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Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Nachlassverfahren

Die Geschäftsstelle des Nachlassgerichts befindet sich im Justizzentrum

Herzog-Otto-Str. 1 Haus D
Zimmer D 252, D 253, D 254 und D 255 im 2. Stock


Telefon: 0861 / 56-861, 56-862, 56-863, 56-864 und 56-868

Fax: +499621962411844

E-Mail: nachlassgericht@ag-ts.bayern.de

Sprechzeiten

Das Nachlassgericht ist erreichbar:
Montag - Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr oder nach Terminsvereinbarung

Das Telefonaufkommen ist stark gestiegen. Wir bemühen uns trotzdem, schnellstmöglich für Sie da zu sein.
Bitte unterstützen Sie uns, damit wir Ihr Anliegen schneller bearbeiten können:

Bevor Sie das Nachlassgericht anrufen, legen Sie sich bitte die Geschäftsnummer und/oder die Sterbeurkunde d. Erblassers/in parat!

Haben Sie Fragen zum Ausfüllen der Formblätter? Bitte schauen Sie zur Ausfüllanleitung weiter unten. Dort haben wir eine Hilfe für Sie erstellt.

Eine allgemeine Rechtsberatung darf vom Nachlassgericht nicht erteilt werden. Für Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Rechtsanwälte/Notare.
Für steuerliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

Bitte sehen Sie möglichst von Rückfragen nach dem Sachstand ab. Zum Telefonieren wenden wir Zeit auf, die wir eigentlich für die Bearbeitung der Nachlasssachen benötigen.

Für eine AUSSCHLAGUNG einer Erbschaft (d.h. Ablehnung einer Erbschaft) ist eine Terminsvereinbarung erforderlich!
Bitte kommen Sie nicht ohne Termin.
Wenn Sie uns anrufen, legen Sie sich bitte bereit:
o Papier und Stift
o Ihren Kalender
o Informationen zum Erblasser/Erblasserin
o Zuständiges Nachlassgericht UND Aktenzeichen
o Daten der ausschlagenden Personen

Sie können die Erbausschlagung auch vor einem deutschen Notar erklären. Die Beurkundungsgebühr entspricht der des Gerichts, allerdings kommen Auslagen und Steuern hinzu.

Für einen ERBSCHEIN ist eine Terminsvereinbarung erforderlich!
Bitte kommen Sie nicht ohne Termin.
Ein Termin zur Aufnahme eines Erbscheinstermins kann leider nicht telefonisch vereinbart werden. Dieser wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

Sie können den Erbschein auch bei einem deutschen Notar beantragen. Die Beurkundungsgebühr entspricht der des Gerichts, allerdings kommen Auslagen und Steuern hinzu.

Zuständigkeit
Die Ermittlung und Feststellung der Erben:
Das Nachlassgericht wird von sich aus tätig, wenn dem Nachlassgericht bekannt ist, dass zum Nachlass ein Grundstück oder sonstiges Vermögen gehört, dessen Wert die Beerdigungskosten übersteigt.

Die Erteilung von Erbscheinen / Europäisches Nachlasszeugnis:
Ein Erbschein / Europäisches Nachlasszeugnis ist ein amtliches Zeugnis für den Erben über sein Erbrecht und die Größe seines Erbteils. Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig.

Sicherungsmaßnahmen (z.B. die Anordnung einer Nachlasspflegschaft):
Eine Nachlasspflegschaft wird angeordnet, wenn die Erben unbekannt sind und ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht. Der Nachlasspfleger, meist ein Rechtsanwalt, verwaltet den Nachlass für die unbekannten Erben. Er erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung aus dem Nachlass.

Die Beurkundung und Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen:
Ausschlagung ist die Erklärung, dass eine Erbschaft nicht angenommen wird. Eine Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich!

Die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen:
Um den Verlust eines privatschriftlichen Testaments zu vermeiden, kann dieses beim Nachlassgericht in Verwahrung gegeben werden. Für die Verwahrung wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 75,00 Euro erhoben. Dazu kommt noch die einmalige Gebühr für die Registrierung der Hinterlegung beim Zentralen Testamentsregister in Höhe von 18,00 Euro. Notarielle Testamente sowie Erbverträge werden von den Notaren in Verwahrung gegeben
Allgemeine Hinweise
Für den Nachlass ausländischer Staatsangehöriger können abweichende Regelungen gelten. Auskünfte hierzu können die jeweiligen Konsulate oder Botschaften erteilen.

Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für:
  • Die Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, der Ehegatte und - unter bestimmten Voraussetzungen - die Eltern des Verstorbenen, wenn diese durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
  • Die Erbauseinandersetzung zwischen Miterben und die Verteilung des Nachlasses.
  • Für die Festsetzung der Erbschaftsteuer in den Verfahren des Nachlassgerichts Traunstein ist das Finanzamt Eggenfelden zuständig.
  • Die Beratung über die inhaltliche Gestaltung von Testamenten. Rechtsberatung wird durch Rechtsanwälte, Notare und Rechtsbeistände erteilt.
Hinweise zum Verfahren

Das Nachlassgericht wird von dem Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat, benachrichtigt. Dabei teilt das Standesamt die ihm bekannten Namen und Anschriften von Angehörigen des Verstorbenen dem Nachlassgericht mit. Das Nachlassgericht Traunstein ist für die Bearbeitung eines Sterbefalls zuständig, wenn der Verstorbene zuletzt in Traunstein oder im Landkreis Traunstein seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es wird von sich aus tätig, wenn ihm bekannt ist, dass eine Immobilie zum Nachlass gehört, oder nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass der Nachlass die Beerdigungskosten übersteigt.

Bitte wenden Sie sich an das Nachlassgericht, wenn Sie die Ausschlagung der Erbschaft zur Niederschrift des Gerichts erklären wollen (vorherige Terminsvereinbarung ist erforderlich) oder wenn Sie ein Testament in Besitz haben. Wer ein Testament in Besitz hat, ist verpflichtet, das Original des Testaments unverzüglich, nachdem er vom Tod des Erblassers erfahren hat, beim Nachlassgericht abzuliefern. Das Testament muss von dem Nachlassgericht eröffnet werden. Zur Eröffnung werden die Beteiligten nicht geladen. Das Nachlassgericht erstellt eine Eröffnungsniederschrift und benachrichtigt schriftlich sowohl die im Testament genannten Erben als auch diejenigen Personen, die als Ehegatte oder Verwandter zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, und Vermächtnisnehmer.

Sofern kein Testament vorliegt, jedoch ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass vorhanden ist, ermittelt das Nachlassgericht die gesetzlichen Erben von Amts wegen und benachrichtigt diese von ihrem Erbrecht. Der Benachrichtigung beigefügt ist eine Belehrung über die Möglichkeit sowie über Form und Frist der Ausschlagung. Ein Erbschein, der zum Nachweis des Erbrechts im Rechtsverkehr dient, wird nur auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig. Im Erbscheinsverfahren muss der Erbe persönlich in einem Nachlasstermin vor dem Nachlassgericht, einem deutschen Notar oder einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Dasselbe gilt für ein Europäisches Nachlasszeugnis soweit Vermögen im europäischen Ausland vorhanden ist. Beruht das Erbrecht auf einem notariellen Testament oder einem Erbvertrag, wird in der Regel kein Erbschein benötigt. Zum Nachweis im Rechtsverkehr genügt dann die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der letztwilligen Verfügung und der Eröffnungsniederschrift. Häufig genügt auch bei einem handschriftlichen Testament die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments und der Eröffnungsniederschrift. Bitte fragen Sie unter Vorlage der beglaubigten Abschrift der letztwilligen Verfügung und der Eröffnungsniederschrift bei Banken bzw. Sparkassen nach, ob ein Erbschein verlangt wird.

Informationen zur Erbausschlagung

Bei ausländischen Erblassern können abweichende Bestimmungen gelten. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls beim Konsulat oder der Botschaft des Heimatlandes.

Die Erbschaft kann ausgeschlagen werden

  • durch Einreichung einer Ausschlagungserklärung an das Nachlassgericht, bei der die Unterschrift durch einen Notar beglaubigt sein muss,

oder

  • indem Sie bei dem Nachlassgericht Traunstein oder Ihrem Wohnsitzamtsgericht persönlich erscheinen und die Ausschlagung zur Niederschrift des Gerichts erklären. In diesem Fall ist es unbedingt erforderlich, vorher telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

Soweit Sie sich im Ausland aufhalten, können Sie sich auch an eine deutsche diplomatische Vertretung (Botschaft, Konsulat) wenden.

Die Erklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht Traunstein oder Ihrem Wohnsitzamtsgericht eingehen.

Diese Frist beträgt 6 Wochen.

Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hat sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten, so beträgt die Frist 6 Monate.

Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe. Bei einer Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung dieser Verfügung durch das Gericht.

Wird die Erbschaft für einen Minderjährigen -durch den/die gesetzlichen Vertreter- ausgeschlagen, so ist hierzu unter Umständen die Genehmigung des Familiengerichtes erforderlich. Diese rechtskräftige Genehmigung muss dem Nachlassgericht Traunstein innerhalb der Ausschlagungsfrist vom gesetzlichen Vertreter mitgeteilt werden.

Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Dies hat zur Folge, dass das gesamte Vermögen des Erblassers, also auch etwaige Schulden, auf den Erben übergehen.

Hinweise zur Abfassung von Testamenten

Ein Testament kann vor einem Notar, aber auch privatschriftlich errichtet werden. Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar errichtet werden. Hinweise zur inhaltlichen Gestaltung von Testamenten enthält die von dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz herausgegebene Broschüre "Vorsorge für den Erbfall" (siehe auch unter Informationen).

Ein privatschriftliches Testament muss von der Person, die es errichtet, vom Anfang bis zum Ende eigenhändig (also handschriftlich) geschrieben und unterschrieben sein. Ort und Datum sollen angegeben werden. Etwaige Zusätze oder Nachträge müssen nochmals unterschrieben werden. Ehegatten können ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament auch dadurch errichten, dass ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte das gemeinschaftliche Testament mitunterzeichnet.

Bei ausländischen Staatsangehörigen ist ein gemeinschaftliches Testament häufig nicht möglich.

Hinweise zur Testamentshinterlegung

Sie können ein handschriftliches Testament beim Nachlassgericht hinterlegen. Notarielle Testamente werden immer beim Nachlassgericht verwahrt.

Ein handschriftliches Testament können Sie entweder selbst beim Nachlassgericht zur Hinterlegung abgeben (unter Angabe von Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsregisternummer oder durch Vorlage einer Kopie der Geburts- oder Heiratsurkunde oder des Familienbuches) oder durch einen Bevollmächtigten abgeben lassen. Die Bevollmächtigung soll folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die Anschrift des Bevollmächtigten
  • das Datum des handschriftlichen Testaments
  • Ort und Datum der Vollmachtserteilung
  • die Unterschrift des Vollmachtgebers
  • alle Vornamen des Testators
  • den Familiennamen des Testators
  • den Geburtsnamen des Testators
  • Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsregisternummer des Testators oder eine Kopie der Geburts- oder Heiratsurkunde oder des Familienbuches
  • die genaue Anschrift des Testatoren

Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern muss die Vollmacht von beiden Testatoren erteilt werden und die persönlichen Angaben zu beiden Testatoren enthalten.

Eine Rücknahme des hinterlegten Testaments ist nur persönlich möglich, bei gemeinschaftlichen Testamenten nur durch beide Testatoren gemeinsam. Eine Bevollmächtigung zur Rücknahme des hinterlegten Testaments ist nicht möglich.

Hinweis für Rechtsanwälte:              

Eine allgemeine Prozessvollmacht ist zur Testamentshinterlegung für Mandanten nicht ausreichend, sie muss ausdrücklich die Hinterlegung eines Testaments beinhalten.

Kosten:

Verwahrungsgebühr Gericht : 75,00 €

Registrierung der Hinterlegung beim Zentralen Testamentsregister: 18,00 € pro Person / Hinterleger

Das Zentrale Testamentsregister ist ein von der Bundesnotarkammer geführtes Register und enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die vom Notar errichtet werden oder in gerichtliche Verwahrung gelangen.

Informationen

Verfahrensübersicht