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Vereinsregister

Geschäftsstelle

Telefon:

  • 0851 / 394360 - Zimmer 425 / 4. OG
  • 0851 / 394361 - Zimmer 425 / 4. OG
Telefax: 0851 / 3944057

E-Mail: Poststelle.Registergericht@ag-pa.bayern.de

Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Informationen zum Vereinsrecht

Im Vereinsregister werden die Vereine eingetragen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die Eintragung in das Vereinsregister steht somit nur Vereinen mit einem ideellen, nichtwirtschaftlichen Zweck offen. Eine Eintragungspflicht besteht nicht.
Wirtschaftliche Vereine erlangen Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB) – zuständig sind die Regierungspräsidien.

Gründung eines eingetragenen Vereins (e.V.)

  • Erforderlich ist eine Satzung, die mindestens zu folgenden Punkten Regelungen enthält:
  • Name
  • Sitz
  • Zweck
  • Bestimmung darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll
  • Verfahren zum Eintritt und Austritt von Mitgliedern
  • darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind bzw. welches Vereinsorgan über die
  • Höhe entscheidet
  • Bildung des vertretungsberechtigten Vorstands
  • Vertretungsregelung der Vorstandsmitglieder
  • wann eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist
  • wie zu einer Mitgliederversammlung einzuladen ist
  • wie bzw. durch wen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu protokollieren sind

Darüber hinaus muss der Tag der Errichtung in der Satzung angegeben werden.
Zum Zeitpunkt der Eintragung muss der Verein mindestens sieben Mitglieder haben.
Ein eingetragener Verein (e.V.) ist noch nicht mit einem gemeinnützigen Verein gleichzusetzen. Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt erteilt.
Mit seiner Eintragung im Vereinsregister hat der Verein die Rechtsfähigkeit erlangt.

Anmeldung
Die Ersteintragung eines Vereins ist durch den Vorstand beim zuständigen Amtsgericht durch notariell beglaubigte Erklärung anzumelden, d.h. die Anmeldung muss unter Beteiligung eines Notars erfolgen. Der Erstanmeldung ist die Satzung sowie eine Kopie des Gründungsprotokolls, aus der sich die Wahl des ersten Vorstands ergibt, beizufügen. Die Satzung ist von mindestens sieben Gründungsmitgliedern zu unterzeichnen und mit dem Datum der Errichtung zu versehen.
Alle Änderungen im vertretungsberechtigten Vorstand oder in der Satzung müssen von Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl in notariell beglaubigter Form zur Eintragung angemeldet werden.

Haftung
Für Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet nur noch das Vereinsvermögen.

Weitere Informationen

Verfahrensübersicht