Betreuungsverfahren
Zuständigkeiten und Aufgaben des Betreuungsgerichts
Das Betreuungsgericht ist zuständig für Betreuungsverfahren von volljährigen Personen, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr nicht mehr selbständig besorgen können. Die Aufgaben des Betreuungsgerichts umfassen dabei die Bestellung und Aufhebung von Betreuungen, die Auswahl der Betreuer, die Genehmigung von Betreuerhandlungen und die Beaufsichtigung der Betreuer. Weiterhin ordnet das Betreuungsgericht im Bedarfsfall Unterbringungen an, die mit freiheitsentziehenden Maßnahmen verbunden sind. Örtlich zuständig ist stets das Betreuungsgericht in dessen Bezirk der/die Betroffene den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Überblick über das Betreuungsverfahren
Das Betreuungsgericht leitet ein Betreuungsverfahren ein, wenn es von Umständen erfährt, die es wahrscheinlich machen, dass für jemanden ein rechtlicher Betreuer bestellt werden muss. Die Anregung eines Betreuungsverfahrens kann von jedem erfolgen.
Bei der Anregung ist es wichtig, dass möglichst viele Dinge beschrieben werden, die denSchluss zulassen, dass jemand aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann. Darüber hinaus sollten auch die Personalien von Kontaktpersonen angegeben werden (Familienangehörige, Freunde, behandelnde Ärzte,…), die Auskunft geben können.
Eventuell ist zuvor eine Beratung bei der Betreuungsstelle des Landkreises Freising sinnvoll. Die Betreuungsstelle arbeitet mit dem Betreuungsgericht eng zusammen. Das Betreuungsgericht bittet in vielen Betreuungsverfahren die zuständige Betreuungsstelle Vorermittlungen vorzunehmen und einen geeigneten Betreuer vorzuschlagen.
Die Anordnung einer Betreuung ist grundsätzlich erst dann möglich, wenn das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt wurde (§ 280 FamFG) und der Betroffene – in der Regel in seinem gewohnten Umfeld - persönlich angehört wurde. In besonderen Eilfällen kann das Betreuungsgericht auch aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses entscheiden (§ 300 FamFG).
Die Bestellung eines Betreuers führt nicht automatisch dazu, dass der Betroffene seine Geschäftsfähigkeit verliert.
Für das Betreuungsverfahren fallen Gerichtskosten (jährlich) an. Diese sind vom Betroffenen zu zahlen, soweit Vermögen über dem Schonbetrag von 25.000,- EUR vorhanden ist. Die Mindestgebühr beträgt 230,- EUR. Weiterhin erhalten Berufsbetreuer eine Vergütung und ehrenamtliche Betreuer eine Aufwandspauschale, die bei Mittellosigkeit aus der Staatskasse und bei Vermögen über 10.000,- EUR aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlen sind.
Die Einrichtung einer Betreuung ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht besteht, weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht finden Sie ebenfalls weiter unten hier auf unserer Webseite.
Links und weitere Informationen:
Kontakt zur Betreuungsstelle des Landkreises Freising
Über das BayernPortal stehen folgende Formulare für Sie zur Verfügung und können elektronisch an uns versendet werden:
Bericht über die Führung einer Betreuung
Vermögensverzeichnis Betreuungssachen
Bitte beachten Sie, dass für die Teilnahme an dem Online-Verfahren eine BayernID mit dem Vertrauensniveau „Hoch“ erforderlich. Hierzu benötigen Sie ein Ausweisdokument mit Online-Ausweisfunktion (elektronischer Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte), einen Kartenleser oder ein Smartphone und die AusweisApp2. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der BayernID
Verwenden Sie zur Einreichung beim Amtsgericht Freising ausschließlich diesen Link. Wenn Sie Formulare im BayernPortal bei anderen Gerichten einreichen, ist eine Weiterleitung und Bearbeitung des Antrags beim richtigen Gericht nicht sichergestellt.
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung
Anschrift: Domberg 20, 85354 Freising
Telefon: 08161 / 180-510
Telefax: 08161 / 180-235
E-Mail: poststelle-betreuung@ag-fs.bayern.de
Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Weiterführende Informationen zur elektronischen Kommunikation mit der Justiz finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter https://www.justiz.bayern.de/ejustice/eRV