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Betreuungsverfahren

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Telefax: 09621/962411224

E-Mail: betreuungsgericht@ag-pa.bayern.de

Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Informationen zum Betreuungsrecht

Wann wird eine förmliche Betreuung eingerichtet?
Neben der tatsächlichen Pflege einer hilfebedürftigen Person muss auch ihre Vertretung gegenüber Dritten geregelt werden. Hat der Betroffene niemanden mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt, wird vom Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung angeordnet.
Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die betroffene Person ist volljährig
  • sie leidet an einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
  • sie ist dauerhaft nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und
  • es existieren keine anderen Hilfemöglichkeiten wie zum Beispiel eine Vollmacht.
Wie beginnt ein Betreuungsverfahren?
Wenn das Betreuungsgericht von der Notwendigkeit einer Betreuung Kenntnis erlangt, beginnt das Verfahren von Amts wege. Jeder, auch der Betroffene selbst, kann formlos eine Anregung auf Anordnung einer Betreuung einreichen.

Der Antrag sollte mindestens enthalten:
  • den Vor- und Zunamen sowie Anschrift der betroffenen Person und Ihren derzeitigen Aufenthaltsort
  • eine Darstellung der Gründe für die Notwendigkeit einer Betreuung, insbesondere auch Angaben darüber, ob die hilfsbedürftige Person sich zu der Betreuung äußern kann.
  • Wen wünscht sich der Betroffene als Betreuer
Bei den weiteren Informationen (siehe unten) finden Sie einen Vordruck für die Anregung einer Betreuung.
 
Welche Auswirkungen hat eine Betreuung für den Betroffenen?

In seinen Aufgabenbereichen kann der Betreuer die betroffene Person gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Diese bleibt weiter selbst geschäftsfähig, wenn sie es bisher war.
Die Betreuung kann je nach Einkommen und Vermögen mit Kosten für den Betroffenen verbunden sein.
Gerichtskosten werden bei einem Vermögen von mehr als 25.000 Euro erhoben, die Auslagen zum Beispiel für ärztliche Gutachten ab einem Vermögen von mehr als 10.000 Euro.

Hat die Betreuung Einfluss auf Eheschließung, Errichtung von Testamenten und Wahlrecht?
Der Betreute kann, wenn er nicht geschäftsunfähig ist, heiraten, ebenso kann er ein Testament errichten, wenn er testierfähig ist. Dies ist der Fall, wenn er in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Betreuerbestllung hat darauf keinen Einfluss. Es bedarf hierfür keiner Zustimmung des Betreuers.
Der Betreute behält auch das Wahlrecht.

Wie erfolgt die Auswahl des Betreuers?
Bei der Auswahl des Betreuers sind die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigten.
Die für den Wohnort zuständige Betreuungsstelle von Stadt Passau oder Landkreis Passau legt dem Betreuungsgericht nach Rücksprache mit dem Betroffenen einen Vorschlag vor.
Das Betreuungsgericht hört den Betroffenen vor der Bestellung des Betreuers persönlich dazu an.
Betreuer kann eine dem Betroffenen nahestehende Person aus dem Verwandten- bzw. Bekanntenkreis sein. Die Betreuung kann aber auch einem Berufsbetreuer oder einem Mitglied eines Betreuungsvereins übertragen werden.
Es können mehrere Betreuer bestellt werden.

Welche Aufgaben hat der Betreuer?
Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich besorgen. Dabei soll der Betreute sein Leben im Rahmen seiner Möglichkeiten nach seinen Wünschen gestalten können.
Der Betreuer hat auf Wünsche des Betroffenen einzugehen, soweit dies den Betroffenen nicht gefährdet oder dem Betreuer nicht zumutbar ist.
Der Betreuer ist in bestimmten Fällen dem Betreuungsgericht gegenüber zur Rechnungslegung über das verwaltete Vermögen verpflichtet. Besondere Rechtsgeschäfte, wie um Beispiel Grundstücksgeschäfte, Erbauseinandersetzungen, Kündigung der Mietwohnung, Kreditaufnahmen, besondere Geldanlagen, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Was ist ein Verfahrenspfleger?
Ein Verfahrenspfleger kann vom Betreuungsgericht bestellt werden, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Damit können insbesondere die Wünsche des Betroffenen festgestellt werden und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung gebracht werden. 

Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Mit einer Vorsorgevollmacht wird einer Vertrauensperson (Angehörigen oder auch Dritten) die Vollmacht erteilt, den Vollmachtgeber rechtlich in den angegebenen Bereichen zu vertreten, wenn dieser nicht mehr dazu in der Lage ist.

Im Rahmen der Gesundheitssorge zum Beispiel erhält der Bevollmächtigte dann Auskunft von den behandelnden Ärzten und kann über die weitere Behandlung mitentscheiden.
Für eine Vorsorgevollmacht genügt eine schriftliche Erklärung.

Verschiedene Institutionen haben Vordrucke für Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen entwickelt, so zum Beispiel Ärztekammern, Kirchenverbände und Vereine. Diese finden Sie im Internet. Beratung erteilen Rechtsanwälte und Notare.

Auch in den unten angegebenen Broschüren des Bundesjustizministeriums und des Bayerischen Staatsministerium für Justiz sowie in den Notfallmappen der Stadt Passau bzw. des Landkreises Passau finden Sie geeignete Vordrucke.

Für Grundstücksgeschäfte muss die Vorsorgevollmacht von einem Notar beurkundet worden sein. 

Es empfiehlt sich, die Vorsorgevollmacht im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen, damit sie zuverlässig gefunden wird.

Was ist eine Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung enthält Aussagen darüber, wie sich der Betroffene die ärztliche Versorgung vorstellt, insbesondere, ob er bestimmte Behandlungen wünscht oder nicht.
Dies kann sich insbesondere dann auswirken, wenn der eingetretene gesundheitliche Zustand verhindert, dass sich der Betroffene selbst äußern kann.
Beim Ausstellen der Vollmacht können Zeugen oder ein Notar hinzugezogen werden.
Es wird auch empfohlen, sich vorab mit einem Arzt zu besprechen.

Was ist eine Betreuungsverfügung?
Mit der Betreuungsverfügung kann man angeben, wer Betreuer werden soll oder wer ausdrücklich nicht.
Trotz Vorsorgevollmacht kann die Bestellung eines Betreuers notwendig werden, wenn der Bevollmächtigte nicht zur Verfügung steht oder in der Vorsorgevollmacht nicht alle benötigten Aufgabenkreise enthalten sind.

Was ist die Ehegattenvertretung?
Gibt es keinen Bevollmächtigten oder Betreuer ist seit 01.01.2023 ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner berechtigt, den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu vertreten, wenn dieser wegen Krankheit oder Bewusstlosigkeit nicht mehr in der Lage ist, sich um die ärztliche Behandlung selbst zu kümmern.
Damit soll insbesondere eine ärztliche Akutversorgung sichergestellt werden.
Eine zusätzliche Betreuung für Gesundheitssorge ist dann nicht notwendig.
Das Vertretungsrecht besteht nicht länger als 6 Monate.
Der behandelnde Arzt stellt eine schriftliche Bestätigung aus, wenn die Voraussetzungen vorliegen. 

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