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Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Familienverfahren

Änderung der Faxnummern

Aufgrund einer technischen Umstrukturierung der Faxserver ändern sich die Faxnummern der bayerischen Gerichte (ordentliche Gerichtsbarkeit). Die örtliche Vorwahl 08431 für Neuburg an der Donau wird ersetzt durch die Vorwahl von Amberg 09621 (Standort IT-Zentrum der bayerischen Justiz).

Bisher lauteten unsere Faxnummern 08431/588-XXX, diese werden abgeschaltet. Ab dem 01.11.2022 sind wir nur noch über die neuen Faxnummern +49 9621 96241-XXXX erreichbar. 

Ansprechpartner

Sie erreichen uns wie folgt von Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr:

Serviceeinheit für Buchstaben (Name Antragsgegner/in oder Kind)

A + B + H + J + T + U + Z.....................Zimmer 70, Telefon 08431 / 588-160
C + E + R + V + Y.................................Zimmer 70, Telefon 08431 / 588-132
D + G + N + O + S...............................Zimmer 69, Telefon 08431 / 588-243
F  + I + M + P + X.……………..…...........Zimmer 69, Telefon 08431 / 588-161
K + L + Q + W.....................................Zimmer 71, Telefon 08431 / 588-136

Faxnummer: +49 9621 96241-1051

E-Mail: familiengericht@ag-nd.bayern.de

Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen. Zu deren sicheren Übermittlung beachten Sie bitte die Hinweise unter Kontakt.


Informationen und Anträge für Verfahrenskostenhilfe erhalten Sie unter Beratungshilfe

Was sind Familiensachen?

Familiensachen betreffen alle Rechtsverhältnisse, die im Zusammenhang mit der Eingehung der Ehe oder anderen Partnerschaften entstanden sind oder darauf zurückgeführt werden können. Sie regeln auch die Verhältnisse zwischen Eltern oder anderen Personen (insbesondere Großeltern oder Pflegepersonen) und Kindern. Ausschließlich zuständig ist das Familiengericht, übergeordnete Beschwerdeinstanz ist das Oberlandesgericht München.

Familiensachen sind insbesondere:

  • Ehesachen (Scheidung, Aufhebung der Ehe)
  • Lebenspartnerschaftssachen
  • Kindschaftssachen, beispielsweise elterliche Sorge, Umgangsrecht, Vormundschaft, Pflegschaft, Genehmigung eines Rechtsgeschäfts für Minderjährige
  • Abstammungssachen
  • Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen
  • Güterrechtssachen
  • Versorgungsausgleich
  • Unterhalt
  • Adoptionssachen
  • sonstige Familiensachen (sonstige Ansprüche aus der Ehe oder Eltern-Kind-Verhältnis)
  • Gewaltschutzsachen (weitere Informationen siehe unten!)

Informationen über Pass- und Reiseangelegenheiten

Anträge auf Erteilung von Ausweispapieren (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass) können vom allein betreuenden Elternteil auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge allein gestellt werden (sogenanntes "Geschäft des täglichen Lebens"), wenn das Kind tatsächlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft bei ihm hat. Dies wird gewöhnlicher Weise angenommen, wenn die amtliche Meldung der Hauptwohnung des Kindes bereits länger als 6 Monate zurückliegt. Bei kürzerer Meldung oder auch bei mehrfach wechselnden Meldeadressen kann die Passbehörde jedoch weitere Nachweise über die alleinige Betreuung (beispielsweise Bestätigung des anderen Elternteils) fordern, ansonsten müsste eine Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt werden (beispielsweise Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts oder Ersetzung der Zustimmung des anderen Elternteils für den Antrag).

Auch Reisen ins Ausland (beispielsweise im Rahmen des Umgangsrechts) sind grundsätzlich ohne Zustimmung des anderen Elternteils auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge möglich, außer die Reise widerspricht offensichtlich dem Kindeswohl (beispielsweise lange oder strapaziöse Anfahrt, Reise in Krisengebiete).

Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Antragstellung in Kindschaftssachen

Form

In Kindschaftssachen ist generell für die Antragstellung keine Form vorgeschrieben, es reicht ein formloses Schreiben an das Amtsgericht Neuburg - Familiengericht -. Bitte geben Sie die Daten aller Beteiligten (Eltern, Kinder, sonstige verfahrensrelevante Personen) an, die Angabe von Telefonnummern für kurzfristige Rückfragen ist sehr hilfreich.

Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, kann aber in Einzelfällen hilfreich sein. Beteiligten mit geringem Einkommen und Vermögen kann gegebenenfalls auf Antrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.


Elterliche Sorge

Anträge auf Übertragung der elterlichen Sorge oder Teile der elterlichen Sorge (beispielsweise Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge usw.) sollten begründet werden. Da die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil meist auch den Entzug elterlicher Sorgerechte beim anderen Elternteil bedeutet, also einen Eingriff in dessen gesetzliche Rechte, müssen entsprechende gewichtige Gründe vorliegen. Das Gericht muss vor allem aus Sicht des Kindeswohls darüber entscheiden!

Nur in wirklichen Eiltfällen und bei relativ klarer Sachlage ist die Beantragung einer einstweiligen Anordnung sinnvoll. Sorgerechtsangelegenheiten sind aber schon nach dem Gesetz immer vorrangig zu behandeln.

Die Antragstellung kann auch mit Hilfe des nachstehend eingestellten Formulars erfolgen, das Sie nachfolgend unter „Weitere Informationen und Formulare“ finden. Hier werden die für eine richterliche Entscheidung wesentlichen Punkte angesprochen. Bitte füllen Sie das Formular vollständig und gut leserlich aus.



Umgangsrecht

Eine gerichtliche Regelung sollte nur dann beantragt werden, wenn alle außergerichtlichen Einigungsversuche, vor allem unter Beiziehung des Jugendamts, gescheitert sind. Im Antrag sollte ein konkreter Vorschlag für die Umgangsregelung (beispielsweise jeden zweiten Samstag im Monat von "..." bis "..." Uhr) enthalten sein. Mit einem zeitnahen Termin zur Erörterung mit den Beteiligten ist zwar zu rechnen, dennoch ist ein ausreichender zeitlichen Vorlauf einzuplanen. Kurzfristige Anträge auf Umgangsregelungen sind nur in wirklich dringenden Fällen erfolgversprechend.

Die Kinder werden dazu je nach Alter und Verständigkeit angehört.

Die Antragstellung kann auch mit Hilfe des nachstehend eingestellten Formulars erfolgen, das Sie nachfolgend unter „Weitere Informationen und Formulare“ finden. Hier werden die für eine richterliche Entscheidung wesentlichen Punkte angesprochen. Bitte füllen Sie das Formular vollständig und gut leserlich aus.



Genehmigung von Rechtsgeschäften

Ob eine Genehmigung überhaupt erforderlich ist, sollte vorab - gegebenenfalls - telefonisch - abgeklärt werden, in Grundstücks- und Nachlassangelegenheiten sind dafür Ansprechpartner auch Notare. Entscheidend für eine Genehmigung ist das Wohl des Kindes. Dies bedeutet für das Gericht oft eine intensive Prüfung und nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch. Da die Entscheidung dem Kind bekannt zu geben ist und dieses dagegen ein eigenständiges Rechtsmittelrecht hat, ist genügend Vorlaufzeit (mindestens vier Wochen) einzuplanen. Gerade bei notariellen Verträgen ist die Einreichung eines Vertragsentwurfs vor dem endgültigen Abschluss sehr zu empfehlen!

Sollte der gesetzliche Vertreter von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen sein, kann ein Vorschlag für die Person des gegebenenfalls einzusetzenden Ergänzungspflegers gemacht werden. Dieser soll die Interessen des Kindes unabhängig von persönlichen Beziehungen zu den gesetzlichen Vertretern vertreten und ausreichenden Sachverstand im Bezug auf das Rechtsgeschäft haben. Die endgültige Entscheidung darüber obliegt aber dem Gericht.

Gewaltschutzsachen

Es wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich jedes Verfahren beim Familiengericht, auch das Gewaltschutzverfahren, Gerichtskosten auslöst, die grundsätzlich bei unbegründeten Gewaltschutzverfahren der/die Antragsteller/in zu tragen haben, vergleiche § 21 FamGKG.

Ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz kann nur dann ausgesprochen werden, wenn in irgendeiner Form der Begriff "Gewalt" verwirklicht ist. Dies kann auch durch entsprechend massiven psychischen Druck erfolgen. Es reicht allerdings nicht, wenn die Störungen lediglich lästig sind - hierfür steht gegebenenfalls der zivilrechtliche Weg (Unterlassungsklage) offen. Beleidigungen und Beschimpfungen reichen hierfür nicht aus, siehe nachfolgender Link unter "Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen - Gewaltschutzgesetz (GewSchG)".

Für die Antragstellung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Damit der Antrag Aussicht auf Erfolg hat, ist jedoch anwaltliche Hilfe oder Antragstellung bei Gericht anzuraten. Da diese eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt ist - außer in dringenden Fällen - rechtzeitig ein Termin zu vereinbaren. 

Bei akuten Bedrohungslagen ist immer die Polizei hinzuzuziehen, diese kann gegebenenfalls selbstständig ein vorläufiges Kontaktverbot aussprechen.

Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich.

Die Antragstellung kann auch mit Hilfe des Formulars „Gewaltschutzantrag“ erfolgen, das Sie nachfolgend unter „Weitere Informationen und Formulare“ finden. Hier werden die für eine richterliche Entscheidung wesentlichen Punkte angesprochen. Bitte füllen Sie das Formular vollständig und gut leserlich aus und reichen es mit den nachstehend genannten benötigten Unterlagen bei Gericht ein.

Benötigte Unterlagen (in Kopie):

  • Personalausweis/Aufenthaltstitel/Reisepass der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
  • Soweit vorhanden: Personalausweis/Aufenthaltstitel/Reisepass der beteiligten Kinder
Folgendes muss mit angegeben werden:
  • Zeitpunkt der Tat
  • Ortsangabe der Tat
  • eine genaue Tatbeschreibung
  • Aktenzeichen der Polizei und die bearbeitende Polizeidienststelle
  • Endzeitpunkt des Kontaktverbots
Fehlende Angaben im Antrag oder fehlende Unterlagen führen zu einer Verzögerung bei der Bearbeitung Ihres Antrages. 

Ob das Gericht die Anordnung unmittelbar erlässt oder - wie es grundsätzlich nach den Verfahrensvorschriften erforderlich ist - der Antragsgegnerseite erst Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Auch die Anberaumung eines gemeinsamen Termins mit den Beteiligten (Antragsteller- und Antragsgegnerseite) vor Gericht ist möglich.

Nähere Informationen sowie die Formulare finden Sie nachfolgend unter "Weitere Informationen und Formulare".

Freiheitsentziehende Maßnahmen Minderjähriger

Unterbringung

Die Unterbringung von Minderjährigen, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, muss gem. § 1631 b BGB richterlich genehmigt werden, die Einverständniserklärung des Kindes allein reicht (im Gegensatz zu Erwachsenen) nicht.

Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn sie zum Wohl des Kindes notwendig ist (insbesondere zur Abwendung erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung) und keine weniger in die Freiheitsrechte des Kindes eingreifenden Maßnahmen möglich sind.

Damit die Genehmigung Aussicht auf Erfolg hat, sollte sich auch eine Einrichtung bereit erklärt haben, das Kind aufzunehmen.

Unterbringungsähnliche Maßnahmen

Seit dem 1. Oktober 2017 unterliegen zudem freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen ebenfalls dem familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehalt, § 1631 b Abs. 2 BGB.

Nach dem neuen Gesetz ist in nachfolgend aufgelisteten Fällen durch die Sorgeberechtigten beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - ein Antrag auf richterliche Genehmigung zu stellen.

Zuständig ist das Amtsgericht des Ortes, an dem das minderjährige Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, das heißt, dauerhaft wohnt oder der Aufenthalt auf einen längeren Zeitraum angelegt ist.


Genehmigungspflichtig sind

  • alle freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen (beispielsweise Time-Out-Räume, Bettgitter etc.),
  • die über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig (das heißt, wenn sich bestimmte Situationen wiederholen) angewendet werden,
  • allerdings nur, wenn sich das Kind in einer Einrichtung befindet (beispielsweise Heime, Krankenhäuser, Kindergärten). Die Genehmigungspflicht gilt auch für Kinder in einer Unterbringung.


Nicht genehmigungspflichtig sind

  • Maßnahmen im häuslichen Bereich
  • Freiheitsentziehungen "in alterstypischer Weise" (beispielsweise Gitterbetten bei Säuglingen und Kleinkindern).


Weitere Informationen und Formulare

Auf den nachfolgend verlinkten Webseiten des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter "Ehe und Familie" sowie des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz finden Sie dort verschiedene Broschüren und weitere Informationen zu häufig gestellten Fragen zum Familienrecht.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Broschüre "Häusliche Gewalt" eingestellt, die ebenfalls nachfolgend verlinkt ist.

Verfahrensübersicht