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Amtsgericht Freising

Amtsgericht Freising

Geldannahmestelle

Bankverbindungen

Bayerische Landesbank München
BLZ: 700 500 00
BIC: BYLADEMM
Empfänger: Landesjustizkasse Bamberg

Konto für Einzahlung von Kosten­vorschüssen, Gebühren und Geld­auflagen
Kontonummer: 3024919
IBAN: DE78 7005 0000 0003 0249 19

Konto für Einzahlung von Geldstrafen
Kontonummer: 2024919
IBAN: DE31 7005 0000 0002 0249 19

Konto für sonstige Zahlungen, z. B. Sicherheits­leistung bei Zwangs­ver­steige­rung
Kontonummer: 24919
IBAN: DE34 7005 0000 0000 0249 19

Hinweise für den Zahlungsverkehr

Ein- und Auszahlungen in bar dürfen nur noch in absoluten Ausnahmefällen vorgenommen werden. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Auszahlungsstelle hat hierbei keinerlei Ermessensspielraum.

Überweisungen sind nur möglich auf das Konto der LJK Bamberg

Vorschusszahlungen sollten erst nach Vergabe einer Rechnungsnummer durch die Gerichte und einer Zahlungsaufforderung, die die notwendigen Buchungsdaten enthält, entrichtet werden.

Vorschusszahlungen können auch unter Nutzung des EC-Karten-Verfahrens geleistet werden.

Zahlungen können auch durch Teilnahme am Lastschriftverfahren erfolgen.

Zahlungen mit EC-Karten sind nur an Amtsgerichten am Sitz eines Landgerichts möglich.

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass der Gerichtsort („AG FS“) und das gerichtliche Aktenzeichen im Verwendungszweck der Überweisung angegeben werden.

Scheckzahlungen

Seit dem 01.11.2016 sind Zahlungen an die Staatskasse durch Verrechnungsscheck nicht mehr zulässig.

Schecks für z.B. Gerichtskosten und Vorschusszahlungen dürfen von den Justizbehörden nicht mehr angenommen werden.

Ausgenommen sind nur wenige spezialgesetzliche vorgesehene Zahlungen wie z.B. § 69 Abs. 2 ZVG (Sicherheitsleistung in Zwangsversteigerungssachen).

Geldannahmestelle

Der Geldannahmestelle ist nach § 1 Abs. 2 der Zahlungsverkehrsverordnung Justiz/Finanz vom 25.11.2008 – ZahlVJuFin die Annahme von Bargeld nur noch in Ausnahmefällen erlaubt. Dies ist dann der Fall,

  • wenn dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich ist,
  • wenn Beträge in geringer Höhe (bis höchstens 50 Euro) zu entrichten sind, oder
  • wenn Eile geboten ist.

Handvorschussstelle

Die Handvorschussstelle ist eingerichtet für Barauszahlung von geringfügigen Verfahrensausgaben in Rechtssachen und von geringfügigen sächlichen Verwaltungsausgaben.

Unbeschadet davon dürfen gem. Nr. 2.1.1.2 ZErgBest bare Auszahlungen an Zeugen, Dritte, ehrenamtliche Richter, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer geleistet werden, wenn

  • eine unbare Auszahlung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen kann, weil der Zahlungsempfänger nur ein Konto im Ausland unterhält, oder
  • die gegenwärtige persönliche Situation des Zahlungsempfängers eine bare Auszahlung zwingend erfordert.

Verfahrensübersicht