Legalisationen und Apostillen
Achtung! Apostillenstelle und Gerichtskasse
Am 14. August 2023 ist die Apostillenstelle sowie die Gerichtskasse beim Landgericht München I geschlossen.
So erreichen Sie uns:
Postanschrift:
Landgericht München I
Präsidialabteilung
Prielmayerstraße 7
80316 München
Adresse:
Landgericht München I
Präsidialabteilung
Zimmer 127
Prielmayerstraße 7
80335 München
E-Mail:
apostille-legalisation@lg-m1.bayern.de
Allgemeine Öffnungszeiten:
Montag - Freitag:
09:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Ab dem 28.06.2021 ist die persönliche Antragsstellung nur nach vorheriger Terminsabsprache wieder möglich.
Sachbearbeiter:
Frau Beuthin, Zimmer 127, Justizpalast München
Telefon:
Telefon: +49 (89) 5597-3186
Barrierefreiheit:
Im Justizgebäude Prielmayerstraße 7 sind alle Etagen über Fahrstühle erreichbar.
Antragsformular Apostille/Legalisation
Detailierte Übersicht der Zuständigkeiten finden Sie hier:
- Übersicht der Zuständigkeiten Übersicht der jeweiligen Behörden über die unterschiedliche Zuständigkeit von Apostillen und Legalisationen.
Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit:
Erteilung einer Vorbeglaubigung zur Legalisation bzw. Erteilung einer Apostille auf Urkunden von
-
In München ansässigen Notaren
-
Übersetzern und Dolmetschern (welche vor dem Präsidenten des Landgerichts München I öffentlich bestellt und beeidigt sind)
-
Weiteren Urkundsbeamten
Wichtige Hinweise:
Bei Antragstellung bitte immer das Land angeben, für welches die Urkunde benötigt wird.
Das Landgericht München I ist für folgendes nicht zuständig:
-
Erteilung von Apostillen (mit Ausnahme von Überbeglaubigungen) für Urkunden des Amtsgerichts München.
Hierfür zuständig ist das Amtsgericht München
-
Urkunden von Übersetzern bzw. Notaren aus den Landkreisen Dachau, Ebersberg, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Starnberg, Weilheim und Wolfratshausen.
Hierfür zuständig ist das Landgericht München II
-
Urkunden der Landeshauptstadt München oder anderen Städten/Gemeinden aus dem Regierungsbezirk Oberbayern (Vorbeglaubigung durch das zuständige Landratsamt).
Hierfür zuständig ist die Regierung von Oberbayern
-
Anerkennung ausländischer Ehescheidungen.
Hierfür zuständig ist das Oberlandesgericht München
-
Befreiung von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses.
Hierfür zuständig ist das Oberlandesgericht München
-
Beglaubigungen von Fotokopien bzw. Ablichtungen aller Art.
Hierfür zuständig sind die jeweiligen Gemeinden/Städte, die Landeshauptstadt München oder die Notare.
-
Beglaubigungen von Unterschriften aller Art.
Hierfür zuständig sind die Notare.
-
Bescheinigungen gemäß Art. 39 über Entscheidungen in Ehesachen (Anhang I) bzw. über Entscheidungen über die elterliche Verantwortung (Anhang II) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.
Hierfür zuständig sind die jeweiligen Familiengerichte, die über die Ehesache bzw. elterliche Sorge entschieden haben.