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Amtsgericht Schwabach

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Gerichtszahlstelle

Im Wege der Einführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wurde die Gerichtszahlstelle Schwabach aufgelöst.

Der Zahlungsverkehr erfolgt nunmehr grundsätzlich unbar durch Banküberweisung. Dies betrifft sowohl Auszahlungen, wie die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, als auch Einzahlungen.

Einzahlungen sind über die Konten der Landesjustizkasse vorzunehmen.

Für Bareinzahlungen in besonderen Ausnahmefällen, unter anderem für Sicherheitsleistungen, Geldhinterlegungen und wenn dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich ist, wurde eine Handvorschuss- und Geldannahmestelle eingerichtet.


Geldannahmestelle
Zimmer 4/E, Telefon 09122 / 1807-125

Einzahlungen

Für die Einzahlungen von Kostenvorschüssen, Gebühren und Geldauflagen:
Empfänger: Landesjustizkasse Bamberg
Bayern LB München
Kto. 3024919
BLZ 70050000
IBAN: DE78 7005 0000 0003 0249 19
BIC: BYLADEMM

Für die Einzahlung von Geldstrafen:
Empfänger: Landesjustizkasse Bamberg
Bayern LB München
Kto. 2024919
BLZ 70050000
IBAN: DE31 7005 0000 0002 0249 19
BIC: BYLADEMM

Für sonstige Zahlungen, z.B. Sicherheitsleistung bei Zwangsversteigerung:
Empfänger: Landesjustizkasse Bamberg
Bayern LB München
Kto. 24919
BLZ 70050000
IBAN: DE34 7005 0000 0000 0249 19
BIC: BYLADEMM

Vorschusszahlungen sollten Sie erst nach Vergabe einer Rechnungsnummer
durch die Gerichte und einer Zahlungsaufforderung entrichten, die die notwendigen Buchungsdaten enthält.

Bitte geben Sie bei allen Überweisungen unbedingt das Aktenzeichen sowie den Behördennamen (hier für Schwabach abgekürzt: AG SC) an. Eine sofortige Zuordnung der Zahlung durch die Landesjustizkasse auf das einzelne Gericht ist ansonsten nicht möglich.

Eine Teilnahme am Lastschriftverfahren ist möglich.

Die Möglichkeit der Nutzung der Vorschusszahlung im EC-Karten-Verfahren erfragen Sie bitte bei der jeweiligen Geldannahmestelle.

Scheckzahlungen

Seit dem 01.11.2016 sind Zahlungen an die Staatskasse durch Verrechnungsscheck nicht mehr zulässig.

Schecks für z.B. Gerichtskosten und Vorschusszahlungen dürfen von den Justizbehörden nicht mehr angenommen werden.

Ausgenommen sind nur wenige spezialgesetzliche vorgesehene Zahlungen wie z.B. § 69 Abs. 2 ZVG (Sicherheitsleistung in Zwangsversteigerungssachen).

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