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Amtsgericht Freising

Amtsgericht Freising

Strafverfahren

Allgemeines zum Strafverfahren

Es ist gesetzlich normiert, welches Gericht in welcher Besetzung (sog. Spruchkörper) zur Verhandlung und Entscheidung in einer Strafsache berufen ist.
Es kommt maßgeblich auf die Art des Tatvorwurfs und die zu erwartende Strafe an.

Dabei gilt immer der Grundsatz: Ist das Gericht von der Schuld des Angeklagten nicht überzeugt, darf es ihn nicht verurteilen – „Im Zweifel für den Angeklagten“.


Zuständigkeit und Aufgaben


Das Amtsgericht Freising – Abteilung für Strafsachen – ist insbesondere zuständig für

  • Strafsachen und Bußgeldsachen, in denen der Strafrichter oder das Schöffengericht entscheidet
  • Strafverfahren und Bußgeldverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, in denen der Strafrichter als Jugendrichter oder das Jugendschöffengericht entscheidet
  • richterliche Tätigkeit im Ermittlungsverfahren, Haftsachen nach dem Aufenthaltsgesetz und Rechtshilfesachen
  • Bewährungsverfahren bei Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen und
  • Jugendstrafvollstreckung (Jugendrichter und Rechtspfleger), Erzwingungshaft

Grundsätzlich ist das Amtsgericht in erster Instanz für die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen zuständig, außer
  • nach besonderen Vorschriften ist die Zuständigkeit des Landgerichts – z.B. für Kapitaldelikte - oder des Oberlandesgerichts – z.B. für schwere Staatsschutzdelikte – gegeben oder
  • es ist eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Anordnung von Sicherungsverwahrung zu erwarten oder
  • die Staatsanwaltschaft erhebt wegen der besonderen Bedeutung des Falles oder der Schutzbedürftigkeit von Verletzten einer Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage beim Landgericht

Das Strafbefehlsverfahren

In Strafsachen geringerer Bedeutung kann die Staatsanwaltschaft – außer bei Jugendlichen – anstelle der Erhebung einer Anklage den Erlass eines Strafbefehls beantragen.

Das Strafbefehlsverfahren findet ohne mündliche Verhandlung statt.
Legt der Beschuldigte jedoch Einspruch ein, wird eine Hauptverhandlung angesetzt. In dem ggf. daraufhin ergehenden Urteil kann auch eine höhere Strafe, als sie im Strafbefehl ausgesprochen wurde, verhängt werden.

Ein Einspruch ist an das Gericht zu richten, das den Strafbefehl erlassen hat.
Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls und beträgt 2 Wochen.
Einspruch kann entweder – unter Angabe des Aktenzeichens – schriftlich (unterschrieben!) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

Die Strafvollstreckung

Für die Vollstreckung von Entscheidungen der Strafabteilung des AG Freising gegen Erwachsene ist die Staatsanwaltschaft Landshut zuständig.

Für die Vollstreckung von Urteilung und Beschlüssen gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Rechtspfleger der Strafabteilung des AG Freising zuständig.

Formulare, Merkblätter und Links

Besuch einer Gerichtsverhandlung

Als Zeuge vor Gericht

Zeuge in Freising

Bescheinigung über Verdienstausfall für Zeugen

Jugendkriminalität und Jugendstrafrecht

Opferfibel

Das Schöffenamt in Bayern


Weitere externe Links:

Anzeigeerstattung bei der Bayerischen Polizei online 

Weitere Formulare 

 

Über das BayernPortal steht folgendes Formular für Sie zur Verfügung und kann elektronisch an uns versandt werden:

Antrag auf Entschädigung (Zeugen/Schöffen) oder Vergütung (Sachverständige/Dolmetscher)

Verwenden Sie zur Einreichung beim Amtsgericht Freising bitte ausschließlich diesen Link. Wenn Sie Formulare im BayernPortal bei anderen Gerichten einreichen, ist eine Weiterleitung und Bearbeitung des Antrags beim zuständigen Gericht nicht sichergestellt.

Bitte beachten Sie, dass für die Teilnahme an dem Online-Verfahren eine BayernID mit dem Vertrauensniveau „Hoch“ erforderlich ist. Hierzu benötigen Sie ein Ausweisdokument mit Online-Ausweisfunktion (elektronischer Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte), einen Kartenleser oder ein Smartphone und die AusweisApp2. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der BayernID https://id.bayernportal.de/de

Kontakt zur Serviceeinheit

Anschrift: Domberg 20, 85354 Freising

Telefon:    08161 / 180-01

E-Mail:      poststelle-straf@ag-fs.bayern.de

Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Weiterführende Informationen zur elektronischen Kommunikation mit der Justiz finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter https://www.justiz.bayern.de/ejustice/eRV

Sprechzeiten: Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr


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