Nachlassverfahren
Wie beginnt ein Nachlassverfahren und was muss ich tun?
Nach einem Sterbefall dauert es regelmäßig einige Tage bis dem Nachlassgericht die erforderliche behördliche Sterbefallmitteilung zugegangen und das Verfahren erfasst ist. Erst dann kann das Verfahren hier bearbeitet werden.
In der Sterbefallmitteilung ist in der Regel eine Auskunftsperson angegeben. Das Nachlassgericht wird dann dieser Auskunftsperson eine sogenannte Formblattanfrage übersenden, mit der die für den weiteren Gang des Verfahrens wichtigen Daten und Informationen abgefragt werden. Die Erkenntnisse dieser Anfrage entscheiden darüber, ob und ggf. in welcher Weise ein förmliches Nachlassverfahren durchgeführt wird. Dies richtet sich zunächst danach, ob ein Testament oder Erbvertrag existiert bzw. ob ein, die Beerdigungskosten mutmaßlich übersteigender Nachlass vorhanden ist.
Ein Tätigwerden Ihrerseits (bereits vor der Kontaktaufnahme seitens des Nachlassgerichts) könnte ausnahmsweise in den Fällen erforderlich werden, in denen Sie die Erbschaft ausschlagen wollen (Frist), in denen Sie im Besitz eines Originaltestaments sind (gesetzliche Ablieferungspflicht) oder in denen eine unverzügliche Nachlasssicherung erforderlich ist.
Zuständigkeiten und Aufgaben
Das
Amtsgericht Freising - Nachlassgericht - ist zuständig, wenn die Erblasserin
oder der Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Freising bzw. im
Landkreis Freising hatte.
Zu den Aufgaben des Nachlassgerichtes gehören insbesondere
- Hinterlegung von Testamenten
- Feststellung und Ermittlung von Erben
- Entgegennahme und Beurkundung von Erbschaftsausschlagungen
- Erteilung von Erbscheinen und Europäischen Nachlasszeugnissen
- Sicherungsmaßnahmen im Todesfall (zum Beispiel Bestellung eines Nachlasspflegers)
- Todeserklärungen
Nicht zu den Aufgaben des Nachlassgerichtes
gehörenVerteilung und Auseinandersetzung des
Nachlasses
- Feststellung der Höhe von Pflichtteilsansprüchen
- Durchsetzung von Vermächtnisansprüchen
- Auskünfte zur Erbschaftssteuer
- Feststellung der Nachlasshöhe
Bitte beachten Sie: Zur Beurkundung und Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungserklärungen ist eine Terminvereinbarung erforderlich!
Sie können die Erbausschlagung auch vor einem Notar erklären. Die Beurkundungsgebühr entspricht der des Gerichts, allerdings kommen Auslagen und Steuern hinzu.
Zur Terminvereinbarung bzgl. beim AG Freising anhängiger Nachlassverfahren wenden Sie sich bitte an die Serviceeinheiten, zur Terminvereinbarung bzgl. auswärtiger Nachlassverfahren an den Bürgerservice.
Über das BayernPortal stehen folgende Formulare für Sie zur Verfügung und können elektronisch an uns versendet werden:
Terminsanfrage zur Beantragung eines Erbscheins
Bitte beachten Sie, dass für die Teilnahme an dem Online-Verfahren eine BayernID mit dem Vertrauensniveau „Hoch“ erforderlich. Hierzu benötigen Sie ein Ausweisdokument mit Online-Ausweisfunktion (elektronischer Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte), einen Kartenleser oder ein Smartphone und die AusweisApp2. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der BayernID
Verwenden Sie zur Einreichung beim Amtsgericht Freising ausschließlich diesen Link. Wenn Sie Formulare im BayernPortal bei anderen Gerichten einreichen, ist eine Weiterleitung und Bearbeitung des Antrags beim richtigen Gericht nicht sichergestellt.
Bevor Sie sich mit Ihrer Anfrage an das Nachlassgericht wenden, prüfen Sie bitte, ob Sie hier schon die Antwort auf Ihre Fragen finden können.
Mir liegt ein Testament eines Verstorbenen im Original vor - was muss ich tun?
Das Original muss beim Nachlassgericht abgegeben werden; eine Kopie reicht nicht aus. Sie können das Originaltestament per Post einreichen oder dieses unter Angabe des Aktenzeichens - sofern vorhanden - und der Nachlassabteilung als Empfänger im Briefkasten des Amtsgerichts einwerfen oder im Bürgerservice abgeben.
Das Testament kann nur angenommen werden, wenn bereits eine Sterbefallmitteilung vorliegt oder eine Sterbeurkunde mit dem Testament eingereicht wird. Eine Sterbeurkunde erhalten Sie vom Standesamt des Sterbeorts.
Zur Testamentseröffnung werden Sie in der Regel nicht persönlich geladen. Sie erhalten das eröffnete Testament in Kopie per Post.
Die Wohnung des Verstorbenen ist versiegelt, die Polizei hat mich an das Nachlassgericht verwiesen.
Wenn Sie als
Angehörige den Schlüssel zur Wohnung des Verstorbenen oder Zutritt zur
versiegelten Wohnung benötigen, so muss eine Herausgabe mit dem Nachlassgericht
abgesprochen werden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Hierbei wird geklärt,
welche weiteren Nachweise für die Herausgabe im Einzelfall vorzulegen sind.
Bitte beachten Sie, dass eine Herausgabe in der Regel nur an die Erben erfolgt.
Mein Mieter ist gestorben – was kann ich tun?
Sie können das zuständige Nachlassgericht schriftlich über das Ableben Ihres Mieters informieren und erfragen, ob Erben bekannt sind. Hierzu reichen Sie bitte unbedingt eine Kopie des Mietvertrages als Nachweis Ihres berechtigten Interesses ein. Andernfalls kann Ihnen keine Auskunft erteilt werden.
Bezüglich Fragen, welche Rechte und Pflichten Sie nun als Vermieter haben, wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Informationen geben.
Ich bin möglicherweise Erbe geworden und benötige Auskunft über den Bestand des Nachlasses.
Das Nachlassgericht hat hierzu in der Regel keine Informationen vorliegen. (Auch von den Finanzämtern erhält das Nachlassgericht keine Mitteilungen über das Vermögen.)
Lassen Sie sich ggf. rechtlich beraten, um in Erfahrung zu bringen, wo Sie die entsprechenden Informationen bekommen können.
Brauche ich einen Erbschein?
Ein Erbschein
ist der schriftliche Nachweis der Erbenstellung. Er ist erforderlich, wenn der
Verstorbene Grundbesitz hat, oder eine Institution die Vorlage eines Erbscheins
von Ihnen fordert.
Sofern Ihr Erbrecht auf einem Erbvertrag oder einem notariellen Testament beruht,
ist ein Erbschein in der Regel nicht nötig.
Ist kein Grundbesitz vorhanden, so kann auch ein handschriftliches Testament zum Nachweis der Legitimation der Erben genügen. Bitte sprechen Sie dies mit Banken und Versicherungen ab.
Zur Erteilung
eines Erbscheins ist ein persönlicher Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung beim Nachlassgericht oder einem Notar Ihrer Wahl erforderlich.
Die zuständige Rechtspflegerin bzw. der kontaktierte Notar teilt in der
Terminsladung mit, welche Personenstandsurkunden und Dokumente von Ihnen
mitgebracht werden müssen.
Ich möchte die Schulden eines verstorbenen Verwandten nicht erben/nicht Erbe werden - was muss ich tun?
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Ausschlagungstermin beim Nachlassgericht oder bei einem Notar Ihrer Wahl. Falls Sie nicht im Bezirk des Amtsgerichts Freising wohnen, können Sie die Ausschlagung auch bei Ihrem Heimatgericht erklären. Die Ausschlagung muss binnen 6 Wochen ab Kenntnis über den Anfall der Erbschaft und den Grund der Berufung erfolgen.
Sie werden nicht immer als Erbe angeschrieben, bitte warten Sie daher keinen Posteingang vom Nachlassgericht ab.
Für die Ausschlagung fällt eine Gebühr von mindestens 30,00 € pro Termin an.
Kontakt zum Bürgerservice
Bei allgemeinen Fragen und zwecks Ausschlagung für Nachlassverfahren anderer Gerichte
Anschrift: Domberg 20, 85354 Freising
Telefon: 08161 / 180-120
Telefax: 08161 / 180-235
E-Mail: poststelle.buergerbuero@ag-fs.bayern.de
Kontakt zur Serviceeinheit
Bei Fragen/Anliegen bzgl. konkreter beim AG Freising anhängiger Nachlassverfahren
Anschrift: Domberg 20, 85354 Freising
Telefon: 08161 / 180-355
Telefax: 08161 / 180-235
E-Mail: poststelle-nachlass@ag-fs.bayern.de
Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Weiterführende Informationen zur elektronischen Kommunikation mit der Justiz finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter https://www.justiz.bayern.de/ejustice/eRV
Das Nachlassverfahren ist grundsätzlich ein schriftliches Verfahren. Bitte prüfen Sie daher genau, ob es einen Grund für eine telefonische Nachfrage gibt.
Zwar stehen Ihnen zu den angegebenen Zeiten unsere Mitarbeiter der Serviceeinheiten und des Bürgerbüros zur Verfügung, doch ist die Erreichbarkeit aufgrund des hohen Anrufaufkommens nicht immer gewährleistet.
Sofern es sich bei Ihrem Anliegen daher um keine eilige Sache handelt, empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage (wenn bekannt unbedingt unter Angabe des Aktenzeichens, hilfsweise zumindest unter Angabe der vollständigen persönlichen Daten des Verstorbenen inklusive Sterbedatum).
Sprechzeiten:
Montag bis
Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr