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Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Grundbuchamt

Änderung der Faxnummern

Aufgrund einer technischen Umstrukturierung der Faxserver ändern sich die Faxnummern der bayerischen Gerichte (ordentliche Gerichtsbarkeit). Die örtliche Vorwahl 08431 für Neuburg an der Donau wird ersetzt durch die Vorwahl von Amberg 09621 (Standort IT-Zentrum der bayerischen Justiz).

Bisher lauteten unsere Faxnummern 08431/588-XXX, diese werden abgeschaltet. Ab dem 01.11.2022 sind wir nur noch über die neuen Faxnummern +49 9621 96241-XXXX erreichbar. 

Grundbuchabrufverfahren - EDV-Einsichtsprogramme

Technische Probleme und Bedienung der Einsichts-EDV-Programme

Das Grundbuchabrufverfahren steht einem bestimmten Nutzerkreis (Behörden, Notaren, Banken) zur Verfügung. Es handelt sich dabei um EDV-Fremdprogramme, die nicht vom entsprechenden Grundbuchamt betreut werden.

Eine Beratung durch das Grundbuchamt bei technischen Problemen und Fragen zur Bedienung der EDV-Fremdprogramme kann daher nicht gegeben werden.

Bitte wenden Sie sich als entsprechender Nutzer an Ihren Administrator bzw. die Stelle, von der das entsprechende Programm zur Verfügung gestellt worden ist.


Betrügerische Masche in Grundbuchsachen im Internet

Dubiose Internetseiten in Grundbuchangelegenheiten


Wir WARNEN vor etwaigen dubiosen Internetseiten in Grundbuchangelegenheiten:


Bereits seit Frühjahr 2015 treten bayernweit gehäuft folgende Fälle auf: Von bestimmten "Dienstleistern" wurden Bürgern Beträge ab 29,- EUR für einen Grundbuchauszug vom Konto abgebucht. Der bestellte Grundbuchauszug kam jedoch nicht beim jeweiligen Eigentümer an.

Zusatzinformation Juli 2018:

Mittlerweile existieren auch Seiten im Internet, auf denen reine Anträge bzw. Formulare bzw. Hilfe zur Beantragung eines Grundbuchauszugs kostenpflichtig angeboten werden.

Wir weisen ausdrücklich auf Folgendes hin:

  • Ein unbeglaubigter Grundbuchauszug kostet nach der offiziellen Gebührenordnung (GNotKG) 10,- EUR. Dafür erhalten Sie eine separate Rechnung von der Landesjustizkasse in Bamberg.
  • Mit den diversen freien Dienstleistungsanbietern in Grundbuchsachen im Internet hat das Grundbuchamt nichts zu tun.
  • Diese Anbieter leiten die auf der dortigen Webseite ausgefüllten Formulare nur an das Grundbuchamt weiter.  
  • Auf unserer Webseite ist es weder nötig noch möglich, dass Sie Ihre eigene Bankverbindung vorab in ein Feld eingeben.
  • Ist ein Impressum vorhanden? Auf unserer Webseite finden Sie ein Impressum, das auf das Amtsgericht Neuburg a.d.Donau hinweist.
  • Zur Bestellung eines Grundbuchauszuges - für Ihren Grundbesitz im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen - können Sie die von uns nachfolgend eingestellten Formulare benutzen. Je nach Wunsch ist dieses direkt am PC oder nach Ausdruck mit der Hand ausfüllbar.
  • Das reine Formular auf unserer Webseite ist selbstverständlich kostenlos.


Damit Sie auf der sicheren Seite sind, sollten Formulare nur von Seiten heruntergeladen werden, die in der Browserzeile für die bayerischen Gerichte mit

"www.justiz.bayern.de"

beginnen.

Hinweise zur Grundsteuerreform

Kein Grundbuchauszug notwendig sowie keine Zuständigkeit des Grundbuchamts

Bitte beachten Sie, dass das Grundbuchamt zu Fragen der Grundsteuerreform nicht zuständig ist und auch keine Rechtsberatung dazu geben kann. 

Seit Anfang April 2022 wurden von den Finanzbehörden Informationsschreiben versandt. 

Es ist nicht zwingend notwendig, einen k o s t e n p f l i c h t i g e n Grundbuchauszug anzufordern. 

Grundsätzlich sind die benötigten Daten (Gemarkung, Grundbuchblattstelle, Flurstücksnummer, Größe) wie folgt ersichtlich

  • aus dem notariellen Kauf-/Übergabevertrag
  • Unterlagen im Zusammenhang mit dem Bauantrag
  • aus dem Liegenschaftskataster. Für den Landkreis Neuburg-Schrobenhausen ist das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ingolstadt mit Außenstelle Eichstätt zuständig.
Aus dem Grundbuch bzw. den dortigen Verzeichnissen können folgende Daten nicht herausgelesen werden:
  • Ertragsmesszahl
  • Wohnflächenberechnung bzw. Unterscheidung in Wohn- und Nutzfläche

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Finanzbehörden (sowie dortige telefonische Servicehotline der Finanzbehörden 089/30700077) oder der Vermessungsverwaltung.

Bitte beachten Sie die Hinweise wie nachfolgend unter „Was steht im Grundbuch?“ Wie auch dort beschrieben, werden am Telefon zum Schutz des Eigentümers grundsätzlich keine Auskünfte über Blattstellen oder sonstige Daten gegeben. 

Auf schriftlichen Antrag kann Ihnen ein – kostenpflichtiger – Grundbuchauszug übersandt werden. Eine telefonische Anforderung ist nicht möglich. Es gelten die Hinweise wie nachfolgend unter „Grundbucheinsicht“ bzw. „Grundbuchauszug“. Dort steht Ihnen auch ein Formblatt zur Verfügung. 

Die Eintragung von aktuellen notariellen Urkunden, wie Übergaben, Kaufverträge, Grundschulden, Fortführungsnachweise etc. einschließlich der Erstellung von Vollzugsmitteilungen, sind die Kernaufgaben des Grundbuchamts gemäß der Grundbuchordnung, auf die sich das Grundbuchamt konzentrieren muss.

Keine Zuständigkeit bezüglich Ausfüllen der Grundsteuererklärung und ähnliches

Aus aktuellem Anlass wird zur Grundsteuerreform nochmals auf Folgendes hingewiesen:

Das Grundbuchamt ist nicht zuständig für: 

  • Beratung beim Ausfüllen der Formulare für die Grundsteuererklärung. Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Finanzbehörden (sowie dortige telefonische Servicehotline der Finanzbehörden 089/30700077) oder der Vermessungsverwaltung.
  • Rechtsberatung zu Fragen der Grundsteuerreform 
  • Entgegennahme der ausgefüllten Formulare für das Finanzamt oder dritte Institutionen (beispielsweise Weiterleitung an den Steuerberater)
  • Aktenzeichen des Finanzamts und deren Zustandekommen
  • Übersendung von Schreiben und Bescheiden des Finanzamts
  • Sammlung der benötigten Daten und Unterlagen für die Eigentümer und Verwaltung der Immobilie bzw. Grundstücke.
Die Eintragung von aktuellen notariellen Urkunden, wie Übergaben, Kaufverträge, Grundschulden, Fortführungsnachweise etc. einschließlich der Erstellung von Vollzugsmitteilungen, sind die Kernaufgaben des Grundbuchamts gemäß der Grundbuchordnung, auf die sich das Grundbuchamt konzentrieren muss.


Einführung elektronische Akte

Ab 13.11.2023 wird der elektronische Rechtsverkehr (elektronische Grundakte) im hiesigen Grundbuchamt eingeführt. Das ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden und wird ungeachtet aller Vorbereitungen in den nächsten Wochen und Monaten zu Verzögerungen in der Bearbeitung führen. Dafür bitten wir um Verständnis – auch unsere Vorstellung von Digitalisierung ist eine andere.

Sie erleichtern uns die Arbeit während einer außergewöhnlichen Belastungssituation, falls Sie von Sachstandsanfragen zunächst absehen. Die Hinweise im nachfolgenden Abschnitt "Eintragung und Vollzug von Urkunden" zur schnellstmöglichen Bearbeitung und Notwendigkeit von vollständigen Unterlagen gelten weiterhin.

Wir bedanken uns im Voraus bei Ihnen!

Hinweise an Nutzer des VPS-Postfaches (Anwälte, Notare) - eigenes Postfach des Grundbuchamts

Ansprechpartner

Sie erreichen uns wie folgt von Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr:

Telefonisch (Geschäftsstelle):
08431 / 588-150
oder
08431 / 588-147

Faxnummer: +49 9621 96241-1052

E-Mail: grundbuchamt@ag-nd.bayern.de

Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen. Zu deren sicheren Übermittlung beachten Sie bitte die Hinweise unter Kontakt.

Das Telefonaufkommen ist ebenfalls stark gestiegen. Wir sind weiterhin bemüht, schnellstmöglich für Sie da zu sein. Bitte sehen Sie möglichst von Rückfragen nach dem Sachstand ab.

Bitte nutzen Sie deshalb weiterhin die Möglichkeit, Anträge schriftlich einzureichen. Nachfolgend finden Sie verschiedene Formulare.

Dabei wird dringend gebeten, von Doppel- und Dreifacheinreichungen auf verschiedenen Wegen abzusehen! 

Telefonische Auskunfterteilung

Das Grundbuch ist ein nichtöffentliches Register, siehe auch die Beschreibung unter dem Abschnitt "Grundbucheinsicht und Grundbuchauszug".

Telefonische Anfragen können daher generell nur in allgemeiner Form beantwortet werden. Auskünfte zu Eigentümerverhältnissen und Belastungen im Grundbuch, wie beispielsweise zur Höhe der im Grundbuch eingetragenen Grundschulden, Geh- und Fahrtrechte etc., können im Sinne des Eigentümers telefonisch nicht gegeben werden: Es fehlt die Möglichkeit der Prüfung des berechtigten Interesses gemäß § 12 GBO.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies zum Schutz des Eigentümers geschieht, um eventuelle unberechtigte Einsichten in das Grundbuch aus reiner Neugier zu vermeiden!

Eine telefonische Anforderung von Grundbuchauszügen ist nicht möglich.

Bitte geben Sie auch bei schriftlichen Anfragen Daten wie Flurstücksnummer, Gemarkung und Blattnummer, Adresse des Anwesens etc. oder auch eine Geschäftsnummer an, damit schnell weitergeholfen werden kann.

Gegebenfalls kann Ihr Anliegen bereits mit den nachstehend allgemeinen Informationen beantwortet werden. 

Hinweise beim Wunsch einer persönlichen Vorsprache

Vielzahl von zu bearbeitenden Vorgängen - Grundbuchauszüge und anderes

Wichtige Hinweise beim Wunsch einer persönlichen Vorsprache:

Wegen der allgemeinen Zunahme von Vorgängen, der Grundsteuerreform, der vielen benötigten Grundbuchauszüge wegen KFW-Darlehen, der weiteren Vielzahl von eingereichten Überlassungsurkunden und den damit verbundenen zahlreichen Anfragen ist bei einer persönlichen Vorsprache mit langen Wartezeiten zu rechnen.

Bitte denken Sie an ein Ausweisdokument.

Bitte beachten Sie:

Auch bei einem persönlichen Erscheinen werden Grundbuchauszüge aufgrund der Vielzahl von Anträgen und Eingängen nicht direkt mitgegeben. Der Auszug wird jedoch zeitnah zugesandt.

Eintragung und Vollzug von Urkunden

  • Im Regelfall werden dem Grundbuchamt die oben genannten Verträge (Übergabeurkunden, Überlassungs- und Kaufverträge) vom beurkundenden Notariat vorgelegt. Die tägliche Vielzahl dieser eingehenden Urkunden wird im Sinne der Gleichbehandlung nach der Reihenfolge ab Eingangsdatum schnellstmöglich abgearbeitet. 
  • Bitte beachten Sie, dass das Grundbuchamt neben der Urkunde vollständige Unterlagen vom Notariat benötigt. Dazu gehören beispielsweise Bescheinigungen über gesetzliche Vorkaufsrechte, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts über die bezahlte Grunderwerbsteuer sowie im Einzelfall Nachweise über besonders vereinbarte Bedingungen im Vertrag (beispielsweise Räumung des Anwesens). 

Aufgaben sowie keine Zuständigkeit des Grundbuchamts

Keine Zuständigkeit des Grundbuchamts

Das Grundbuchamt ist nicht zuständig für:

  • Vermittlung von Grundstücken und Makleraufgaben (es werden nur vom Notar bereits beurkundete Verträge im Grundbuch vollzogen)
  • Beratung über die inhaltliche Gestaltung von Kauf-, Übergabeverträgen, Dienstbarkeiten und deren Zulässigkeit etc. (Rechtsberatung wird durch Rechtsanwälte, Notare oder Rechtsbeistände erteilt)
  • Fragen zur Grunderwerbsteuer und zum Einheitswert (= zuständiges Finanzamt)
  • Fragen zur Grundsteuer (= zuständige Gemeinde)
  • Fragen zur Grundsteuerreform (= zuständiges Finanzamt)
  • Allgemeine Steuerberatung zu Immobilien (= Steuerberater)
  • Tatsächliche Nutzung eines Grundstückes oder Eigentumswohnung
  • Amtliche Lagepläne, Ertragsmesszahlen für den landwirtschaftlichen Bereich sowie Katasterauszüge, Fragen zum Verlauf von Grenzen und tatsächliche Lage der Grundstücke in der Natur (siehe unten "weitere Informationen")
  • Fragen zu Bauunterlagen und Bauakten, weder zu historischen noch aktuellen; zum Beispiel Baujahr eines Gebäudes, Statikpläne etc. (= zuständige Baubehörde)
  • Erstellung von Flächennutzungsplänen (= zuständige Gemeinde)
  • Negativzeugnisse für Bewerbungsverfahren um Bauplätze einzelner Gemeinden im Landkreis: Von Seiten des Grundbuchamts können gemäß der GBO keine Bescheinigungen über nicht vorhandenen Grundbesitz ausgestellt werden. Vorhandener Grundbesitz wird durch einen Grundbuchauszug bestätigt.
  • Miet- und Pachtverhältnisse
  • Wohn- und Nutzflächenberechnung
  • Übernahme von Immobilien- und Hausverwaltungen; Durchsicht, Archivierung und Ersatzherstellung von Unterlagen der Eigentümer (erfolgt durch die Eigentümer selbst bzw. durch die Eigentümergemeinschaft bestellte Hausverwaltungsfirmen)
  • Erstellung von Verkehrswertgutachten
  • Baulastenverzeichnisse (wird in Bayern nicht geführt) 
  • Bodenrichtwerte (= für den Landkreis Neuburg-Schrobenhausen Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen - Gutachterausschuss)

Aufgaben des Grundbuchamts

  • Die Kernaufgaben des Grundbuchamts sind in der Grundbuchordnung (GBO) geregelt. Sachlich ist das Grundbuchamt für die Führung der Grundbücher und die entsprechenden Eintragungen und Änderungen von Rechtsverhältnissen in den einzelnen Grundbuchblättern zuständig. Dazu gehört auch die Entscheidung über die Gewährung von Grundbucheinsicht und Erteilung von Grundbuchauszügen (siehe Beschreibung in den nachfolgenden Absätzen "Grundbucheinsicht" und "Grundbuchauszug".
  • Das Grundbuchamt Neuburg an der Donau ist örtlich für Grundstücke bzw. Immobilien zuständig, die im Bezirk des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen liegen.
  • Im Grundbuchamt werden alle Grundstücke des Gerichtsbezirks (Größe, Lage, Beschrieb) und die Rechtsverhältnisse hieran (Eigentum, Belastungen) registriert.
  • Die Rechtsverhältnisse werden in einem sogenannten Grundbuchblatt erfasst, in der Regel wird für jedes Grundstück ein Grundbuchblatt geführt. Es können aber auch mehrere Grundstücke auf einem Grundbuchblatt eingetragen sein.
  • Das Grundbuchamt vollzieht die von einem Notar vorgelegten Urkunden (beispielsweise landwirtschaftliche Übergabeverträge, Überlassungs- und Kaufverträge über Grundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte und sonstige Immobilien). Aufgrund gesetzlicher Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Beurkundung eines solchen Vertrages in notarieller Form zwingend notwendig, um Eigentümer im Grundbuch zu werden. Genauere Informationen zum Grundstückskaufvertrag finden Sie im nachfolgenden Link zu einem Merkblatt.

Merkblatt zu häufig gestellten Fragen aus der Praxis zum Grundstückskaufvertrag

Grundbucheinsicht und Grundbuchauszug

Grundbucheinsicht

Telefonische Anfragen können generell nur in allgemeiner Form beantwortet werden. Auskünfte zu Eigentümerverhältnissen und Belastungen im Grundbuch, wie beispielsweise zur Höhe der im Grundbuch eingetragenen Grundschulden, Geh- und Fahrtrechte etc., können im Sinne des Eigentümers telefonisch nicht gegeben werden: Es fehlt die Möglichkeit der Prüfung des berechtigten Interesses gemäß § 12 GBO.


Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies zum Schutz des Eigentümers geschieht, um eventuelle unberechtigte Einsichten in das Grundbuch aus reiner Neugier zu vermeiden!


Für die Erstellung von Auszügen fallen Kosten an, siehe nachfolgende Hinweise unter "Grundbuchauszug".

Das Grundbuch ist kein öffentliches Register, die Einsicht ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Einsicht in das Grundbuch beziehungsweise einen Grundbuchauszug erhält der Eigentümer sowie Personen, die ein berechtigtes Interesse hierzu darlegen können.
  • Online-Einsicht über ein automatisches Abrufverfahren besteht nur für einen beschränkten Benutzerkreis (beispielsweise Behörden, Notare und Banken).
  • Neben dem Eigentümer hat ein berechtigtes Interesse jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht.
  • Ein berechtigtes Interesse kann auch haben, wer ein tatsächliches (!), rechtliches oder wirtschaftliches Interesse daran darlegen kann. Legen Sie dazu bitte gegebenenfalls Unterlagen bei.
  • Kaufinteressenten erhalten Einsicht durch Vorlage einer - aktuellen - Vollmacht des Eigentümers, eines schriftlichen Vorvertrages oder des Entwurfs der noch zu beurkundenden notariellen Urkunde. Die Darlegung eines tatsächlichen Kaufinteresses ist ohne diese Unterlagen nicht möglich.
  • Falls Sie im Auftrag des Eigentümers handeln, legen Sie bitte eine - aktuelle - Vollmacht des Eigentümers vor (auch wenn Sie Ehegatte oder Familienangehöriger des Eigentümers sind).
  • Kein rechtliches Interesse ist gegeben bei Kauf- oder Mietinteressenten, die durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen.


Grundbuchauszug

  • Die Erstellung und Übersendung von Grundbuchauszügen kann grundsätzlich nicht aufgrund eines telefonischen Antrages erfolgen, da das Vorliegen des berechtigten Interesses in diesem Fall nicht nachgeprüft werden kann. Bitte beantragen Sie den Auszug auf dem Postweg oder per Fax oder per E-Mail, nicht doppelt oder dreifach. Nachfolgend sind Formulare eingestellt.
  • Ein persönliches Erscheinen dazu ist nicht zwingend notwendig. Der Grundbuchauszug geht Ihnen auch bei persönlicher Beantragung bequem auf dem Postweg zu und kann wegen der Vielzahl der Anfragen nicht mitgenommen werden.
  • Falls Sie zur Aufnahme des Antrags auf Erteilung eines Grundbuchauszugs persönlich kommen wollen, denken Sie bitte an gültige Ausweispapiere. Auch in diesem Fall erhalten Sie den Grundbuchauszug auf dem Postweg. Aber:
  • Hinweis wie auf unserer StartseiteWegen der allgemeinen Zunahme von Vorgängen, der Grundsteuerreform, des Zensus 2022 und den damit verbundenen zahlreichen Anfragen ist mit langen Wartezeiten bei einer persönlichen Vorsprache zu rechnen. Bitte nutzen Sie die nachstehend eingestellten Formulare.
  • Grundbuchauszüge werden gemäß § 12 Abs. 2 GBO im Normalfall in einfacher (= unbeglaubigter) Form erteilt, wenn nicht ausdrücklich nach § 131 GBO eine amtliche (= beglaubigte) Form beantragt bzw. benötigt wird. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der Stelle, für die Sie den Ausdruck benötigen, in welcher Form der Auszug erteilt werden soll.
  • Kosten: Ein Grundbuchauszug in amtlicher (= beglaubigter) Form kostet 20,- EUR; in einfacher (unbeglaubigter) Form 10,- EUR. Die Kostenrechnung wird gesondert von der Landesjustizkasse Bamberg versandt, die für alle bayerischen Justizbehörden die Kosten einzieht. Eine Barzahlung ist grundsätzlich nicht möglich, da die Gerichtszahlstelle bereits seit 2011 aufgelöst ist.
Bitte beachten Sie dazu die Hinweise unter "Grundbucheinsicht".

Links für Formulare - Immobilien im Bereich des Amtsgerichts Neuburg an der Donau

Was steht im Grundbuch und seit wann gibt es Grundbücher?

Was steht im Grundbuch?

Jedes Grundbuchblatt besteht aus dem Deckblatt, dem Bestandsverzeichnis, Abteilung I, Abteilung II und Abteilung III. Für die aufgeteilten Einheiten nach dem WEG ist für jede einzelne Einheit (beispielsweise eine Eigentumswohnung) ein separates Grundbuchblatt angelegt. 

  • Deckblatt: Bezeichnung der Gemarkung und Nummer des Grundbuchblattes.
  • Bestandsverzeichnis: Flurstücksnummer, Beschrieb des Grundstücks (= beispielsweise Adresse des Hauses oder Bezeichnung der landwirtschaftlichen Flächen), Größe des Grundstücks.
  • Abteilung I: Bezeichnung der Eigentümer oder eines Erbbauberechtigten, bei mehreren Eigentümern oder Erbbauberechtigten, in welchem Verhältnis, beispielsweise zur Hälfte. Datum der Eintragung im Grundbuch, seit wann diese Eigentumsverhältnisse bestehen. Dazu ist der Grund des Eigentumsübergangs aufgeführt.
  • Abteilung II: Lasten und Beschränkungen. Dazu gehören beispielsweise Grunddienstbarkeiten, wie ein Geh- und Fahrtrecht für den Nachbarn oder auch persönliche Dienstbarkeiten, wie ein Wohnrecht. Beschränkungen sind beispielsweise auch Vorkaufsrechte.
  • Abteilung III: Grundpfandrechte - Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden. Durch im Grundbuch eingetragene Grundpfandrechte werden in der Regel Darlehen/Kredite für die Bank oder einen anderen Gläubiger abgesichert. Zahlt ein Schuldner seine Darlehensraten nicht mehr, kann die Bank/der Gläubiger ein Zwangsversteigerungsverfahren einleiten, um an sein Geld zu kommen.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass im Grundbuchamt keine allgemeinen Listen (beispielsweise nach Straßennamen) über Geh- und Fahrtrechte oder sonstigen Belastungen in Abteilung II und III existieren. Eine eventuell eingetragene Belastung bezüglich eines bestimmten Flurstücks muss immer durch Einsicht in das entsprechende Grundbuchblatt (des belasteten Grundstücks - bitte dafür zur korrekten Auskunftserteilung dessen Flurstücksnummer aus dem amtlichen Lageplan angeben) festgestellt werden. Dazu gelten die wie oben unter "Grundbucheinsicht" genannten Voraussetzungen nach § 12 GBO.
  • Grundlage für Belastungen in Abteilung II und Abteilung III ist in der Regel eine notarielle Urkunde. Die Beteiligten (Eigentümer, Berechtigte und Gläubiger) erhalten im Regelfall vom Notariat eine Urkundenabschrift und bei Eintragung des Rechts im Grundbuch eine Vollzugsmitteilung des Grundbuchamts. 

Seit wann gibt es Grundbücher?

In Bayern wurden Grundbücher ab dem Jahr 1900 angelegt, für unseren Bezirk ca. im Jahr 1904/1905. Weitere Informationen ersehen Sie nachfolgend unter der Broschüre - 100 Jahre Grundbuch

Löschung von Grundschulden etc.

Löschung einer Grundschuld, Hypothek bzw. einer Sicherungs- oder Zwangshypothek

Grundschulden oder Hypotheken werden nicht automatisch im Grundbuch gelöscht. Dem Grundbuchamt ist der Stand der Ratenzahlung der Darlehensrückzahlung an die Bank/den Gläubiger nicht bekannt. Ein Darlehen kann somit viele Jahre zurückbezahlt sein, aber die Grundschuld noch im Grundbuch eingetragen sein.

Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Die Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Eigentümer in öffentlich beglaubigter Form (= Unterschriftsbeglaubigung durch Notar). Die Eigentümerunterschrift kann nicht durch das Grundbuchamt beglaubigt werden.
  • Die Löschungsbewilligung des Gläubigers in öffentlich beglaubigter Form (siehe oben), bei Sparkassen und Landesbanken ist für die Bank das eigene Siegel ausreichend.
  • bei Briefrechten zusätzlich: Vorlage des Grundpfandrechtsbriefes im Original. Der Grundschuldbrief wird durch das Grundbuchamt unbrauchbar gemacht. Die Löschungsbewilligungen sowie Grundschuldbriefe verbleiben danach beim Grundbuchamt.

Falls der Grundschuldbrief nicht mehr auffindbar bzw. verloren gegangen ist: Genauere Informationen können Sie im nachfolgenden Link zu einem Merkblatt ersehen. In diesem Fall wird statt des Grundschuldbriefes der entsprechende Ausschließungsbeschluss in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk benötigt.

Ein formloser einfacher Antrag ohne die jeweilige öffentlich beglaubigte Form der Unterschriften der Eigentümer/Gläubiger bzw. dem Siegel der Bank reicht bei einem Löschungsantrag für Grundpfandrechte daher nicht aus.

Ohne die notarielle Beglaubigung der Eigentümerunterschriften ist eine Löschung des Grundpfandrechtes nicht möglich!

Aus aktuellem Anlass weisen wir ausdrücklich auf die obige Vorgehensweise hin, insbesondere der notwendigen notariellen Beglaubigung der Eigentümerunterschriften durch einen Notar. Eigentümer erhalten von ihrem Gläubiger bzw. anderen Institutionen leider häufig den Hinweis, sich für eine Beglaubigung direkt an das Grundbuchamt zu wenden.

Merkblatt zu häufig gestellten Fragen aus der Praxis zum Grundschuldbrief

Anfallende Kosten auch beim Grundbuchamt - nicht nur beim Notariat

Kosten für Eintragungen und Löschungen

  • Eintragungen und Löschungen im Grundbuch sind fast ohne Ausnahme gebührenpflichtig und im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem Geschäftswert, also beispielsweise dem Betrag der Grundschuld oder dem Kaufpreis für das Grundstück.
  • Grundlage für die Eintragungen und Gebühren ist diese notarielle Urkunde mit den entsprechenden Vereinbarungen.
  • Bitte beachten Sie, dass die Höhe der angefallenen Gebühren beim Grundbuchamt erst bei Vollzug/Eintragung der notariellen Urkunde gesichert feststeht. Insbesondere kann eine Vorabanfrage nach der Höhe der Gebühren bei Übergabeurkunden vor der Beurkundung beim Notariat und Eingang beim Grundbuchamt nicht beantwortet werden. Bei Erstellung der Kostenrechnung sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Beispielsweise sind dies in der Urkunde vereinbarte und im Grundbuch einzutragende Rechte, eventuell vorhandene zu löschende Grundpfandrechte und anderes.
  • Die im Internet angebotenen Kostenrechner durch Baufinanzierer und andere dritte Stellen können nur als grober Ansatzpunkt verstanden werden. 
  • Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass für eine Grundschuldeintragung als Briefgrundschuld erheblich mehr Gebühren entstehen. Bitte erkundigen Sie sich vor dem Notartermin bei Ihrer Bank/Gläubiger, ob das Darlehen als Brief- oder Buchgrundschuld bestellt wird. Beispiel: Grundschuldbetrag 250.000,- EUR; als Buchgrundschuld 535,- EUR Gebühren, als Briefgrundschuld 695,50 EUR Gebühren (Stand 05.03.2024).
  • Bitte beachten Sie: Die Grundbuchgebühren fallen zusätzlich zu den durch den Notar eingeforderten Gebühren an. Das Grundbuchamt kann gegebenenfalls die Eintragung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen.
  • Die Kostenrechnung erhalten Sie stets über die Landesjustizkasse Bamberg. Bareinzahlungen beim Amtsgericht sind grundsätzlich nicht möglich.
  • Genauere Informationen können Sie im nachfolgenden Link zu einem Merkblatt ersehen.

Merkblatt zu häufig gestellten Fragen aus der Praxis zu den Grundbuchgebühren

Weitere Informationen

  • Lagepläne und Katasterauszüge:
    • Die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse eines Grundstücks (Lage des Grundstücks, Grenzverlauf, Bezeichnung des Grundstücks, Feststellung von Ertragsmesszahlen für den landwirtschaftlichen Bereich etc.) ist ausschließlich Aufgabe des zuständigen Amtes für Breitband, Digitalisierung und Vermessung (früher: Vermessungsamt).

      Für den Bezirk des Grundbuchamts Neuburg ist das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in Ingolstadt oder die Außenstelle in Eichstätt zuständig.
    • Sie finden nachfolgend auf dieser Seite unter "weitere informative Links" einen allgemeinen Link zur bayerischen Vermessungsverwaltung.
  • Namensänderung:
    • Änderungen des Familiennamens, beispielsweise durch Eheschließung, werden dem Grundbuchamt nicht automatisch mitgeteilt. Zur Änderung des Namens im Grundbuch genügt ein kurzes Schreiben an das Grundbuchamt, in dem Sie die Berichtigung Ihres Namens beantragen. Dem Schreiben fügen Sie bitte einen Nachweis (beispielsweise eine Eheurkunde) im Original oder in öffentlich beglaubigter Form bei, aus dem sich der neue Name ergibt.
    • Bereits seit dem 01.08.2013 ist die Änderung des Familiennamens gemäß dem GNotKG gebührenfrei. Auch aus diesem Grund ist es ratsam, die Namensänderung zu beantragen.

Link für einen Antrag auf Namensberichtigung im Grundbuch - Immobilien im Bereich des Amtsgerichts Neuburg an der Donau

Anforderung von Bewilligungsurkunden und Auskünfte aus alten Grundbüchern

  • Die Eintragung von aktuellen notariellen Urkunden, wie Übergaben, Kaufverträge, Grundschulden, Fortführungsnachweise etc. einschließlich der Erstellung von Vollzugsmitteilungen, sind die Kernaufgaben des Grundbuchamts gemäß der Grundbuchordnung, auf die sich das Grundbuchamt konzentrieren muss.
  • Die tägliche Vielzahl der aktuell im Grundbuch abzuwickelnden Urkunden geht den Anfragen nach alten Bewilligungsurkunden und Auskünften aus den alten Grundbüchern im Arbeitsgang vor.
  • Urkundenabschriften können nur im Einzelfall übersandt werden.


Aus aktuellem Anlass wird daher bei Anforderung von Abschriften von Bewilligungsurkunden (beispielsweise Teilungserklärungen und Urkunden von Rechten in Abteilung II) sowie bei Auskünften aus alten Grundbüchern auf Folgendes hingewiesen:

  • In den Grundakten befinden sich immer nur Abschriften oder Ausfertigungen der jeweiligen Urkunde, das Original verbleibt grundsätzlich beim beurkundenden Notar und ist eventuell noch dort erhältlich.
  • Eigentümer bzw. Berechtigte des jeweiligen Rechts erhalten anlässlich der Beurkundung ebenfalls eine Abschrift der Bewilligungsurkunde und sollten diese in ihren Unterlagen bzw. im eigenen Archiv (Gemeinden und sonstige Behörden) verwahrt haben. 
  • Anfragen sind deshalb vorrangig an das beurkundende Notariat bzw. an den Eigentümer zu richten.
  • Gegebenenfalls wurden gerade ältere Urkunden auch schon an das Staatsarchiv abgegeben. Insbesondere ist dies bei Urkunden der Fall, die Gemarkungen und die dazugehörigen Grundakten und Grundbücher im heutigen südlichen Landkreis Neuburg-Schrobenhausen betreffen: Diese Gemarkungen gehörten bis zum 01.07.1973 zum damaligen Amtsgericht Schrobenhausen. Dies muss aber bei Anforderung von Bewilligungsurkunden und Auskünften jeweils im Einzelfall von uns überprüft werden, ob sich Grundbücher bzw. die Urkunden aus den dazugehörigen Grundakten noch vor Ort befinden.
  • Wegen Gebietsreformen zu unterschiedlichen Zeiten und damit verbundenen Wechsel der Regierungsbezirke ist für das Gebiet bzw. die Gemarkungen des jetzigen Landkreises Neuburg-Schrobenhausen das Staatsarchiv Augsburg oder München zuständig. 
  • Die teilweise bereits abgegebenen Grundbücher des ehemals schwäbischen Amtsgerichts Neuburg und die später dazu gekommenen Gemarkungen aus dem schwäbischen Amtsgericht Donauwörth im nördlichen Landkreis befinden sich im Staatsarchiv Augsburg. Für den Bezirk des ehemaligen Amtsgerichts Schrobenhausen und den südlichen Landkreis ist das Staatsarchiv München zuständig. 
  • Die Originalurkunden des Notariats Neuburg wurden - soweit sie nicht noch im dortigen Archiv verwahrt sind - vom Notariat an das Staatsarchiv München - Außenstelle Eichstätt abgegeben. 
  • Es wird daher grundsätzlich eine schriftliche Anforderung empfohlen: Die Urkundenabschriften sowie die alten Grundbücher sind auch nicht "auf Knopfdruck" verfügbar, sondern müssen manuell teils aus dem Keller herausgesucht werden.   
  • Das manuelle Heraussuchen und Kopieren der teils jahrzehntealten Bewilligungsurkunden nimmt einige Zeit in Anspruch. Dies kann nur außerhalb der Sprechzeiten erfolgen.
  • Die zum Grundbuchamt eingereichten Urkundenabschriften wurden in früheren Zeiten vom beurkundenden Notar im damals üblichen Durchschreibeverfahren auf dünnem Papier hergestellt. Aufgrund dessen ist es möglich, dass nur eine schlechte Kopie hergestellt werden kann. Es kommt auch vor, dass Urkunden aufgrund des Alters und des Durchschreibeverfahrens gar nicht kopierbar sind.
  • Die Urkunden sind in der Regel mit Siegel und Schnur verbunden. Auch aus diesem Grund können Urkunden nicht kopierbar sein, ohne zerstört zu werden. Das gilt insbesondere für Teilungserklärungen.
  • Die Anfragen nach den alten Bewilligungsurkunden und Auskünfte aus den geschlossenen Grundbüchern sind sehr stark gestiegen. Auch aus diesem Grund kann die Erledigung einige Zeit dauern bzw. muss nach Prüfung eventuell auch abgelehnt werden.
  • Die Aufträge werden nach der Reihenfolge ab Eingangsdatum abgearbeitet. Gegebenenfalls muss auf das Vorliegen der Originale beim beurkundenden Notar bzw. auf die Abschriften beim Eigentümer verwiesen werden, siehe obiger Hinweis.

Verfahrensübersicht