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Amtsgericht Miesbach

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Unterbringungsverfahren

Eine Unterbringung erfolgt in einer geschlossenen Einrichtung (z.B. einem psychiatrischen Krankenhaus) oder der geschlossenen Abteilung einer Einrichtung.

Unterbringungsähnliche Maßnahmen sind solche, die einen Betroffenen wenigstens zeitweise am Verlassen der Einrichtung zu hindern, z.B. durch Verschließen der Haustür zur Nachtzeit.

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind alle typischen Sicherungsmaßnahmen in Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder psychiatrischen Krankenhäusern u.ä. Einrichtungen. Dazu zählen beispielsweise:

  • mechanische Vorrichtungen
    • Bettgitter
    • Bauchgurt am Rollstuhl
    • Vorsatztisch am Stuhl
  • Sedierende Medikamente
  • Fixierungen

Voraussetzungen

Eine Unterbringung kann nach dem Zivilrecht oder auf der Grundlage des Bayerischen Unterbringungsgesetz erfolgen.


Unterbringungsverfahren nach dem Zivilrecht

Betreuer oder Bevollmächtigte können eine Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme mit gerichtlicher Genehmigung veranlassen, wenn die Maßnahme zum Wohl des/der Betroffenen erforderlich ist, weil er/sie sich beispielsweise erheblich selbst gefährdet oder dringend untersuchungs- und behandlungsbedürftig ist.

Liegt keiner dieser beiden Gründe vor, so können Betreuer oder Bevollmächtigte die Betroffenen nicht unterbringen.

Betreuer oder Bevollmächtigte haben die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Eine gerichtliche Genehmigung ist hierzu nicht erforderlich.

Die Beendigung der Unterbringung ist dem Amtsgericht mitzuteilen.


Unterbringungsverfahren nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz

Nach dem Bayrischen Unterbringungsgesetz (BayUnterbrG) ist für die öffentlich-rechtliche Unterbringung nur die Kreisverwaltungsbehörde antragsberechtigt. Die Unterbringung wird dann vom Amtsgericht (Betreuungsgericht) angeordnet.

Zweck der Unterbringung ist, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen; zugleich ist der Untergebrachte nach Maßgabe des Gesetzes wegen seiner psychischen Erkrankung oder Störung zu behandeln, um ihm ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (Art. 2 BayUnterbrG).

Kann ein für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohender Schaden nicht anders verhindert werden, kann die Kreisverwaltungsbehörde und - in unaufschiebbaren Fällen die Polizei - eine sofortige vorläufige Unterbringung selbst vornehmen.

Das Amtsgericht (Betreuungsgericht) ist unverzüglich über diese Maßnahme zu informieren.

Formulare und weiterführende Informationen

Verfahrensübersicht