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Amtsgericht Miesbach

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Grundbuchamt

So erreichen Sie uns:

Telefon: +49 (8025) 2809-203
Telefax: +49 (9621) 96241 1072

Antragsformulare finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Information zu längeren Bearbeitungszeiten

Aufgrund mehrerer langfristiger Krankheitsfälle sowie eines erheblichen Anstiegs von schriftlichen Anfragen ist die Personalsituation im Grundbuchamt derzeit stark angespannt. Es ist daher generell mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.

Bezirk und Aufgaben des Grundbuchamts

  1. Der Zuständigkeitsbereich des Grundbuchamts Miesbach umfasst folgende Gemarkungen

    (Bitte beachten Sie, dass die Gemarkungsbezeichnungen nicht immer mit den Bezeichnungen der politischen Gemeinden übereinstimmen)

    • Bad Wiessee
    • Bayrischzell
    • Dürnbach
    • Fischbachau
    • Föching
    • Gmund
    • Gotzing
    • Hartpenning
    • Hausham
    • Holzkirchen
    • Holzolling
    • Hundham
    • Irschenberg
    • Kreuth
    • Miesbach
    • Niklasreuth
    • Otterfing
    • Parsberg
    • Reichersdorf
    • Rottach-Egern
    • Schaftlach
    • Schliersee
    • Tegernsee
    • Valley
    • Waakirchen
    • Wall
    • Warngau
    • Wattersdorf
    • Wies
    • Wörnsmühl
  2. Das Grundbuchamt ist nicht zuständig für Fragen:

    • zur Grunderwerbssteuer (zuständig ist das Finanzamt)

    • zur Grundsteuer (zuständig ist die Gemeinde)

    • zur tatsächlichen Nutzung eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung
    • zu amtlichen Lageplänen sowie Katasterauszügen (Die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse eines Grundstücks, wie Lage, Grenzverlauf, Bezeichnung etc. ist ausschließliche Aufgabe des Amtes für Breitband, Digitalisierung und Vermessung beim Landratsamt Miesbach.)

Grundbucheinsicht und Grundbuchauszüge

Das Grundbuchamt ist - anders beispielsweise das Handelsregister - kein öffentliches Register, in das uneingeschränkt Einsicht genommen werden kann.

Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das Grundbuch oder in die Grundakten erhält nur, wein ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegt, § 12 Grundbuchordnung).

Grundsätzlich wird dem eingetragenen Eigentümer Grundbucheinsicht gewährt oder ein Grundbuchauszug erteilt, ebenso demjenigen, für den ein Recht am Grundstück (z.B. Grundschuld, Dienstbarkeit, Nießbrauch usw.) eingetragen ist.

Jedem anderen kann die Einsicht in Grundbücher nur dann gestattet oder ein Grundbuchauszug erteilt werden, wenn er

  • eine Vollmacht eines der zuvor genannten Berechtigten vorlegt oder
  • in anderer Weise sein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegt (§ 12 Grundbuchordnung)

Die Entscheidung darüber, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt und Grundbucheinsicht gewährt oder ein Grundbuchauszug ausgehändigt wird, obliegt den Mitarbeitern des Grundbuchamtes. Zur Grundbucheinsicht ist das persönliche Erscheinen erforderlich. Grundbuchausdrucke können auch schriftlich oder per Fax beantragt werden. Dabei ist eine möglichst genaue Bezeichnung des Blattes (Gemarkung, Blattstelle, Flurstücknummer, ggf. Adresse) erforderlich.

Die Grundbucheinsicht ist kostenfrei.

Grundbuchauszüge sind kostenpflichtig. Ein einfacher Grundbuchauszug kostet (je Blattstelle) 10,00 Euro, ein beglaubigter Grundbuchauszug kostet (je Blattstelle) 20,00 Euro.

Sofern Sie einen Grundbuchauszug zur Weitergabe an eine andere Stelle (z.B. Behörde) benötigen, erkundigen Sie sich bitte dort, ob ein einfacher oder ein beglaubigter Auszug benötigt wird.

Warnhinweis:

Diese Dienstleister handeln als eigenständige Anbieter und nicht im Auftrag oder für das Grundbuchamt.

Eintragungen im Grundbuch

Eintragungen, Berichtigungen oder Löschungen im Grundbuch erfolgen grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag.

Für Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs wegen Erbfolge, auf Namensberichtigung oder Löschung eines Rechts in Abt. II wegen Ablebens des Berechtigten können die folgenden Vordrucke verwendet werden.

Bitte beachten Sie:
Löschungen von Rechten in Abt. III des Grundbuchs (Grundschulden Hypotheken usw.) können im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn alle Grundstückseigentümer der Löschung schriftlich zustimmen.

Die Zustimmung muss zwingend notariell beurkundet oder beglaubigt sein.

Zur Beantragung einzelner Grundbucheintragungen können die folgenden Formulare verwendet werden.

Die Anträge sind ausgefüllt und unterschrieben an das Grundbuchamt (per Post) zu übersenden bzw. können in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen oder beim Gericht abgegeben werden.
Zusendungen per E-Mail (Ausnahme: Rechtsanwälte "beA") können derzeit nicht bearbeitet werden, da das Amtsgericht Miesbach noch nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt.

Weitere Informationen

Verfahrensübersicht