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Zwangsvollstreckung

Geschäftsstelle

Telefon:

  • 0851 / 394412 - Zimmer 13 / EG
Telefax: 0851 / 3944061

E-Mail: vollstreckung@ag-pa.bayern.de

Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Allgemeine Informationen

Zwangsvollstreckung bedeutet die zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs mittels staatlicher Zwangsvollstreckungsorgane.

Nach Erlass eines Vollstreckungstitels ist nicht automatisch gewährleistet, dass der Schuldner (ehemals Beklagter/Antragsgegner) freiwillig leistet. Die Durchsetzung des titulierten Anspruchs erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung. Hierbei hat der Gläubiger (ehemals Kläger/Antragsteller) verschiedene Möglichkeiten, seinen Anspruch durchzusetzen.

Das Vollstreckungsgericht Passau ist neben anderen Zwangsvollstreckungsorganen zuständig bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen eines Schuldners (Mobiliarvollstreckung), wenn dieser seinen Wohnsitz in der Stadt Passau oder dem Landkreis Passau hat und für die Zwangsvollstreckungsmaßnahme keine Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers besteht.

Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist, dass ein vollstreckbarer Titel vorliegt, welcher grundsätzlich mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In Betracht kommen insbesondere rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare Urteile, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen, Prozessvergleiche, vollstreckbare Anwaltsvergleiche, Notarurkunden, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide. Der Vollstreckungstitel – ggf. auch die Klausel - muss dem Schuldner spätestens bei Beginn der Vollstreckungshandlungen nachgewiesenermaßen zugestellt sein. 

Zum 01.01.2013 wurde ein zentrales Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht in Hof eingerichtet, Altdaten wurden jedoch nicht übertragen. Das Zentrale Vollstreckungsgericht in Hof ist zuständig für die Führung des Schuldnerverzeichnisses und für die Verwaltung der Vermögensauskünfte für den Freistaat Bayern. Zentrales Vollstreckungsgericht Hof (ZenVG Hof)

Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis können weder telefonisch noch schriftlich erteilt werden.
Diese erhalten Sie ausschließlich über eine Registrierung unter: www.vollstreckungsportal.de

Für Anträge auf Abnahme der Vermögensauskunft sind die Gerichtsvollzieher zuständig.

Aufgabenbereiche

Das Vollstreckungsgericht (Mobiliarvollstreckung) ist insbesondere zuständig für:
  • Pfändung von Forderungen und anderen Rechten (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse)
  • Gewährung von Vollstreckungs-/Räumungsschutz
  • Entscheidung über Anträge auf Pfändungsschutz für Kontoguthaben
  • Entscheidung über Widersprüche des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieher
  • Erlass von Haftbefehlen in Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft
  • Entscheidungen über die Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
  • Festsetzung der Kosten für die Zwangsvollstreckung
  • Gewährung von Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstreckungsverfahren

Hinweis zu Scheckzahlungen

Ab 01.11.2016 sind Zahlungen mit Scheck nur noch möglich, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen dies ausdrücklich vorsehen. Derzeit ist dies nur bei Zahlung des Bargebots nach § 69 Abs. 2 ZVG der Fall. In allen anderen Verfahren (z.B. Anträge in Zwangsvollstreckungssachen) können Schecks nicht mehr angenommen werden.
Als Ersatzlösung bietet sich an, das Gericht in der Klage / dem Antrag ausdrücklich zu ermächtigen, den jeweiligen Kostenbetrag vom Konto einzuziehen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Schecks künftig nicht mehr angenommen werden dürfen!

Weitere Informationen

Bitte beachten Sie, dass die neue Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung am 22. Dezember 2022 in Kraft getreten ist. Im Zuge der Einführung dieser neuen Verordnung wurden auch die Formulare für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher, für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung sowie für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) umfassend überarbeitet.

Die neuen Formulare sind verbindlich. Die bislang geltenden Formulare dürfen allerdings noch bis zum 30. November 2023 verwendet werden.

Auf der Seite www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare werden die neuen Formulare als ausfüllbare PDF's sowie die Hinweisblätter zum Download bereitgestellt. Zudem werden dort FAQ beantwortet.

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