Familienverfahren
Zuständigkeiten und Aufgaben des Familiengerichts
Das Familiengericht ist zuständig für alle
Familiensachen im Sinne des § 111 FamFG sowie für Gewaltschutzsachen nach dem
GewSchG.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Verfahrensarten,
die hierzu gehören, sowie ggf. Erläuterungen, Formulare oder Antragsmuster.
Familiensachen sind insbesondere:
- Ehesachen
- Scheidung oder Aufhebung einer Ehe
-
Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- Kindschaftssachen
- Klärung der elterlichen Sorge bei dauernd getrenntlebenden Eltern oder bei Scheidung
- Regelung des Umgangs hinsichtlich minderjähriger Kinder (mit Eltern, Geschwistern,
aber auch Großeltern, Stief- und Pflegeeltern),
- Kindesherausgabe,
- Übertragung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich einzelner Bereiche auf einen
Elternteil,
- Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls oder des Kindesvermögens,
- Auskunftsanspruch gem. § 1686 BGB bzgl. der persönlichen Verhältnisse des Kindes,
- Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden
Maßnahmen von Minderjährigen,
- Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige,
-
Bestimmung des
Kindergeldberechtigten bei Uneinigkeit;
- Abstammungssachen
- Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses,
insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der
Vaterschaft,
- Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und
Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,
- Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift oder
- Adoptionssachen
- Ehewohnungs- und Haushaltssachen bei
Trennung und Scheidung
- Gewaltschutzsachen – im familiären und
außerfamiliären Umfeld -
- Versorgungsausgleichssachen
- Unterhaltssachen
- Güterrechtssachen/Zugewinnausgleich
- Lebenspartnerschaftssachen
Gewaltschutz
Ein Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz kann nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dies ist der Fall, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat.
Eine einstweilige Anordnung nach dem GewSchG kann nur bei Vorliegen einer aktuellen Gefährdungs- oder Bedrohungslage erlassen werden; die letzten Vorfälle sollten also nur wenige Tage zurück liegen.
Bitte beachten Sie: Bei akuter Gewalt bzw. Gefahr von Leib, Leben oder Gesundheit sollte unbedingt zu Ihrem sofortigen Schutz unmittelbar die Polizei (Telefonnr. 110) eingeschaltet werden, die vorab bereits im Rahmen ihrer polizeirechtlichen Befugnisse notwendige Maßnahmen ergreifen kann (z. B. Betretungsverbot, Wohnungsverweis).
Für die schriftliche Antragstellung können Sie das folgende Antragsmuster verwenden.
Antrag Schutzmaßnahmen für Kinder bei häuslicher Gewalt
Allgemeine Hinweise zum Gewaltschutz
Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt
Sofern Sie für die Formulierung des Antrags Unterstützung benötigen, können Sie sich an die Rechtsantragstelle wenden.
Bitte beachten Sie insoweit die
auf unserer Internetseite veröffentlichten Öffnungszeiten und
Anmeldemodalitäten.
Weiterführende Hilfeangebote:
Das bundesweite Hilfetelefon "Gewalt an Männern" ist unter der Nummer 0800 1239900 und online per Chat und E-Mail erreichbar. Zu den Sprechzeiten können gewaltbetroffene Männer beim Hilfetelefon von Montag bis Freitag kostenfrei und anonym Kontakt zu geschulten Beraterinnen und Beratern aufnehmen, die sie in Deutsch und gegebenenfalls auch in Englisch beraten.
Auch Angehörige, der Freundeskreis und Fachkräfte können sich an die Hilfetelefone "Gewalt gegen Frauen" oder „Gewalt an Männern“ wenden, um Betroffenen zu helfen, die Opfer von Gewalt geworden sind.
Elterliche Sorge und Umgangsrecht
In
Verfahren, die die elterliche Sorge oder den Umgang für ein minderjähriges Kind
betreffen, besteht kein Anwaltszwang.
Sie können entsprechende Anträge jederzeit selbst bei Gericht stellen.
Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung per E-Mail nicht möglich ist.
Ausschließlich
örtlich zuständig ist vorrangig das Familiengericht, bei dem die Ehesache
anhängig ist oder war, § 152 Abs. 1 FamFG.
Ist oder war keine Ehesache anhängig, ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 152 Abs. 2 FamFG.
Die elterliche Sorge muss nicht immer im Ganzen dem einen oder dem anderen Elternteil zugesprochen werden. Ein Entzug der elterlichen Sorge bei einem Elternteil erfolgt immer nur so weit, wie dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies kann auch nur einzelne Aufgabengebiete, wie z.B. Entscheidung über die Schulwahl, oder Entscheidung über ärztliche Behandlung, oder Stellung eines Antrags zur Ausstellung eines Ausweises betreffen.
Für die schriftliche Antragstellung können Sie die folgenden Antragsmuster verwenden.
Antrag auf alleinige elterliche Sorge
Antrag auf gemeinschaftliche elterliche Sorge
Antrag auf Regelung des Umgangsrechts
Broschüre Kindschaftsrecht
Sofern Sie für die Formulierung des Antrags Unterstützung benötigen, können Sie sich an die Rechtsantragstelle wenden.
Bitte beachten Sie insoweit die
auf unserer Internetseite veröffentlichten Öffnungszeiten und
Anmeldemodalitäten.
Vor der
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wegen Übertragung der elterlichen
Sorge prüfen Sie bitte, ob die
Angelegenheit über die Erteilung einer Sorgevollmacht geregelt werden
kann.
Durch die Erteilung einer Vollmacht auf einen der beiden Elternteile oder auf
eine dritte Person können die gesamte elterliche Sorge oder auch nur
Teilbereiche hiervon wie z.B. Aufenthalt, Gesundheitssorge oder Schulbesuch
übertragen und ohne gerichtliches Verfahren geregelt werden. Insbesondere auch
für eine Reise eines Elternteils mit einem minderjährigen Kind ist die
Erteilung einer Vollmacht möglich und ausreichend.
ADAC-Reisevollmacht für Kinder
Unterhalt
Für die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, die auf Ehe oder Verwandtschaft begründet sind, besteht in der Regel Anwaltspflicht. Ein Antrag bei Gericht kann daher nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.
Ausnahmen von der Anwaltspflicht:
· Antrag durch das Kind, wenn dieses durch das Jugendamt im Rahmen einer
Beistandschaft vertreten wird (§ 1712 BGB). Bitte wenden Sie sich hierfür an
das Landratsamt – Amt für Jugend und Familie – des Landkreises am gewöhnlichen
Aufenthalt des Kindes.
· Antrag im vereinfachten Verfahren über Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff FamFG)
· vorgeschaltetes Verfahren über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für den
späteren Antrag auf Unterhalt
Das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren (§§ 249 ff FamFG):
Beim vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren handelt
es sich um ein formalisiertes, einfaches und kostensparendes Verfahren zur
Erlangung eines Unterhaltstitels für ein minderjähriges Kind gegen den anderen
Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt.
Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich.
Es können nur bis zu 120 % des Mindestbedarfs eingefordert werden (siehe Düsseldorfer Tabelle) und über den Unterhaltsanspruch des Kindes darf noch kein Gericht entschieden haben oder ein solches Verfahren anhängig sein und es darf auch noch kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel bestehen.
Auf dem Justizportal des Bundes und der Länder: Familie finden Sie den
- Antrag auf Festsetzung von Unterhalt
- Merkblatt Kindesunterhalt
- Formular für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt
- Hinweisblatt für
die Einwendungen des Antragsgegners
Unterhaltsvorschuss
Sie erhalten für Ihr Kind auf Antrag Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhalt für das Kind vom anderen Elternteil nicht, niedriger als der Unterhaltsvorschussbetrag oder unregelmäßig gezahlt wird und wenn Sie das Kind in Ihrem Haushalt überwiegend ohne den anderen Elternteil erziehen. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei in Ihrem Haushalt sein.
Die Leistung kommt auch in Betracht, wenn der andere Elternteil verstorben ist.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der
Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.
Sie können den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei dem für den Wohnort
zuständigen Jugendamt beantragen. Eine elektronische Antragstellung ist
möglich, wenn die Behörde ein entsprechendes Online-Verfahren bereitstellt.
Broschüre
Unterhaltsvorschuss
Unterstützend bietet das Landratsamt des Landkreises Freising – Sachgebiet 51
–folgendes an:
· Beratung und Unterstützung von Müttern oder Vätern bei der Geltendmachung der
Unterhaltsansprüche ihrer im eigenen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder
(Kindesunterhalt) einschließlich der Unterhaltsberechnung, Unterhaltsbeitreibung
inkl. Zwangsvollstreckung sowie der Vertretung der Kinder in diesen Verfahren
· Gerichtliche Vertretung des Kindes bei der Unterhaltsdurchsetzung im Rahmen einer
Beistandschaft
· Beratung und Unterstützung von jungen Volljährigen (bis zum 21. Lebensjahr) bei der
Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern.
Verfahrenskostenhilfe
Jedes
Verfahren vor dem Familiengericht löst Kosten aus, die grundsätzlich der
Antragsteller zu tragen hat.
Eine andere Kostenentscheidung ist möglich.
Wer sich ein Gerichtsverfahren nicht leisten kann, hat die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Verfahrenskostenhilfe
wird nur gewährt, wenn die Rechtsverfolgung Erfolgsaussichten verspricht und
nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
Zudem müssen wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Um diese nachzuprüfen ist eine Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse dem vorzulegen.
Sollte Prozesskostenhilfe gewährt werden übernimmt der Staat ganz oder teilweise die Gerichtskosten und ggf. die Kosten für eine Anwältin oder einen Anwalt.
Nach einiger
Zeit wird erneut überprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe
noch vorliegen.
Sollten die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen kann eine Rückzahlung der
angefallenen Kosten durch eine Einmal- oder Ratenzahlung angerordnet werden.
Formular Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Sollten Sie bereits vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens anwaltliche Hilfe benötigen, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe zu beantragen.
Weitere Informationen zur Beratungshilfe finden Sie in der Verfahrensübersicht.Zusammenfassungen und Musteranträge zu weiteren Zuständigkeitsbereichen des Familiengerichts
Ehesachen
Broschüre Eherecht
Anfechtung der Vaterschaft
Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft durch den rechtlichen Vater, das Kind
oder die Mutter
Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater
Freiheitsentziehende Maßnahmen/freiheitsentziehende
Unterbringung
Antrag auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen
Weitere Broschüren und Links
Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Anschrift: Domberg 20, 85354 Freising
Telefon: 08161 / 180-01
Telefax: 08161 / 180-235
E-Mail: poststelle-fam@ag-fs.bayern.de
Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Weiterführende Informationen zur elektronischen Kommunikation mit der Justiz finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter https://www.justiz.bayern.de/ejustice/eRV