Menü

Amtsgericht Schwabach

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Nachlassverfahren

Nachlassverfahren

Das Nachlassgericht ist sachlich insbesondere zuständig für:

 - Ermittlung und Feststellung von Erben

 - Entgegennahme und die Beurkundung der Ausschlagung der Erbschaft

 - Erteilung von Erbscheinen

 - Hinterlegung von Testamenten

 NICHT zuständig ist das Nachlassgericht jedoch für die

 - Berechnung und Verteilung/Auseinandersetzung des Nachlasses

 - Berechnung/Geltendmachung und Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs

 - Berechnung oder Auskünfte zu der Erbschaftssteuer

 - Beratung über inhaltliche Gestaltung von Testamenten

 - Beratung über laufende/abgelaufene Fristen im Falle einer Erbausschlagung

 - Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten der Erben untereinander


Sprechzeiten

Montag – Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung.

Für eine Ausschlagungserklärung ist unbedingt eine vorherige telefonischeTerminvereinbarung mit dem/der zuständigen Rechtspfleger(in) erforderlich.

Sie können die Erbausschlagung  auch vor einem Notar erklären. Die Beurkundungsgebühr entspricht der des Gerichts.

Bitte beachten Sie:

Eine fernmündliche Auskunftserteilung erfolgt im Regelfall nicht. Generell darf das Nachlassgericht keine Rechtsberatung erteilen.

Eine vorherige telefonische Terminabsprache mit der Nachlassabteilung ist in jedem Fall dringend zu empfehlen, wenn Sie längere Wartezeiten oder eine erneute Vorsprache an einem anderen Tag vermeiden wollen. Insbesondere sollten Sie sich vorab informieren, welche Unterlagen Sie zu Ihrem Termin mitbringen müssen.

Die Zuständigkeit richtet sich nach Anfangsbuchstaben des Familiennamen des Verstorbenen bzw. des Testators.                            

Buchstaben:  

G, L, M, O, V         - Telefon 09122 / 1807-133   

H, Sch, X, Y, Z      - Telefon 09122 / 1807-130

B, C                       -  Telefon 09122 / 1807-128  

F, J, P, Q, R, S, T   -  Telefon 09122 / 1807-129  

I, K, U                     - Telefon 09122 / 1807-135  

A, E, St, W            - Telefon 09122 / 1807-235

D, N                        - Telefon 09122 / 1807-229

 

Sofern der von Ihnen angewählte Arbeitsplatz nicht besetzt ist, wenden Sie sich an die zentrale Vermittlung 09122 / 1807-0 um mit dem zuständigen Vertreter verbunden zu werden.

Fax:   
+499621962415146@juwin.fax

Email: Nachlassgericht@ag-sc.bayern.de

Eine Antragstellung per Telefon oder E-Mail ist nicht möglich und kann nicht bearbeitet/beantwortet werden. Sie eröffnet ebenso nicht den Rechtsweg.

Häufig gestellte Fragen

Ich möchte mein Testament hinterlegen - wie muss ich vorgehen?
Um ein von Ihnen verfasstes Testament in amtliche Verwahrung zu geben, nutzen Sie gerne den Antrag auf Testamentshinterlegung (s. u.) und reichen Sie die darin angegebenen Unterlagen zusammen mit dem Testament auf dem Postweg oder durch Einlage in den Briefkasten des Amtsgerichts ein. 

Sollten Sie Ihr Testament persönlich in Verwahrung geben wollen, so bitten wir Sie um vorherige telefonische Kontaktaufnahme. 
Die Durchwahl der zuständigen Serviceeinheit finden Sie oben. 

Beachten Sie bitte, dass das Testament zwingend im Original vorliegen und eigenhändig ge- und von allen Testatoren unterschrieben sein muss. 
Ein computergeschriebenes Testament ist nicht formgültig und dementsprechend nicht wirksam.

Hinweis:
Für die Testamentshinterlegung fallen Gebühren in Höhe von 82,-- Euro für die Hinterlegung beim Amtsgericht + 15,50 Euro/Person Gebühr für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister an.
Es gab einen Sterbefall - wie geht es jetzt weiter?
Erst wenn dem Gericht eine Sterbefallmitteilung zugegangen ist, wird ein Verfahren angelegt.
Bitte berücksichtigen Sie, dass dies in der Regel einige Wochen dauern kann. Die vom Standesamt angegebene Auskunftsperson (in der Regel derjenige, der sich um die Beerdigung gekümmert hat) erhält vom Nachlassgericht eine sogenannte Formblattanfrage übersandt, welche vollständig ausgefüllt zurückgesandt werden muss. Darin werden für den weiteren Gang des Verfahrens wichtige Daten und Informationen abgefragt.
Zur Nachlasshöhe werden nur ungefähre Angaben benötigt. Es ist in diesem Stadium noch nicht erforderlich, dass Sie die Beerdigungskosten und Kontostände bis ins Detail angeben.
Warum wurde nur ich vom Nachlassgericht angeschrieben und nicht weitere Angehörige?
Die erste Einschätzung zum Nachlassfall (Formblattanfrage) erhält in der Regel die Auskunftsperson, die auch den Sterbefall gemeldet hatte. Ist ein Nachlassverfahren durchzuführen, erhalten alle anderen Miterben im weiteren Verlauf eine Mitteilung.
Mir liegt ein Testament eines Verstorbenen im Original vor - was muss ich tun?

Sollten Sie ein Testament in Ihrem Besitz haben, sind Sie zur Ablieferung beim Nachlassgericht im Original gesetzlich verpflichtet; eine Kopie reicht nicht aus. Sie können das Originaltestament per Post einsenden, im Gerichtsbriefkasten einwerfen oder persönlich abgeben.

Das Testament kann nur angenommen werden, wenn bereits eine Sterbeurkunde vorliegt oder mit dem Testament eingereicht wird. Eine Sterbeurkunde erhalten Sie vom Standesamt des Sterbeorts.

Zur Testamentseröffnung werden Sie in der Regel nicht persönlich geladen. Sie erhalten das eröffnete Testament in beglaubigter Kopie per Post.

Ich bin möglicherweise Erbe geworden und benötige Auskunft über den Bestand des Nachlasses.
Das Nachlassgericht hat hierzu in der Regel keine vollständigen Informationen vorliegen. Auch von den Finanzämtern erhält das Nachlassgericht keine Mitteilungen über das Vermögen.
Brauche ich einen Erbschein? Was muss ich tun? Wie teuer ist der Erbschein?

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das die Erben benennt und damit dem Nachweis des Erbrechts dient.

Er ist zur Berichtigung des Grundbuchs erforderlich, wenn der Verstorbene Grundbesitz hat und die Erbfolge nicht in einem notariellen Testament oder Erbvertrag eindeutig geregelt ist.

Ein Erbvertrag oder ein notarielles Testament ersetzen den Erbschein in der Regel im Rechtsverkehr.

Ist kein Grundbesitz vorhanden, so kann auch ein handschriftliches Testament zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Erben genügen. Bitte sprechen Sie dies mit Banken und Versicherungen ab. Nicht in allen Fällen ist ein Erbschein nötig.

Ausführliche Hinweise zur Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall finden Sie in einem Merkblatt unter obigen Link "Merkblätter im Erbfall".

Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins ist ein persönlicher Antrag verbunden mit einer eidesstattlichen Versicherung, die ausnahmslos vor dem Nachlassgericht, vor einem (deutschen) Notar oder im Ausland vor einer deutschen konsularischen Vertretung abzugeben ist.

Die Erklärung vor dem Nachlassgericht kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Im Rahmen der schriftlichen Terminsladung erfahren Sie auch, welche Unterlagen im Termin mitzubringen sind.

Gebühren:

Der Erbschein wird vom Amtsgericht nur auf Antrag erteilt und ist nach KV 12210 GNotKG gebührenpflichtig.

Die Höhe der Kosten ist abhängig vom Nachlasswert. Diese können deshalb nicht pauschal erfragt werden und stehen erst bei Abschluss des Nachlassverfahrens fest.

Beispiel (Stand 01.06.2025):

Nachlasswert 100.000,- EUR = 273,- EUR Gebühren.

Nachlasswert 500.000,- EUR = 935,- EUR Gebühren.

Dazu kommt jeweils noch gesondert die Gebühr KV 23300 GNotKG in gleicher Höhe für das Verfahren der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung für den Erbschein.

Liegt ein Testament vor, fällt für dessen Eröffnung zusätzlich noch eine Festgebühr KV 12101 GNotKG in Höhe von 109,- EUR an.

Soll ich das Erbe annehmen?

Das Nachlassgericht kann Sie bei dieser Entscheidung nicht beraten bzw. unterstützen. Das Nachlassgericht hat über den Bestand des Nachlasses keine abschließende Kenntnis.

Wenden Sie sich bei bedarf an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe.

Wann wird mir mein Erbe ausbezahlt?
Das Nachlassgericht ist nicht für die Auszahlung bzw. Verteilung von Vermögenswerten des Verstorbenen zuständig. Dies ist Aufgabe der Erben. Erkundigen Sie sich bitte bei den jeweiligen Banken, ob diese einen Nachweis über Ihre Erbenstellung (Erbschein) benötigen.
Wie kann ich meinen Pflichtteil/das mir im Testament zugedachte Vermächtnis geltend machen?
Ihren eventuellen Pflichtteil oder ein Vermächtnis müssen Sie gegenüber den Erben geltend machen. Das Nachlassgericht wird hier nicht - auch nicht vermittelnd – tätig. Bei Rechtsstreitigkeiten um Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche ist das Zivilgericht zuständig.

Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe.

Soll das Grundbuch berichtigt werden, ja oder nein?

Hatte der Verstorbene Grundbesitz (Haus, Wohnung, Acker etc.), ist das Grundbuch mit dem Tod unrichtig geworden und sollte auf den Erben umgeschrieben werden.

Gibt es nur einen Erben, ist die Eintragung der Erbfolge ins Grundbuch klar zu befürworten, da dafür keine Kosten beim Grundbuchamt innerhalb zwei Jahren ab Erbfall entstehen.

Gibt es mehrere Erben und nicht alle sollen ins Grundbuch, dann ist eine Erbauseinandersetzung vor einem Notar erforderlich. In diesem Fall sollten Sie die Eintragung ins Grundbuch in der Rückantwort des Nachlassgerichts zunächst verneinen. Näheres finden sie im Merkblatt „Grundbuchberichtigung“.

Mein Mieter ist gestorben - was kann ich tun?

Sie können das zuständige Nachlassgericht schriftlich über das Ableben Ihres Mieters informieren und erfragen, ob Erben bekannt sind.

Hierzu reichen Sie bitte unbedingt eine Kopie des Mietvertrages als Nachweis Ihres berechtigten Interesses ein. Andernfalls kann Ihnen keine Auskunft erteilt werden.

Bezüglich Fragen, welche Rechte und Pflichten Sie nun als Vermieter haben, wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Informationen geben.

Darf die Wohnung des Verstorbenen ausgeräumt werden?
Hierzu besteht mit Ausnahme von Verderblichem keine Eile. Die Erben haben zu entscheiden, wie und wann dies geschieht. Dazu müssen die Erben jedoch erst ermittelt und festgestellt werden.
Ich möchte ein Haus, Immobilie oder Grundstück kaufen, dessen Eigentümer verstorben ist.
Auskünfte zum Verfahren können nur an Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse haben. Als Kaufinteressent gehören Sie leider nicht zu diesem Personenkreis, so dass Ihnen sowohl vom Nachlassgericht als auch vom Grundbuchamt keine Mitteilung über Erben gemacht werden kann. Bitte beachten Sie dazu auch § 12 GBO.
Ich habe eine Forderung gegen den Verstorbenen.

Sofern Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen, können Sie Auskunft über mögliche Erben des Verstorbenen erhalten. Ihre Anfrage stellen Sie bitte ausschließlich schriftlich unter Vorlage eines Nachweises (Kopie der Rechnung, Forderungsaufstellung, Vertragsunterlagen).

Wenn Sie wissen wollen, wie Sie Ihre Forderung gegen die Erben oder den Nachlass geltend machen können, müssen Sie sich rechtlich beraten lassen. Das Amtsgericht ist nicht zu einer Rechtsberatung befugt.

Wie hoch sind die Erbenfreibeträge?
Die Erbschaftssteuer wird nicht vom Nachlassgericht bearbeitet. Dafür ist das Erbschaftssteuerfinanzamt Amberg zuständig.
Wenden Sie sich daher bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe oder an einen Steuerberater.
Es gibt Streit zwischen den Erben, was kann ich tun?

Die Aufteilung des Nachlasses erfolgt durch die Erben untereinander. Das Nachlassgericht wird hier nicht - auch nicht vermittelnd - tätig.

Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe.

Online-Formulare über das BayernPortal

Hinweis:

Für die Online-Beantragung wird eine BayernID mit Online-Ausweis-Funktion benötigt!

Steuerinfos

Verfahrensübersicht