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Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Nachlassverfahren

Änderung der Faxnummern

Aufgrund einer technischen Umstrukturierung der Faxserver ändern sich die Faxnummern der bayerischen Gerichte (ordentliche Gerichtsbarkeit). Die örtliche Vorwahl 08431 für Neuburg an der Donau wird ersetzt durch die Vorwahl von Amberg 09621 (Standort IT-Zentrum der bayerischen Justiz).

Bisher lauteten unsere Faxnummern 08431/588-XXX, diese werden abgeschaltet. Ab dem 01.11.2022 sind wir nur noch über die neuen Faxnummern +49 9621 96241-XXXX erreichbar. 

Ansprechpartner

Sie erreichen uns wie folgt von Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr:

Telefonisch jeweils unter:

08431 / 588-127

08431 / 588-236

Faxnummer: +49 9621 96241-1053

E-Mail: nachlassgericht@ag-nd.bayern.de

Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen. Zu deren sicheren Übermittlung beachten Sie bitte die Hinweise unter Kontakt.


Weitere wichtige Hinweise beim Wunsch einer persönlichen Vorsprache ohne Termin:

Wegen der allgemeinen Zunahme von Vorgängen und den damit verbundenen zahlreichen Anfragen ist bei einer persönlichen Vorsprache ohne Termin mit langen Wartezeiten zu rechnen.

Das Telefonaufkommen ist ebenfalls stark gestiegen. Wir sind weiterhin bemüht, schnellstmöglich für Sie da zu sein. Bitte sehen Sie möglichst von Rückfragen nach dem Sachstand ab. Bitte beachten Sie auch die Hinweise wie nachfolgend unter "Auskunftserteilung".

Bitte nutzen Sie deshalb weiterhin die Möglichkeit, Anfragen schriftlich einzureichen.

Auskunfterteilung

Das Nachlassverfahren ist dem Grunde nach ein schriftliches Verfahren.

Bevor Sie sich mit Ihrer Anfrage an das Nachlassgericht wenden, prüfen Sie bitte, ob Sie in der nachfolgenden Rubrik "Häufig gestellte Fragen" sowie den verlinkten "Weitere Informationen" schon die Antwort in Ihrem Anliegen finden können.

Bedenken Sie auch, dass datenschutzrechtliche Belange einer telefonischen Auskunft ohne schriftliche Legitimation entgegenstehen können, so dass sich auch aus diesem Grunde eine schriftliche Anfrage zu gegebener Zeit empfiehlt.

Bitte geben Sie - falls bereits vorhanden - eine Geschäftsnummer des Verfahrens an. Das Verfahren kann so schnell aufgefunden werden. 


Nachlasssachen sind insbesondere

  • die Verwahrung und Eröffnung letztwilliger Verfügungen
  • die Ermittlung der Erben
  • die Erteilung von Zeugnissen, insbesondere Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • die Entgegennahme von Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, insbesondere der Ausschlagung der Erbschaft oder Anfechtung der Annahme der Erbschaft
  • die Nachlasssicherung oder Nachlassverwaltung, soweit im Einzelfall erforderlich
  • die Angelegenheiten der Testamtentsvollstreckung
Das Nachlassgericht hat ausschließlich die Aufgabe, die Erbfolge festzustellen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist oder beantragt wird.

Keine Zuständigkeit des Nachlassgerichtes

Das Nachlassgericht steht nur für grundsätzliche Fragen zur Verfügung.

Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für die:

  • Berechnung und Abwicklung von Pflichtteils- und Vermächtnisansprüchen (Die Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmer werden, soweit sie dem Gericht bekannt sind, lediglich über die grundsätzlichen Ansprüche benachrichtigt.)
  • Auseinandersetzung zwischen den Miterben und die Verteilung des Nachlasses (= Gegenstände, Bankguthaben und Grundstücke). Bitte beachten Sie dazu auch die nachfolgenden Hinweise:
  • Vermächtniserfüllung bezüglich Immobilien und Grundstücken: Für die rechtliche Eigentumsänderung eines im Testament festgelegten Vermächtnisses zu Immobilien und Grundstücken ist zunächst ein Vertrag zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer notwendig. Dieser muss aufgrund gesetzlicher Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) notariell beurkundet werden, um als Vermächtnisnehmer Eigentümer im Grundbuch zu werden. Bitte beachten Sie, dass dies auch für den Fall gilt, wenn das Vermächtnis vom Verstorbenen in einem notariellen Testament bestimmt wurde.
  • Festsetzung der Erbschaftssteuer (hierfür ist das Finanzamt zuständig)
  • Beratung über die inhaltliche Gestaltung von Testamenten (Rechtsberatung wird durch Rechtsanwälte, Notare oder Rechtsbeistände erteilt).

Örtliche Zuständigkeit

Für das Nachlassverfahren ist das Amtsgericht - Nachlassgericht - zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Darunter ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt zu verstehen, der Erblasser muss dazu einen Aufenthalts- bzw. Bleibewillen gehabt haben. Ein Pflegeheim ist zum Beispiel dann der letzte gewöhnliche Aufenthalt, wenn sich der Verstorbene zur Zeit des Erbfalles dort von seinem Willen getragen aufgehalten hat - die Verlegung in das Heim also nicht nur vorübergehender Natur sein sollte, üblicherweise somit nicht zum Beispiel bei Kurzzeitpflege.

Sachliche Zuständigkeiten

Ermittlung und Feststellung von Erben

Das Nachlassgericht ermittelt Erben von Amts wegen, wenn bekannt ist, dass zum Nachlass ein Grundstück oder sonstiges Vermögen gehört, dessen Wert die Beerdigungskosten übersteigt. Um dies festzustellen, wird zunächst ein allgemeiner Fragebogen an einen Angehörigen übersandt, erst dann entscheidet sich der Fortgang des Verfahrens. 

Verwahrung/Rückgabe von Testamenten

Ihr handschriftliches Testament können Sie zu Hause aufbewahren oder in die amtliche Verwahrung geben. Ein Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein und sollte Ort und Datum der Errichtung enthalten.

Die Gerichtskosten für die Verwahrung bei Gericht betragen einmalig 75,- EUR. 

Für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister fallen weitere Gebühren in Höhe von 12,50 EUR (bzw. 15,50 EUR bei einer direkten Abrechnung mit der Bundesnotarkammer) je Registrierung an. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab. Diese Gebühr fällt für pro testierende Person an, da jeder Testator mit seinen Daten gesondert registriert wird (Stand 25.03.2024).

Eine Barzahlung bei Gericht ist nicht möglich.

Links zum Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer mit einem Erklärfilm sowie weiteren Hinweisen finden Sie nachfolgend unter "weitere Informationen".

Die erfolgte Verwahrung wird Ihnen schriftlich bestätigt.

Wenn Sie ihr Testament in amtliche Verwahrung geben wollen, kommen Sie bitte möglichst nach vorheriger Terminvereinbarung innerhalb der Sprechzeiten persönlich.

Bitte bringen Sie mit:

  • das Testament im Original
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde, wenn ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten hinterlegt werden soll.

Bei gemeinschaftlichen Testamenten sollten grundsätzlich beide Ehegatten erscheinen oder mit Vorlage einer Vollmacht des Partners.

Die Rückgabe von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung kann nur an den Verfasser des Testaments persönlich erfolgen, bei Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten grundsätzlich nur an alle Beteiligten. Eine Bevollmächtigung zur Rücknahme von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung ist nicht möglich.

Auch bei der Rückgabe ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zwingend notwendig. Bitte vereinbaren Sie hierfür vorab telefonisch einen Termin.

Erbschaftsausschlagung

Sofern ein Erbe die Erbschaft nicht annehmen möchte, muss er sie ausschlagen. Die Beurkundung der Erbausschlagung durch das Gericht oder den Notar ist gebührenpflichtig (mindestens 30,- EUR - Stand 25.03.2024).

Die Erbschaftsausschlagung kann nur persönlich erklärt werden vor:

  • dem örtlich zuständigen Nachlassgericht oder
  •  dem Amtsgericht am Wohnort des Ausschlagenden oder
  •  einem Notar

Für die Erklärung der Erbschaftsausschlagung vor dem Nachlassgericht ist es notwendig, vorab einen Termin zu vereinbaren. Sie können nicht davon ausgehen, dass während der allgemeinen Sprechzeiten des Nachlassgerichts ein Beurkundungstermin frei ist.

Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist bei dem örtlich zuständigen Nachlassgericht oder dem Wohnortgericht des Ausschlagenden eingehen. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.

Sofern Sie eine Rechtsberatung benötigen, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Notar Ihrer Wahl. Links zur Bundesnotarkammer und Rechtsanwaltskammer finden Sie nachfolgend unter "weitere Informationen".

Ausführliche Hinweise zur Erbschaftsausschlagung finden Sie im nachfolgenden Link zu einem Merkblatt. 

Maßnahmen zur Sicherung von Nachlässen

Sind Erben oder deren Aufenthalt unbekannt und besteht ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses, wird durch das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Für die Kosten dieses Verfahren haftet der Nachlass. Dem bestellten Nachlasspfleger steht eine Vergütung für seine Tätigkeiten zu, welche ebenfalls aus dem Nachlass zu zahlen ist.

Nachlass ausländischer Staatsbürger

Für den Nachlass ausländischer Staatsangehöriger können vom deutschen Recht abweichende Regelungen gelten. Auskünfte hierzu können die jeweiligen Konsulate und Botschaften erteilen.

Merkblätter im Erbfall

Häufig gestellte Fragen

Es gab einen Sterbefall - wie geht es jetzt weiter?
Die Person, die vom Standesamt als Auskunftgeber genannt wurde (in der Regel derjenige, der sich um die Beerdigung kümmert) erhält vom Nachlassgericht in den nächsten Wochen einen Fragebogen übersandt. Die sogenannte Formblattanfrage muss vollständig ausgefüllt zurückgesandt werden, auch wenn kein Nachlass vorhanden ist.
Mir liegt ein Testament eines Verstorbenen im Original vor - was muss ich tun?
Das Original muss beim Nachlassgericht abgegeben werden, eine Kopie reicht nicht aus. Sie können das Originaltestament per Post einreichen oder dieses an der Pforte abgeben.

Das Testament kann nur angenommen werden, wenn bereits eine Sterbeurkunde vorliegt oder mit dem Testament eingereicht wird. Eine Sterbeurkunde erhalten Sie vom Standesamt des Sterbeorts.

Zur Testamentseröffnung werden Sie in der Regel nicht persönlich geladen. Sie erhalten das eröffnete Testament in beglaubigter Kopie per Post. 
Ich bin möglicherweise Erbe geworden und benötige Auskunft über den Bestand des Nachlasses.
Das Nachlassgericht hat hierzu in der Regel keine vollständigen Informationen vorliegen. Auch von den Finanzämtern erhält das Nachlassgericht keine Mitteilungen über das Vermögen.

Lassen Sie sich gegebenenfalls rechtlich beraten, um in Erfahrung zu bringen, wo Sie die entsprechenden Informationen bekommen können.
Wie kann ich meinen Pflichtteil/das mir im Testament zugedachte Vermächtnis geltend machen?
Ihren eventuellen Pflichtteil oder ein Vermächtnis müssen Sie den Erben gegenüber geltend machen. Das Nachlassgericht wird hier nicht - auch nicht vermittelnd – tätig. Bei Rechtsstreitigkeiten um Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche ist das Zivilgericht zuständig.

Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe.
Brauche ich einen Erbschein? Wie muss ich einen Antrag stellen? Wie teuer ist der Erbschein?
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das die Erben benennt und damit dem Nachweis des Erbrechts dient.

Er ist erforderlich, wenn der Verstorbene Grundbesitz hat und die Erbfolge soweit nicht in einem notariellen Testament oder notariellen Erbvertrag geregelt ist

Ein Erbvertrag oder ein notarielles Testament ersetzen den Erbschein in der Regel im Rechtsverkehr.

Ist kein Grundbesitz vorhanden, so kann auch ein handschriftliches Testament zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Erben genügen. Bitte sprechen Sie dies mit Banken und Versicherungen ab. Nicht in allen Fällen ist ein Erbschein nötig.

Ausführliche Hinweise zur Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall finden Sie in einem Merkblatt unter obigen Link "Merkblätter im Erbfall". 

Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins ist ein persönlicher Antrag, verbunden mit einer eidesstattlichen Versicherung, die ausnahmslos vor dem Nachlassgericht, vor einem (deutschen) Notar oder im Ausland vor einer deutschen konsularischen Vertretung abzugeben ist. 

Ein Antrag bzw. eine Erklärung in schriftlicher Form oder per E-Mail reicht nicht aus.

Die Erklärung vor dem Nachlassgericht kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Im Rahmen der schriftlichen Terminsladung erfahren Sie auch, welche Unterlagen im Termin mitzubringen sind.

Gebühren:

Der Erbschein wird vom Amtsgericht nur auf Antrag erteilt und ist nach KV 12210 GNotKG gebührenpflichtig.

Die Höhe der Kosten ist abhängig vom Nachlasswert. Diese können deshalb nicht pauschal erfragt werden und stehen erst bei Abschluss des Nachlassverfahrens fest.

Beispiel (Stand 25.03.2024):

Nachlasswert 100.000,- EUR = 273,- EUR Gebühren.

Nachlasswert 500.000,- EUR = 935,- EUR Gebühren.

Dazu kommt jeweils noch gesondert die Gebühr KV 23300 GNotKG in gleicher Höhe für das Verfahren der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung für den Erbschein.

Liegt ein Testament vor, fällt für dessen Eröffnung zusätzlich noch eine Festgebühr KV 12101 GNotKG in Höhe von 100,- EUR an.

Wie hoch sind die Erbenfreibeträge?
Die Erbschaftssteuer wird nicht vom Nachlassgericht bearbeitet. Zuständig ist hier das Erbschaftssteuerfinanzamt Nördlingen. Wenden Sie sich daher bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe oder an einen Steuerberater.
Mein Mieter ist gestorben - was kann ich tun?
Sie können das zuständige Nachlassgericht schriftlich über das Ableben Ihres Mieters informieren und erfragen, ob Erben bekannt sind.

Hierzu reichen Sie bitte unbedingt eine Kopie des Mietvertrages als Nachweis Ihres berechtigten Interesses ein. Andernfalls kann Ihnen keine Auskunft erteilt werden.

Bezüglich Fragen, welche Rechte und Pflichten Sie nun als Vermieter haben, wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Informationen geben.
Ich habe eine Forderung gegen den Verstorbenen.
Wenn Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, können Sie Auskunft über mögliche Erben des Verstorbenen erhalten. Ihre Anfrage stellen Sie bitte ausschließlich schriftlich unter Vorlage eines Nachweises (Kopie der Rechnung, Forderungsaufstellung, Vertragsunterlagen).

Wenn Sie wissen wollen, wie Sie Ihre Forderung gegen die Erben oder den Nachlass geltend machen können, müssen Sie sich rechtlich beraten lassen. Das Amtsgericht ist nicht zu einer Rechtsberatung befugt.

Es gibt Streit zwischen den Erben, was kann ich tun?
Die Aufteilung des Nachlasses machen die Erben unter sich aus. Das Nachlassgericht wird hier nicht - auch nicht vermittelnd - tätig.

Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe.
Wo wurde der Verstorbene beerdigt?
Die Bestattung ist in der Regel Aufgabe der Angehörigen.
Ich möchte ein Haus, Immobilie oder Grundstück kaufen, dessen Eigentümer verstorben ist.
Auskünfte zum Verfahren können nur an Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse haben. Als Kaufinteressent gehören Sie leider nicht zu diesem Personenkreis, so dass Ihnen sowohl vom Nachlassgericht als auch vom Grundbuchamt keine Mitteilung über Erben gemacht werden kann. Bitte beachten Sie dazu auch § 12 GBO.

Verfahrensübersicht