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Amtsgericht Neu-Ulm

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Zwangsvollstreckung

Montag bis Freitag:
08:30 bis 12:00 Uhr

Amtsgericht Neu-Ulm
Schützenstraße 17
89231 Neu-Ulm (Hausanschrift)

Telefon: 0731 / 70793-752 oder -753
Telefax:  +49/9621/962410806

P-Konto

Seit dem 01.07.2010 gibt es für Schuldner die Möglichkeit ein P-Konto einzurichten.

Was ist ein P-Konto?
Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Der Kontoinhaber genießt daher automatisch Pfändungsschutz und zwar wenn er keine Unterhaltspflichten hat in Höhe von 985,15 EUR.
Für weitere Personen denen der Kontoinhaber Unterhalt gewährt kann er sich gegenüber der Bank weitere Beträge bescheinigen lassen.

Wer kann ein P-Konto beantragen?
Jede natürliche Person. Ein gemeinschaftlich geführtes Konto (z.B. von Ehegatten) ist nicht mehr möglich.
Jede Person kann nur ein P- Konto führen.
Wenn ein Girokonto besteht ist die Bank verpflichtet dieses in ein P- Konto umzuwandeln wenn der Kontoinhaber dies wünscht.

Warum ist ein P-Konto sinnvoll?
Weil es ab dem 01.01.2012 keinen herkömmlichen Pfändungsschutz mehr gibt.

Wer bescheinigt die Freibeträge für Unterhaltspflichten?
Bescheinigungen dürfen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkassen und anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen erteilen. Wenn über diese Stellen keine ausreichende Bescheinigung beigebracht werden kann stellt das Vollstreckungsgericht einen Betrag fest.

Wenn in einem Monat Geld übrig ist, was passiert damit?
Eine Übertragung von Restguthaben aus dem nicht ausgeschöpften Freibetrag eines Monats in den nächsten ist möglich. Im Folgemonat muss dann das Geld des Vormonats verbraucht werden.

Verfahrensübersicht