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Amtsgericht Freising

Amtsgericht Freising

Familienverfahren

Zuständigkeiten und Aufgaben des Familiengerichts

Das Familiengericht ist zuständig für alle Familiensachen im Sinne des § 111 FamFG sowie für Gewaltschutzsachen nach dem GewSchG.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Verfahrensarten, die hierzu gehören, sowie ggf. Erläuterungen, Formulare oder Antragsmuster.

Familiensachen sind insbesondere:

  • Ehesachen

-        Scheidung oder Aufhebung einer Ehe

-        Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe

  • Kindschaftssachen

-        Klärung der elterlichen Sorge bei dauernd getrenntlebenden Eltern oder bei Scheidung

-        Regelung des Umgangs hinsichtlich minderjähriger Kinder (mit Eltern, Geschwistern, 

          aber auch Großeltern, Stief- und Pflegeeltern),

-        Kindesherausgabe,

-        Übertragung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich einzelner Bereiche auf einen 

          Elternteil,

-        Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls oder des Kindesvermögens, 

-        Auskunftsanspruch gem. § 1686 BGB bzgl. der persönlichen Verhältnisse des Kindes,

-        Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden 

          Maßnahmen von Minderjährigen,

-        Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige,

-        Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei Uneinigkeit;

  • Abstammungssachen

-        Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, 

            insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der 

            Vaterschaft,

-        Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und 

           Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,

-        Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift oder

-        Anfechtung der Vaterschaft

  • Adoptionssachen

  • Ehewohnungs- und Haushaltssachen bei Trennung und Scheidung

  • Gewaltschutzsachen – im familiären und außerfamiliären Umfeld -

  • Versorgungsausgleichssachen

  • Unterhaltssachen

  • Güterrechtssachen/Zugewinnausgleich

  • Lebenspartnerschaftssachen

Gewaltschutz

Ein Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz kann nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dies ist der Fall, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat.

Eine einstweilige Anordnung nach dem GewSchG kann nur bei Vorliegen einer aktuellen Gefährdungs- oder Bedrohungslage erlassen werden; die letzten Vorfälle sollten also nur wenige Tage zurück liegen.

Bitte beachten Sie: Bei akuter Gewalt bzw. Gefahr von Leib, Leben oder Gesundheit sollte unbedingt zu Ihrem sofortigen Schutz unmittelbar die Polizei (Telefonnr. 110) eingeschaltet werden, die vorab bereits im Rahmen ihrer polizeirechtlichen Befugnisse notwendige Maßnahmen ergreifen kann (z. B. Betretungsverbot, Wohnungs­verweis).

Für die schriftliche Antragstellung können Sie das folgende Antragsmuster verwenden.

Formular Gewaltschutzantrag

Antrag Schutzmaßnahmen für Kinder bei häuslicher Gewalt

Allgemeine Hinweise zum Gewaltschutz

Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt


Sofern Sie für die Formulierung des Antrags Unterstützung benötigen, können Sie sich an die Rechtsantragstelle wenden.

Bitte beachten Sie insoweit die auf unserer Internetseite veröffentlichten Öffnungszeiten und Anmeldemodalitäten.


Weiterführende Hilfeangebote:

Das Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" richtet sich an Frauen, die Gewalt erleben oder erlebt haben. Unter der Nummer 116 016 können Frauen rund um die Uhr und kostenlos Kontakt zu Beraterinnen aufnehmen - vertraulich und anonym. Die Beratung kann per Telefon, Online-Chat oder E-Mail erfolgen.

Das bundesweite 
Hilfetelefon "Gewalt an Männern" ist unter der Nummer 0800 1239900 und online per Chat und E-Mail erreichbar. Zu den Sprechzeiten können gewaltbetroffene Männer beim Hilfetelefon von Montag bis Freitag kostenfrei und anonym Kontakt zu geschulten Beraterinnen und Beratern aufnehmen, die sie in Deutsch und gegebenenfalls auch in Englisch beraten.

Auch Angehörige, der Freundeskreis und Fachkräfte können sich an die Hilfetelefone "Gewalt gegen Frauen" oder „Gewalt an Männern“ wenden, um Betroffenen zu helfen, die Opfer von Gewalt geworden sind.

Elterliche Sorge und Umgangsrecht

In Verfahren, die die elterliche Sorge oder den Umgang für ein minderjähriges Kind betreffen, besteht kein Anwaltszwang.
Sie können entsprechende Anträge jederzeit selbst bei Gericht stellen.

Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung per E-Mail nicht möglich ist.

Ausschließlich örtlich zuständig ist vorrangig das Familiengericht, bei dem die Ehesache anhängig ist oder war, § 152 Abs. 1 FamFG.
Ist oder war keine Ehesache anhängig, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 
152 Abs. 2 FamFG.

Die elterliche Sorge muss nicht immer im Ganzen dem einen oder dem anderen Elternteil zugesprochen werden. Ein Entzug der elterlichen Sorge bei einem Elternteil erfolgt immer nur so weit, wie dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies kann auch nur einzelne Aufgabengebiete, wie z.B. Entscheidung über die Schulwahl, oder Entscheidung über ärztliche Behandlung, oder Stellung eines Antrags zur Ausstellung eines Ausweises betreffen.

Für die schriftliche Antragstellung können Sie die folgenden Antragsmuster verwenden.

Antrag auf alleinige elterliche Sorge
Antrag auf gemeinschaftliche elterliche Sorge
Antrag auf Regelung des Umgangsrechts
Broschüre Kindschaftsrecht


Sofern Sie für die Formulierung des Antrags Unterstützung benötigen, können Sie sich an die Rechtsantragstelle wenden.

Bitte beachten Sie insoweit die auf unserer Internetseite veröffentlichten Öffnungszeiten und Anmeldemodalitäten.

Vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wegen Übertragung der elterlichen Sorge prüfen Sie bitte, ob die Angelegenheit über die Erteilung einer Sorgevollmacht geregelt werden kann.
Durch die Erteilung einer Vollmacht auf einen der beiden Elternteile oder auf eine dritte Person können die gesamte elterliche Sorge oder auch nur Teilbereiche hiervon wie z.B. Aufenthalt, Gesundheitssorge oder Schulbesuch übertragen und ohne gerichtliches Verfahren geregelt werden. Insbesondere auch für eine Reise eines Elternteils mit einem minderjährigen Kind ist die Erteilung einer Vollmacht möglich und ausreichend.

Muster Sorgevollmacht
ADAC-Reisevollmacht für Kinder

Unterhalt

Für die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, die auf Ehe oder Verwandtschaft begründet sind, besteht in der Regel Anwaltspflicht. Ein Antrag bei Gericht kann daher nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.

Ausnahmen von der Anwaltspflicht:

·       Antrag durch das Kind, wenn dieses durch das Jugendamt im Rahmen einer 

         Beistandschaft vertreten wird (§ 1712 BGB). Bitte wenden Sie sich hierfür an 

         das Landratsamt – Amt für Jugend und Familie – des Landkreises am gewöhnlichen 

          Aufenthalt des Kindes.

·       Antrag im vereinfachten Verfahren über Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff FamFG)

·       vorgeschaltetes Verfahren über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für den 

         späteren Antrag auf Unterhalt

 

Das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren (§§ 249 ff FamFG):

Beim vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein formalisiertes, einfaches und kostensparendes Verfahren zur Erlangung eines Unterhaltstitels für ein minderjähriges Kind gegen den anderen Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt.

Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich.

Es können nur bis zu 120 % des Mindestbedarfs eingefordert werden (siehe Düsseldorfer Tabelle) und über den Unterhaltsanspruch des Kindes darf noch kein Gericht entschieden haben oder ein solches Verfahren anhängig sein und es darf auch noch kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel bestehen.

 

Auf dem Justizportal des Bundes und der Länder: Familie finden Sie den

  • Antrag auf Festsetzung von Unterhalt
  • Merkblatt Kindesunterhalt
  • Formular für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt
  • Hinweisblatt für die Einwendungen des Antragsgegners

Unterhaltsvorschuss

Sie erhalten für Ihr Kind auf Antrag Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhalt für das Kind vom anderen Elternteil nicht, niedriger als der Unterhaltsvorschussbetrag oder unregelmäßig gezahlt wird und wenn Sie das Kind in Ihrem Haushalt überwiegend ohne den anderen Elternteil erziehen. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei in Ihrem Haushalt sein.

Die Leistung kommt auch in Betracht, wenn der andere Elternteil verstorben ist.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

Sie können den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. Eine elektronische Antragstellung ist möglich, wenn die Behörde ein entsprechendes Online-Verfahren bereitstellt.

Broschüre Unterhaltsvorschuss

Unterstützend bietet das Landratsamt des Landkreises Freising – Sachgebiet 51 –folgendes an:

·       Beratung und Unterstützung von Müttern oder Vätern bei der Geltendmachung der

          Unterhaltsansprüche ihrer im eigenen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder 

          (Kindesunterhalt) einschließlich der Unterhaltsberechnung, Unterhaltsbeitreibung 

          inkl. Zwangsvollstreckung sowie der Vertretung der Kinder in diesen Verfahren

·       Gerichtliche Vertretung des Kindes bei der Unterhaltsdurchsetzung im Rahmen einer 

          Beistandschaft

·       Beratung und Unterstützung von jungen Volljährigen (bis zum 21. Lebensjahr) bei der 

         Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern.

Verfahrenskostenhilfe

Jedes Verfahren vor dem Familiengericht löst Kosten aus, die grundsätzlich der Antragsteller zu tragen hat.
Eine andere Kostenentscheidung ist möglich.

Wer sich ein Gerichtsverfahren nicht leisten kann, hat die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Verfahrenskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die Rechtsverfolgung Erfolgsaussichten verspricht und nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
Zudem müssen wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Um diese nachzuprüfen ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem vorzulegen.

Sollte Prozesskostenhilfe gewährt werden übernimmt der Staat ganz oder teilweise die Gerichtskosten und ggf. die Kosten für eine Anwältin oder einen Anwalt.

Nach einiger Zeit wird erneut überprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe noch vorliegen.
Sollten die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen kann eine Rückzahlung der angefallenen Kosten durch eine Einmal- oder Ratenzahlung angerordnet werden.

Formular Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Infoblatt PKH

Sollten Sie bereits vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens anwaltliche Hilfe benötigen, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe zu beantragen.

Weitere Informationen zur Beratungshilfe finden Sie in der Verfahrensübersicht.

Zusammenfassungen und Musteranträge zu weiteren Zuständigkeitsbereichen des Familiengerichts

Ehesachen
Broschüre Eherecht

Anfechtung der Vaterschaft
Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft durch den rechtlichen Vater, das Kind oder die Mutter
Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater

Freiheitsentziehende Maßnahmen/freiheitsentziehende Unterbringung
Antrag auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen

Sprechzeiten

Montag bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr

sowie nach Vereinbarung

 

Anschrift: Domberg 20, 85354 Freising

Telefon:    08161 / 180-01

Telefax:    08161 / 180-235

E-Mail:      poststelle-fam@ag-fs.bayern.de

Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Weiterführende Informationen zur elektronischen Kommunikation mit der Justiz finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter https://www.justiz.bayern.de/ejustice/eRV