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Amtsgericht Miesbach

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Nachlassverfahren

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Zuständigkeit des Nachlassgerichts

Zuständigkeit des Nachlassgerichts

  • Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen
  • Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente oder Erbverträgen)
  • Ermittlung der Erben
  • Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen oder Eropäischen Nachlasszeugnissen
  • Sicherungsmaßnahmen bis zur Ermittlung der Erben, insbesondere Nachlasspflegschaften
  • Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlichen Vorschriften dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind (z.B. Ausschlagungen)
Für das Nachlassverfahren ist - örtlich - das Amtsgericht (Nachlassgericht) zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Keine Zuständigkeit des Nachlassgerichts

Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für die:

  • Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen
  • Auseinandersetzung zwischen den Miterben und die Verteilung des Nachlasses
  • Festsetzung der Erbschaftssteuer (hierfür ist das Finanzamt zuständig)
  • Beratung über die inhaltliche Gestaltung von Testament (Rechtsberatung wird durch Rechtsanwälte, Notare oder Rechtsbeistände erteilt)
  • Kündigung und Auflösung von Wohnungen
  • Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten der Erben untereinander
Verwahrung und Rückgabe von Testamenten

Handschriftliche Testamente

Eigenhändige Testamente, d.h. selbst geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügungen, die mit Ort und Datum versehen sein sollten, können Sie zuhause aufbewahren oder in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht geben.

Die Gebühr für die Verwahrung bei Gericht beträgt einmalig 75 €.

Hierzu kommt eine Gebühr für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer von 15,50 € je Person.

Sie erhalten hierfür Rechnungen; eine Barzahlung bei Gericht ist nicht möglich.

Ein handschriftliches Testament kann entweder von dem Testator selbst oder durch einen Bevollmächtigten beim Nachlassgericht zur Hinterlegung abgegeben werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern muss die Vollmacht von beiden Testatoren erteilt werden.

Mit vorzulegen sind zwingend:

  • ein gültiger Personalausweis oder Reisepass des Testators bzw. des Bevollmächtigten
  • die Geburtsurkunde aller Testatoren
  • ggf. die Heiratsurkunde
  • ggf. die Bevollmächtigung

Eine Bevollmächtigung soll folgende Angaben enthalten:

  • vollständiger Name und Anschrift des Bevollmächtigten
  • Datum der in die amtliche Verwahrung zu gebenden letztwilligen Verfügung
  • Ort und Datum der Vollmachtserteilung
  • Unterschrift aller Vollmachtgeber
  • alle Vornamen aller Testatoren
  • Familien- und ggf. Geburtsnamen aller Testatoren
  • Geburtsdatum und -ort aller Testatoren
  • genaue Anschrift aller Testatoren
  • Angaben, wem Kostenrechnungen und Hinterlegungsschein übersandt werden sollen

Notarielle Testamente und Erbverträge

Notarielle Testamente werden immer beim Nachlassgericht verwahrt; Erbverträge nur dann, wenn dies von den Vertragsparteien nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Wird die amtliche Verwahrung eines Erbvertrags von den Vertragsparteien ausdrücklich ausgeschlossen, wird der Erbvertrag von dem beurkundenen Notar verwahrt.

Hinweise für Rechtsanwälte

Eine allgemeine Prozessvollmacht ist zur Testamentshinterlegung für einen Mandanten nicht ausreichend. Sie muss ausdrücklich die Hinterlegung eines Testaments beinhalten.

Rückgabe von letztwilligen Verfügungen aus der amtlichen Verwahrung

Eine Rückgabe des hinterlegten Testaments ist jederzeit nach Vereinbarung eines Termins möglich. Auch bei der Rückgabe ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zwingend notwendig.

Die Rückgabe von letztwilligen Verfügungen kann nur an den Verfasser persönlich erfolgen, d.h. bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen grundsätzlich nur an alle Beteiligten. Eine Bevollmächtigung zur Rücknahme ist folglich grundsätzlich nicht möglich.

Erbschaftsausschlagung

Sofern ein Erbe die Erbschaft nicht annehmen möchte, muss er sie ausschlagen.
Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist bei dem örtlich zuständigen Nachlassgericht oder dem Wohnortgericht des Ausschlagenden eingehen. Diese Frist beträgt in der Regel 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung.

Die Erbausschlagung kann nur persönlich erklärt werden vor:

  • dem örtlich zuständigen Nachlassgericht oder
  • dem Amtsgericht (Nachlassgericht) am Wohnort des Ausschlagenden oder
  • einem Notar

Wenn Sie ein Erbe ausschlagen möchten, bringen Sie bitte mit:

  • gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • das Anschreiben des Nachlassgerichtes, aus dem hervorgeht, dass Sie zum Erben berufen sind (soweit vorhanden)
  • Angaben zum Verstorbenen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum, letzter Wohnsitz und Sterbeort)
  • Anschrift und Geburtsdaten von Personen, die ansonsten als Erben in Betracht kommen könnten (Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister etc.)
  • Wenn Sie nicht (nur) für sich ausschlagen wollen, sondern (auch) für Ihre minderjährigen Kinder, beachten Sie bitte, dass bei gemeinschaftlicher elterlicher Sorge beide Elternteile ausschlagen müssen.
Um Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.

Bei grundsätzlichen Fragen hierzu können Sie sich an das Nachlassgericht wenden. Sofern Sie eine Rechtsberatung benötigen, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

sonstige Informationen

Ermittlung und Feststellung von Erben

Das Nachlassgericht ermittelt Erben von Amts wegen, wenn bekannt ist, dass zum Nachlass ein Grundstück oder sonstiges Vermögen gehört, dessen Wert die Beerdigungskosten übersteigt.

Erteilung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das die Erben und ihre Erbquoten benennt und damit dem Nachweis des Erbrechts dient.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis bestätigt die Person des vom Erblasser oder dem Nachlassgericht bestimmten Testamentsvollstreckers.

Nachlassverfahren mit Auslandsbezug

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates - EuErbVO - am 17.08.2015  wurde ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt.  Das Zeugnis ist zur Verwendung durch Erben, durch Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und durch Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Erben oder Vermächtnisnehmer oder ihre Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausüben müssen (Artikel 62 EuErbVO).

Das Europäische Nachlasszeugnis wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass besondere Verfahren erforderlich sind.

Maßnahmen zur Sicherung von Nachlässen

Sind Erben oder deren Aufenthalt unbekannt und besteht ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses, wird durch das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Für die Kosten dieses Vefahren haftet der Nachlass. Dem bestellten Nachlasspfleger steht eine Vergütung für seine Tätigkeiten zu, welche ebenfalls aus dem Nachlass zu zahlen ist.

Weitere Informationen

Verfahrensübersicht