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Amtsgericht Deggendorf

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Zwangsversteigerung

Erreichbarkeit (Geschäftsstelle)

Telefon: 0991 / 3898-467
Telefax: 0991 / 3898-466

Email: zvg@ag-deg.bayern.de

Die Abteilung ist nur eingeschränkt von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr erreichbar.



Zuständigkeitsbereich

Das Vollstreckungsgericht Deggendorf ist zuständig für sämtliche Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren in den Landkreisen Deggendorf und Regen.

Die Veröffentlichungen der Zwangsversteigerungstermine erfolgt im Internet unter www.zvg-portal.de.

Wichtige Hinweise zur Corona-Pandemie

Die Besucherplätze in den Sitzungssälen mussten zur Wahrung des erforderlichen Abstandes reduziert werden.

Es muss daher damit gerechnet werden, dass nur den Verfahrensbeteiligten und ernsthaften Bietinteressenten Zutritt zum Sitzungssaal gewährt wird, sofern die Plätze im Sitzungssaal nicht ausreichen.

Sie müssen ggf. bei Eintritt in den Sitzungssaal Ihr Bietinteresse durch den Nachweis der erbrachten Sicherheitsleistung darlegen (Bankscheck, Bankbürgschaft, Überweisungsträger).

Kommen Sie zum Termin möglichst alleine (außer natürlich bei Bietgemeinschaften).

Während der Versteigerung besteht eine durchgängige Maskentragungspflicht, es sei denn, der/die Rechtspfleger/in ordnet etwas Gegenteiliges an.


Weitere Hinweise für Bieter

Versteigerungsobjekt

Der Verkehrswert des Versteigerungsobjektes wird durch das Gericht üblicherweise aufgrund des Gutachtens eines Sachverständigen, der vom Gericht beauftragt wurde, festgesetzt. Gutachten, Exposé oder Fotos können im Internet und auf der Geschäftsstelle des Versteigerungsgerichts eingesehen werden.

Eine Besichtigung des Versteigerungsobjektes kann das Gericht nicht vermitteln. Ein Anspruch auf Besichtigung besteht nicht.

Ob Rechte bestehen bleiben und vom Ersteher zu übernehmen sind, wird im Versteigerungstermin bekannt gegeben.

Das Gericht haftet nicht für etwaige Sach- oder Rechtsmängel (§ 56 ZVG). Für die Wirksamkeit der Terminbestimmung ist allein der Text der amtlichen Bekanntmachung ausschlaggebend.


Abgabe von Geboten

Gebote können nur im Versteigerungstermin abgegeben werden.

Bieter müssen sich im Versteigerungstermin durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, ggf. Aufenthaltstitel, ausweisen.

Soll für nicht im Versteigerungstermin anwesende Dritte geboten werden - dies gilt auch für den Ehegatten -, muss eine öffentlich beglaubigte Bietvollmacht vorgelegt werden.

Firmenvertreter müssen ihre Vertretungsberechtigung durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug neuesten Datums nachweisen.

Die Bietzeit, also der Zeitraum von der Aufforderung zur Abgabe von Geboten bis zum Schluss der Versteigerung, beträgt mindestens 30 Minuten.

Nach dem Ende der Bietzeit wird darüber entschieden, ob der Zuschlag erteilt werden kann.

Bei einem Gebot unter 5/10 des festgesetzten Verkehrswertes muss der Zuschlag von Amts wegen versagt werden. Bei Geboten zwischen 5/10 und 7/10 des Verkehrswertes kann der Gläubiger die Versagung des Zuschlags beantragen. Wenn die Wertgrenzen weggefallen sind, erfolgt ein entsprechender Hinweis in der vollständigen Ansicht eines Termins.                                                                                                                  Bei Zwangsversteigerungen zur Aufhebung einer Gemeinschaft (sog. Teilungsversteigerungen) gilt die 7/10-Grenze nicht.


Sicherheitsleistung

Bieter müssen damit rechnen, dass eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des festgesetzten Verkehrswertes verlangt wird (bei Geboten d. Eigentümer gelten besondere Vorschriften).

Die Sicherheitsleistung kann durch Bankbürgschaft, Bundesbankscheck oder Verrechnungsscheck eines im Inland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituts (Achtung: kein Privatscheck; der Scheck darf frühestens am 3. Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sein!) erfolgen. Weitergehende Auskünfte dazu erhalten Sie über Ihre Hausbank, die Ihnen auch die Sicherheitsleistung beschafft.

Darüber hinaus kann die Sicherheitsleistung durch rechtzeitige Überweisung auf das Konto der Landesjustizkasse Bamberg (IBAN: DE34 7005 0000 0000 0249 19) bei der Bayer. Landesbank München (BIC: BYLADEMM) unter Angabe des Aktenzeichens (K ....../.....) und dem Zusatz: "Sicherheitsleistung AG Deggendorf" erfolgen.

Die Überweisung muss so rechtzeitig erfolgen (mindestens 4-5 Arbeitstage vor dem Termin!), dass der Betrag bei der Landesjustizkasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Das Risiko, dass der Betrag rechtzeitig verbucht werden kann und im Versteigerungstermin der erforderliche Nachweis beim Vollstreckungsgericht vorliegt, trägt ausschließlich der Einzahler!

Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung im Termin ist ausgeschlossen. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit und/oder Rechtzeitigkeit der Sicherheitsleistung empfiehlt sich eine kurze Rückfrage beim Vollstreckungsgericht.


Kosten im Zusammenhang mit dem Zuschlag

Neben dem Gebot sind von dem Ersteher die Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags, sowie für seine Eintragung im Grundbuch und die Grunderwerbsteuer zu zahlen.

Außerdem muss der Ersteher das Gebot, abzüglich einer geleisteten Sicherheit, von der Erteilung des Zuschlags an bis zum Verteilungstermin (bzw. bis zur wirksamen Hinterlegung) mit 4 % jährlich verzinsen und mit den Zinsen spätestens zum Verteilungstermin an das Gericht zahlen.
Die Hinterlegungsmodalitäten erfahren Sie bei Gericht, nachdem Ihnen der Zuschlag erteilt wurde.

Einen Hinterlegungsantrag können Sie weiter unten herunterladen.

 


Beachten Sie bitte, dass hier nur allgemeine Hinweise über den grundsätzlichen Verfahrensablauf gegeben werden können. Es ist nicht möglich, auf diesem Weg alle denkbaren Besonderheiten, die den Einzelfall betreffen können, darzustellen. Alle für den Interessenten wichtigen Angaben und die Versteigerungsbedingungen werden im Versteigerungstermin bekanntgegeben und eingehend erörtert.

Verfahrensübersicht