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Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Zivilverfahren

Geschäftsstelle

Telefon:

  • 0851 / 394416 - Zimmer 306 / 3. OG
  • 0851 / 394421 - Zimmer 306 / 3. OG
  • 0851 / 394422 - Zimmer 306 / 3. OG
  • 0851 / 394439 - Zimmer 305 / 3. OG
Telefax: 0851 / 3944063

E-Mail: zivilabteilung@ag-pa.bayern.de

Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Rechtsantragsstelle

Telefon: 0851 / 394414 - Zimmer 15 / EG
Telefax: 0851 / 3944063

E-Mail: poststelle@ag-pa.bayern.de

Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Verfahren der ersten Instanz

Das Amtsgericht ist in Zivilsachen insbesondere zuständig für:

  • alle Klagen bis zu einem Streitwert von 5.000,00 Euro (auch in Verbindung mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe)
  • Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses
  • Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten (u.a.) über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust, Beschädigung der Habe
  • Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerker, die aus Anlass der Reise entstanden sind
  • Streitigkeiten wegen Wildschadens
  • Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag
  • Arrest und einstweilige Verfügung; bei Nichterreichbarkeit des Landgerichts auch solche, die in dessen Zuständigkeit fallen
  • Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung einer Urkunde
  • Anträge auf Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schuldtiteln
  • Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Notarurkunde oder sonstigen Urkunde
  • Schutzschriften, soweit nicht eindeutig das Familiengericht zuständig ist
  • Anträge auf Kostenfestsetzung
  • Anträge auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel für einen Vergleich, der vor einer Gütestelle oder Schlichtungsstelle abgeschlossen worden ist
  • Anträge auf Niederlegung eines Anwaltsvergleichs oder eines Vergleichs einer Schiedsstelle oder Gütestelle auf der Geschäftsstelle
  • Anträge auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

Parteien

Die Kontrahenten eines Zivilprozesses werden als Parteien bezeichnet. Parteien in einem Zivilprozess sind also diejenigen Personen, von welchen und gegen welche die staatliche Rechtsschutzhandlung im eigenen Namen begehrt wird. Die anspruchstellende Partei heißt Kläger, die Gegenseite nennt sich Beklagter.
Es kommt vor, dass der Beklagte eines Prozesses seinerseits zivilrechtliche Ansprüche gegen den Kläger durchsetzen will. In bestimmten Fällen kann der Beklagte innerhalb des bereits anhängigen Prozesses ebenfalls Klage erheben, dies nennt man Widerklage. In diesem Fall wird der Kläger gleichzeitig auch Widerbeklagter und der Beklagte gleichzeitig auch Widerkläger.

Rechtsmittel
Die unterliegende Partei eines Zivilprozesses kann grundsätzlich gegen das Urteil Berufung einlegen, es sei denn, die durch das angefochtene Urteil verursachte Beschwer liegt nicht über 600 Euro. In diesem Fall wäre eine Berufung nicht zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats durch einen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden. Berufungsgericht für Urteile des Amtsgerichts ist das Landgericht. Gegen bestimmte Beschlüsse des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig, diese ist mit wenigen Ausnahmen binnen zwei Wochen entweder beim Amtsgericht, das den Beschluss erlassen hat, oder beim zuständigen Landgericht einzulegen

Kosten
Prozesskosten sind die unmittelbaren Aufwendungen der Parteien für das Betreiben eines Rechtsstreits. Die Prozesskosten haben die Parteien nach Abschluss des Verfahrens in der Regel in dem Verhältnis zu tragen, wie der Prozess zu ihren Ungunsten ausgegangen ist.
Da zu Beginn eines Verfahrens dessen Ausgang noch nicht bekannt ist, hat der Kläger drei Gerichtsgebühren vorab einzuzahlen, damit seine Klage überhaupt zugestellt wird. Ausnahme: bei Gewährung von Prozesskostenhilfe. Man unterscheidet bei den Prozesskosten im Zivilprozess zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten.
Zu den Gerichtskosten gehören die Gebühren des Gerichts selbst, die sich nach dem Gerichtskostengesetz bemessen, sowie die so genannten Auslagen. Das sind u.a. die Kosten für Zeugen, Sachverständige usw.
Zu den außergerichtlichen Kosten zählen vorrangig die Anwaltskosten

Zeugen
Das Gericht und die Prozessbeteiligten sind bei der Wahrheitsfindung häufig auf die Mithilfe von Zeugen angewiesen. Aus diesem Grund müssen Zeugen wahrheitsgetreue und vollständige Angaben machen. Nur dann kann ein gerechtes Urteil gefällt werden. Zeugen vor Gericht nehmen also eine wichtige staatsbürgerliche Aufgabe wahr. Sie sind deshalb nach Erhalt einer Ladung zum Erscheinen bei Gericht und zur Aussage verpflichtet.
Bitte lesen Sie Ihre Ladung sorgfältig durch und beachten Sie die beigefügten Hinweise. Bringen Sie die Ladung zum Termin mit und seien Sie - im Interesse aller Beteiligten - pünktlich. Auch das Gericht ist bemüht, eventuelle Wartezeiten für Sie kurz zu halten.
Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten und Verdienstausfall. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich gestellt werden. Zu übersenden bzw. mitzubringen sind die Ladung und das ausgefüllte Antragsformular. Eine Barauszahlung der Entschädigung ist generell nicht möglich.

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