpflichtige Dienste angeboten, um Eigentümern Grundbuchausdrucke zu verschaffen. Diese Dienste kosten im Regelfall ein Vielfaches der tatsächlich anfallenden Gerichtsgebühren. Sie können Ihren Grundbuchausdruck unter Darlegung des berechtigten Interesses (siehe oben bei Allgemeines) jederzeit direkt beim Grundbuchamt anfordern.

Ein entsprechendes Formular zum Herunterladen und Ausdrucken erhalten Sie hier:

Weitere Informationen

Allgemeines

Gem. § 1 Grundbuchordnung (GBO) werden die Grundbücher vom Amtsgericht – Grundbuchamt geführt. Somit umfasst der Bereich des Grundbuchamts Deggendorf sämtliche Grundstücke im Landkreis Deggendorf. Dabei ist der Zuständigkeitsbereich in Grundbuchbezirke (entspricht in Bayern den Gemarkungen) unterteilt.

Das Grundbuch gibt Auskunft über die Rechtsverhältnisse an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Dies beinhaltet:
- wer ist Eigentümer des Grundstücks
- welche Rechte lasten an dem Grundstück, einschließlich deren Rangverhältnisse

Das Liegenschaftskataster (amtliches Grundstücksverzeichnis) wird hingegen von den Vermessungsämtern geführt. Dies umfasst die tatsächlichen Angaben zum Grundstück, wie z.B. Grundstückgrenzen, Fläche, Nutzungsart. Teil des Liegenschaftskatasters ist die Flurkarte. Das Grundbuchamt kann daher keine Auskünfte über die tatsächliche Natur und Lage von Grundstücken erteilen. Zwischen Vermessungsamt und Grundbuchamt erfolgt ein regelmäßiger Datenaustausch, so übermittelt beispielsweise das Grundbuchamt jeden Eigentümerwechsel auf elektronischem Wege.

Grundsätzlich werden Eintragungen nur auf Antrag vorgenommen. Das streng formale Grundbuchverfahren setzt fast ausnahmslos die Vorlage öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden voraus, § 29 GBO. Dies bedeutet in der Praxis dass die überwiegende Zahl der Eintragungen entweder aufgrund einer Notarurkunde oder einer privatschriftlichen Urkunde mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung erfolgt.
In Ausnahmefällen kann eine Grundbuchberichtigung auch ohne Notar bewirkt werden, beispielsweise bei Erbfolgen (Vorlage des Erbscheins) oder bei Löschungen von Wohnungsrechten oder Leibgedingen (Vorlage der Sterbeurkunde). Die vorgelegten Urkunden werden in den sogenannten Grundakten dauerhaft aufbewahrt.


Zuständigkeiten

Über die eingereichten Anträge auf Eintragung oder Löschung von Rechten im Grundbuch entscheidet der/die jeweils nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Rechtspfleger/Rechtspflegerin.

Für die Entscheidung über die Einsicht in das Grundbuch, Erteilung von Auskünften in den gesetzlich vorgesehen Fällen und Erteilung von Abschriften sind die Urkundsbeamten/innen der Geschäftsstelle zuständig.


Grundbucheinsicht und Erteilung von Grundbuchabschriften

Gemäß § 12 GBO ist die Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. In diesen Fällen kann auf Antrag ein Grundbuchausdruck erteilt werden. Eigentümer und im Grundbuch eingetragene Berechtigte eines Rechts erhalten stets Grundbucheinsicht. Das berechtigte Interesse Dritter ist darzulegen bzw. glaubhaft zu machen. Bitte legen Sie bei persönlichem Erscheinen Ihren Personalausweis/Reisepass und ggf. die schriftliche Vollmacht des Eigentümers vor

Die Grundbucheinsicht kann nicht per Telefon erfolgen, Grundbuchausdrucke werden nur auf schriftlichen Antrag oder persönlich auf der Geschäftsstelle erteilt.


 
Kosten für Auskünfte, Abschriften, Kopien

Grundbucheinsicht:   gebührenfrei
einfacher Ausdruck:   10 €
amtlicher Ausdruck:    20 € (beglaubigt, mit Siegelaufdruck)
Abschriften aus den Grundakten: 0,50 € pro Seite

Sollten Sie Abschriften aus den Grundakten benötigen, bedeutet dies – insbesondere bei älteren Rechten im Grundbuch - relativ aufwändige Recherchen in der Registratur. Es empfiehlt sich daher eine vorherige telefonische Terminsabsprache (Tel. 0991/3898-414).


Entgegennahme von Anträgen

Ein Antrag auf Eintragung in das Grundbuch gilt erst dann als rangwahrend eingegangen, wenn er bei der zur Entgegennahme zuständigen Person (dem sogenannten Präsentatsbeamten oder dem für das betroffene Grundstück zuständigen Rechtspfleger) vorgelegt wird, § 13 GBO.

Dies bedeutet: Sie können zwar jederzeit Anträge per Post oder durch Einwerfen in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts einreichen, diese gelten aber erst mit Entgegennahme durch den Präsentatsbeamten als eingegangen. Dies kann zu zeitlichen Verzögerungen führen. Den zuständigen Präsentatsbeamten erreichen Sie auf Zimmer U07.

Sofern Sie ohnehin beim Notar eine Beurkundung oder Unterschriftsbeglaubigung haben vornehmen lassen, wird dieser für Sie auf Wunsch die Antragstellung übernehmen und das weitere Vorgehen koordinieren.


Kosten für Eintragungen und Löschungen

Eintragungen und Löschungen im Grundbuch sind fast ohne Ausnahme gebührenpflichtig und im Gesetz (GNotKG) geregelt. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem Geschäftswert, also z.B. dem Betrag der Grundschuld oder dem Kaufpreis für das Grundstück.

Der Wert eines Grundstücks setzt sich zusammen aus:
- dem Wert der darauf befindlichen Gebäude (wird i.d.R. ermittelt aus der Brandversicherungssumme unter Berücksichtigung des Baujahres)
- dem Bodenwert pro qm (laut Bodenrichtwertliste des Landratsamts Deggendorf – Geschäftsstelle des Gutachterausschusses)

Die Grundbuchgebühren fallen zusätzlich zu den durch den Notar eingeforderten Gebühren an. Das Grundbuchamt kann ggf. die Eintragung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen.

Die Kostenrechnung erhalten Sie stets über die Landesjustizkasse Bamberg. Bareinzahlungen beim Amtsgericht sind nicht möglich.


Eintragungsmitteilungen

Nach erfolgter Eintragung in das Grundbuch erstellt das Grundbuchamt an die Beteiligten die entsprechende Eintragungsmitteilung. Sofern der Notar Anträge gestellt hat, erhalten Sie die Mitteilung über den Notar. Bitte prüfen Sie den Inhalt der Eintragungsmitteilung sorgfältig.

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