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Oberlandesgericht Bamberg

Oberlandesgericht Bamberg

Ehefähigkeitszeugnis

Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Absatz 2 BGB

Allgemeine Hinweise für die Vorbereitung der Anträge


Ausländische Mitbürger dürfen in Deutschland grundsätzlich eine Ehe nur eingehen, wenn sie eine Bescheinigung ihres Heimatstaates darüber beigebracht haben, dass der Eheschließung nach den Gesetzen ihres Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht (Ehefähigkeitszeugnis, § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch BGB). Da eine Vielzahl von Staaten ein solches Zeugnis nicht ausstellt oder die Bescheinigungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, bedürfen die Staatsangehörigen dieser Staaten zur Eheschließung einer Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses, § 1309 Abs. 2 BGB. Für die Entscheidung sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständig.

Das Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses wird durchgeführt, um unwirksame Eheschließungen oder Doppelehen zu vermeiden. Gegenstand des Verfahrens ist daher die Prüfung, ob nach dem jeweiligen Heimatrecht der Verlobten ein Ehehindernis vorliegt oder eine sachliche Ehevoraussetzung fehlt. Weiter ist festzustellen, dass eventuelle Vorehen wirksam aufgelöst worden sind.

Der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist durch das für die Eheschließungsanmeldung zuständige Standesamt in einer Niederschrift aufzunehmen und zur Entscheidung über den Antrag vorzubereiten (§ 12 Absatz 3 Personenstandsgesetz PStG).

Eine unmittelbare Antragstellung durch die Verlobten bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ist daher nicht möglich.

Zur Vorbereitung der Anträge durch das Standesamt gelten die folgenden allgemeinen Hinweise. Daneben gelten die im Länderverzeichnis enthaltenen Angaben zu den urkundlichen Nachweisen

  1. zu Geburt, Abstammung und Familienstand,
  2. zu jeder in der Heimat und im Ausland geschlossenen Vorehe und deren Auflösung,
  3. zur Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile im Heimatland und
  4. zur Legalisation, Apostille und Amtshilfeüberprüfung.

Die Angaben in den Allgemeinen Hinweisen sowie im Länderteil beziehen sich auf Regelfälle im Befreiungsverfahren. Bei besonders gelagerten Einzelfällen kann auch noch während des Prüfungsverfahrens die Vorlage weiterer Dokumente und Nachweise erforderlich sein.

Hier erhalten Sie einen Überblick über die einzelnen Länder, zu denen im Rahmen des Befreiungsverfahrens bereits Erkenntnisse bestehen.

1. Zuständigkeit; Vorlage der Eheschließungsunterlagen

Nach § 1309 Abs. 2 BGB ist der Befreiungsantrag bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat.

Die vollständigen Eheschließungsakten sind mit dem Antragsvordruck, der Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung und allen Urkunden, Unterlagen und Hinweisen auf postalischem Weg dem jeweils zuständigen Oberlandesgericht unter folgender Anschrift zuzuleiten:

Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichts München
80097 München (Postanschrift)
Telefon: 089 / 5597-02
Telefax: 089 / 5597-3575
E-Mail: poststelle@olg-m.bayern.de
Homepage des Oberlandesgerichts München


Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg
90327 Nürnberg (Postanschrift)
Telefon: 0911 / 321-01
Telefax: 0911 / 321-2880
E-Mail: poststelle.verwaltung@olg-n.bayern.de
Homepage des Oberlandesgerichts Nürnberg


Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg
96045 Bamberg (Postanschrift)
Telefon: 0951 / 833-1141
Sprechzeiten: Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis 10.30 Uhr
Telefax: 0951 / 833-1230
E-Mail: poststelle@olg-ba.bayern.de
Startseite der Homepage des Oberlandesgerichts Bamberg


Nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache sollen die Unterlagen den Verlobten zur persönlichen Vorlage ausgehändigt werden.

Eine verbindliche Prüfung des Antrags auf Befreiung kann nur bei Vorlage der vollständigen Eheschließungsunterlagen erfolgen (siehe auch Abschnitt 20, Vorab-Prüfung). Eine persönliche Vorsprache der Verlobten beim Oberlandesgericht ist grundsätzlich nicht erforderlich und bewirkt keine Beschleunigung des Verfahrens. Dies gilt auch für Fälle, in denen ein Besucher-, Touristen- oder Eheschließungsvisum abläuft oder ausländerrechtliche Maßnahmen drohen.


In dem Antrag sind anzugeben:

  1. sämtliche früheren Anträge gemäß § 1309 Abs. 2 BGB, gleichgültig bei welchem Oberlandesgericht, bei welchem Standesamt und für welche beabsichtigte oder erfolgte Eheschließung sie gestellt wurden,
  2. sämtliche Staatsangehörigkeiten des Antragstellers,
  3. ein eventueller Sonderstatus eines Verlobten, z.B. als Asylberechtigter, Kontingentflüchtling etc., neben seiner originären Staatsangehörigkeit,
  4. telefonische Anfragen und Absprachen des Standesamtes, sowie
  5. zur Erleichterung von Rückfragen der Name und die Rufnummer des Standesbeamten.

Es ist darauf zu achten, dass die vorzulegenden Urkunden eine einheitliche Namensschreibweise aufweisen, um sicherzustellen, dass sie tatsächlich dieselbe Person bezeichnen.

2. Auskünfte und Bearbeitungsdauer

Informationen zur Anmeldung der Eheschließung und zum Befreiungsverfahren erteilt in erster Linie das Standesamt. Auskünfte über den Stand eines laufenden Befreiungsverfahrens sind ebenfalls beim Standesamt einzuholen. Ein Anspruch auf vorgezogene Behandlung besteht regelmäßig nicht, um die Gleichbehandlung aller Antragsteller zu gewährleisten.

Zwischen Eingang der vollständigen Eheschließungsunterlagen beim Oberlandesgericht und der Rücksendung mit der Befreiungsurkunde oder einer Beanstandungsverfügung liegen in der Regel 6 Wochen. Es wird gebeten, von Rückfragen vor Ablauf dieser Frist Abstand zu nehmen. Die Vornahme geeigneter Ermittlungen sowie die Klärung rechtlich schwieriger Sachverhalte können die Bearbeitungsdauer entsprechend verlängern.

Nach Erledigung einer Beanstandungsverfügung sind erneut die vollständigen Eheschließungsunterlagen dem Oberlandesgericht vorzulegen; ein neuer Antrag ist nicht erforderlich. Das in der Beanstandungsverfügung genannte Aktenzeichen des Oberlandesgerichts ist anzugeben. Beanstandungsverfügungen des Oberlandesgerichts sollten nicht einfach in Kopie an die Verlobten weitergeleitet werden. Es empfiehlt sich vielmehr, ein erläuterndes Schreiben des Standesamtes beizufügen oder einen Termin zur persönlichen Vorsprache beim Standesamt zu vereinbaren.

3. Urkunden im Original; Alter der Urkunden

Personenstandsurkunden sind ausschließlich im Original einzureichen. Beglaubigte Abschriften der Urkunden - auch wenn sie vom Standesamt oder einer Heimatbehörde angefertigt wurden - genügen nicht. Die Beweiskraft einer Urkunde kann nur anhand des Originals geprüft werden.

Urkunden, die den Familienstand nachweisen, dürfen nicht älter als sechs Monate sein, gerechnet vom Ausstellungsdatum bis zur Anmeldung der Eheschließung. Eine Fristüberschreitung aufgrund eines Legalisations- oder Amtshilfeüberprüfungsverfahrens ist unschädlich. Unschädlich ist auch ein Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG.

Geburtsurkunden unterliegen dieser Befristung nicht, es sei denn, sie gelten gleichzeitig als Familienstandsnachweis.

4. Legalisation, Apostille und inhaltliche Überprüfung

Die Originale der ausländischen öffentlichen Urkunden (Personenstandsurkunden, gerichtliche Entscheidungen, Urkunden und Bescheinigungen, die von einem Gericht, einer Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person, z. B. einem Notar, errichtet wurden) sind grundsätzlich mit der Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder mit der Apostille der zuständigen Heimatbehörde zu versehen.


Befreit von den Förmlichkeiten der Legalisation und Apostille sind

  • internationale Personenstandsurkunden, die in Vertragsstaaten nach dem Muster des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) vom 08.09.1976 ausgestellt wurden,
  • in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstellte, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1191 fallende Urkunden,
  • Urkunden aus Staaten, mit denen diesbezüglich bilaterale Verträge bestehen.


In einigen Ländern haben die deutschen Auslandsvertretungen die Legalisation eingestellt, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Urkunden aus diesen Staaten sind, soweit die Möglichkeit gegeben ist, für das Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses im Wege der Amtshilfe durch die deutschen Auslandsvertretungen auf ihre formelle Echtheit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Informationen zum Überprüfungsverfahren finden sich im Internetauftritt des Auswärtigen Amts und in den dort zur Verfügung stehenden Merkblättern zu den einzelnen Staaten.

Die Urkundenprüfung ist durch das Standesamt mit einem Amtshilfeersuchen an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu veranlassen. Die Urkunden sind der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes


Auswärtiges Amt
für Botschaft in [* ] bzw. Generalkonsulat in [* ]
Kurstraße 36
10117 Berlin

* (Bitte unbedingt den Ort eintragen, z.B. „für Botschaft in Bangkok")


per Einschreiben zur Weiterleitung an die zuständige Vertretung zu übersenden. Als Überprüfungsart ist "Globalüberprüfung" anzugeben. Für die Kosten des Überprüfungsverfahrens haben die Verlobten beim Standesamt einen entsprechenden Vorschuss zu hinterlegen. Soweit eine inhaltliche Überprüfung erfolgte, ist der Prüfbericht samt Anlagen den Eheschließungsunterlagen beizufügen.

In einigen Staaten ist zur Zeit weder eine Legalisation noch eine Amtshilfeüberprüfung möglich. In diesen Fällen wird der Befreiungsantrag unter Berücksichtigung aller Einzelaspekte bearbeitet.

Maßgeblich hinsichtlich Legalisation, Apostille und Urkundenüberprüfung sind die Angaben im jeweiligen Länderverzeichnis.

5. Übersetzungen

Fremdsprachige Urkunden und Schriftstücke sind grundsätzlich mit einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen, die ein in Deutschland öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer gefertigt hat. Andere Übersetzungen, z. B. im Ausstellungsland gefertigte, werden als ausreichend anerkannt, wenn ein in Deutschland öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer bestätigt hat, dass sie inhaltlich richtig und vollständig sind. Die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen steht im Justizportal des Bundes und der Länder zur Verfügung (http://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/).

Die Übersetzung der Urkunden und Schriftstücke hat vom Original zu erfolgen. Der fremdsprachige Text ist aus der Ursprungssprache direkt in die deutsche Sprache zu übersetzen, ohne Zwischenübersetzung in eine weitere Fremdsprache.

Internationale Personenstandsurkunden nach dem Muster des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) vom 08.09.1976 bedürfen keiner Übersetzung.

Für in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1191 fallende Urkunden aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten folgende Sonderregelungen:

  • Urkunden über Geburt, Tod, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), eingetragene Partnerschaft, Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bedürfen keiner Übersetzung, wenn ihnen gemäß den Vorgaben der Verordnung ein mehrsprachiges Formular als Übersetzungshilfe beigefügt ist und die Übersetzungshilfe am Oberlandesgericht für die Sachbearbeitung als ausreichend erachtet wird.
  • Beglaubigte Übersetzungen in die deutsche Sprache, die von Personen angefertigt wurden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union dazu qualifiziert sind, werden akzeptiert.

Siehe hierzu auch: https://e-justice.europa.eu/content_public_documents-551-de.do.

6. Einkommensnachweis

Die Gebühr für das Befreiungsverfahren bestimmt sich nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) und liegt als Rahmengebühr zwischen 15,00 EUR und 305,00 EUR. Für die Gebührenberechnung ist das monatliche Nettoeinkommen beider Verlobter anzugeben.


Stellen beide Verlobte einen Befreiungsantrag, wird für beide die Gebühr fällig.
Das Nettoeinkommen ist im Antragsvordruck anzugeben; ausländische Währungen sind in Euro umzurechnen. In Zweifelsfällen ist ein Einkommensnachweis beizufügen. Bei Angehörigen der NATO-Streitkräfte, die dem NATO-Truppenstatut unterliegen, ist kein Einkommensnachweis erforderlich.

7. Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung

Soweit ein Verlobter an der persönlichen Eheanmeldung verhindert ist, hat er dem anderen Verlobten eine schriftliche Vollmacht zur Eheanmeldung zu erteilen. Die Vollmacht ist ebenfalls im Original vorzulegen; Telefax oder elektronische Übermittlung genügen nicht.

Für die Vollmacht kann das folgende Formblatt verwendet werden:

Soweit sich der ausländische Verlobte noch im Ausland aufhält, ist die Erklärung über die Vollmacht vor einer deutschen Auslandsvertretung abzugeben. Die Auslandsvertretung nimmt eine Unterschriftsbeglaubigung vor und fertigt eine beglaubigte Fotokopie des Reisepasses, sofern dies nicht aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen oder ausländischen Rechts unzulässig ist.

Die Befreiung wird in einem solchen Fall unter der Auflage erfolgen, dass der ausländische Verlobte dem Standesbeamten vor der Eheschließung seinen Reisepass im Original vorlegt (bei visapflichtiger Einreise: mit gültigem Visum).

Falls der ausländische Verlobte der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, ist sicherzustellen, dass ihm die Erklärung über die Vollmacht ordnungsgemäß übersetzt wird. Eine entsprechende Bestätigung ist der Unterschriftsbeglaubigung durch die deutsche Auslandsvertretung beizufügen. Erforderlichenfalls ist ein Dolmetscher beizuziehen; der andere Verlobte ist zur Übersetzung der Erklärung nicht befugt.

8. Entbehrlichkeit des Befreiungsverfahrens

Ein Befreiungsverfahren wird nicht durchgeführt

  1. sofern das Heimatland ein gültiges Ehefähigkeitszeugnis ausstellt (vgl. Länderverzeichnis); falls ein solches aus besonderen Gründen nicht beigebracht werden kann, bedarf es eines gesonderten Antrags nach § 1309 Abs. 2 Satz 3 BGB mit entsprechender Begründung. Eine Vorabklärung seitens des Standesamtes mit dem Oberlandesgericht wird empfohlen. Terminliche oder finanzielle Aspekte rechtfertigen einen Antrag nach § 1309 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht; das Befreiungsverfahren erspart dem Verlobten nicht die nach seinem Heimatrecht notwendigen Formalitäten,
  2. für ausländische Flüchtlinge, die einen Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz genießen, mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland,
  3. für anerkannte Asylberechtigte mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland,
  4. für staatenlose Ausländer mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland,
  5. für die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe und 
  6. für die Eingehung einer Ehe, bei der mindestens einer der Eheschließenden weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehört.

Personen, die unter die Ausnahmetatbestände 2 bis 4 fallen, unterliegen nach Artikel 12 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, § 3 Asylgesetz, § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, § 2 Asylgesetz, Artikel 12 Abs. 1 des Staatenlosenübereinkommens dem deutschen Personalstatut. Sie haben ihre Rechtsstellung durch Vorlage eines gültigen deutschen Reiseausweises mit entsprechendem Vermerk nachzuweisen.

Ausländische Flüchtlinge, anerkannte Asylberechtigte und staatenlose Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bedürfen der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses, sofern das Land des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts kein ordnungsgemäßes Ehefähigkeitszeugnis ausstellt.

Der Status als subsidiär schutzberechtigte Person macht ein Befreiungsverfahren in aller Regel nicht entbehrlich.

9. Ungeklärte Staatsangehörigkeit; Doppelstaatler

Für ausländische Verlobte mit ungeklärter Staatsangehörigkeit kann ein Befreiungsverfahren durchgeführt werden. Die Feststellung, ob die Staatsangehörigkeit tatsächlich nicht aufzuklären ist, bzw. die Klärung kollisionsrechtlicher Zweifelsfragen können in diesem Fall eine längere Bearbeitungsdauer mit sich bringen. Grundsätzlich haben auch Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit geeignete Nachweise zu Geburt, Abstammung und Familienstand vorzulegen.

Ausländische Verlobte mit mehreren Staatsangehörigkeiten haben gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) beim Standesamt eine Erklärung darüber abzugeben, mit welchem Staat sie aufgrund ihrer Lebensumstände enger verbunden sind. Besitzt der ausländische Verlobte neben einer anderen auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wird für ihn kein Befreiungsverfahren durchgeführt, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB.

10. Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis

Ausländische Verlobte haben ihre Identität und Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer beglaubigten Fotokopie des gültigen Reisepasses (Auslandspass) nachzuweisen. Die beglaubigte Fotokopie ist vom Standesamt, bei Aufenthalt im Ausland von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung anzufertigen. Verlobten, die nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses sind, ist aufzugeben, sich um eine Verlängerung oder Neuausstellung zu bemühen. Ist im Einzelfall ein gültiger Reisepass aus Gründen, die der Verlobte nicht zu vertreten hat, nicht zu erlangen, so sind vergebliche Bemühungen detailliert glaubhaft zu machen. In Problemfällen empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem zuständigen Oberlandesgericht.

Ein in der Gültigkeit abgelaufener Reisepass dient, soweit er nicht verlängert wird, nur zum Nachweis der Identität. Die Staatsangehörigkeit ist dann durch Vorlage einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung der Heimatbehörde, versehen mit Legalisation bzw. Apostille und begleitet von einer ordnungsgemäßen Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzuweisen.

Einer gesonderten Staatsangehörigkeitsbescheinigung bedürfen auch

  • Bürger aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nur im Besitz eines Personalausweises (ID-Card) ohne ausdrückliche Nennung der Staatsangehörigkeit sind,
  • Mitglieder der NATO-Truppen, die ihre Identität durch Vorlage eines Truppenausweises nachweisen.

Aufenthaltsgestattungen oder Reisedokumente deutscher Behörden, die nur auf Angaben des Dokumenteninhabers beruhen, reichen zur Feststellung von Identität und Staatsangehörigkeit keinesfalls aus.
11. Nachweis des ausländerrechtlichen Status; Aufenthaltsbescheinigung

Ein ausländischer Verlobter, der sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, hat seinen ausländerrechtlichen Status nachzuweisen durch eine vom Standesamt hergestellte beglaubigte Kopie

  • einer jeweils gültigen
    1. Niederlassungserlaubnis (= unbefristeter Aufenthaltstitel),
    2. Aufenthaltserlaubnis (= befristeter Aufenthaltstitel),
    3. Duldung

oder

  • eines gültigen Visums
oder
  • des grenzpolizeilichen Einreisevermerks für Verlobte aus Staaten mit der Möglichkeit zum 3-monatigen visumfreien Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Staatsangehörige der Europäischen Union benötigen aufgrund der in den Staaten der Europäischen Union geltenden Freizügigkeit keinen besonderen Nachweis über die Aufenthaltsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland.

Dem Antrag sind für jeden in der Bundesrepublik Deutschland gemeldeten Verlobten aktuelle Aufenthaltsbescheinigungen mit ausdrücklicher Angabe des Familienstandes beizufügen; eventuell eingetretene Veränderungen sind durch das Meldeamt zu berichtigen. 
12. Nachweis aller Vorehen und deren Auflösung

Im Befreiungsverfahren haben beide Verlobte die Schließung aller Vorehen sowie deren wirksame Auflösung nachzuweisen. Die entsprechenden Nachweise zu Eingehung und Auflösung der Vorehe ergeben sich aus dem Länderverzeichnis; hinsichtlich Legalisation bzw. Apostille gelten grundsätzlich die gleichen Erfordernisse wie bei den übrigen Personenstandsurkunden. Wurde eine im Ausland geschlossene Ehe durch ein deutsches Scheidungsurteil aufgelöst, ist die Überbeglaubigung der ausländischen Heiratsurkunde regelmäßig nicht erforderlich.

Wurde für den ausländischen Verlobten durch ein deutsches Oberlandesgericht bereits einmal ein Befreiungsverfahren durchgeführt, macht die Vorlage der Befreiungsurkunde im Regelfall Nachweise zu früheren Vorehen entbehrlich.

Bei Zweifeln über die Anerkennung einer ausländischen Scheidung im Heimatland (siehe Ziffer 17) ist die Vorlage aller Nachweise zu den Vorehen erforderlich.

Soweit Eheschließung und Auflösung der Ehe in einem Eheregister (§§ 15, 16 PStG) eingetragen sind, reicht diese Eintragung in der Regel aus. In Einzelfällen kann es jedoch erforderlich sein, eine Ausfertigung des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk bzw. weitere Urkunden vorzulegen.

Für den Fall der Scheidung einer Vorehe im Ausland ist nach Maßgabe der Abschnitte 14 bis 16 zusätzlich eine förmliche oder inzidente Anerkennung erforderlich. Eine von der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Landratsamt) bereits inzident ausgesprochene Anerkennung ist im Befreiungsverfahren nicht bindend.

13. Familienstandsnachweis bei kürzlich erfolgter Ehescheidung

Für den Fall, dass die Eheauflösung des ausländischen Verlobten noch nicht länger als sechs Monate zurückliegt, ist ein aktueller Familienstandsnachweis gemäß den Angaben im Länderverzeichnis in der Regel nicht erforderlich. In Einzelfällen kann es gleichwohl notwendig werden, eine nach rechtskräftiger Eheauflösung ausgestellte Familienstandsbescheinigung vorzulegen.

14. Anerkennung ausländischer Ehescheidungen für den deutschen Rechtsbereich

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Urteile und vergleichbare Staatsakte grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkungen nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Dies gilt auch für Ehescheidungen. Soll die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam aufgelöst werden, bedarf es grundsätzlich der förmlichen Anerkennung nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Abschnitt 16.2), sofern nicht im Befreiungsverfahren eine inzidente Anerkennung erfolgen kann (Abschnitt 16.1) oder eine förmliche Anerkennung aufgrund internationalen Rechts nicht erforderlich ist (Abschnitt 15).

15. Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark) und aus dem Vereinigten Königreich

Gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 und Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (durch welche die erstgenannte Verordnung aufgehoben wurde) werden die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen in Ehesachen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Staatsangehörigkeit der Beteiligten ist ohne Belang.

Nach Maßgabe der Bestimmungen zum Inkrafttreten und zur Anwendung der Verordnungen sowie der Übergangsvorschriften ist das Anerkennungsverfahren grundsätzlich entbehrlich

  • bei Entscheidungen, die in Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien ab dem 01.03.2001 ergangen sind;
  • bei Entscheidungen, die in Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechischen Republik, Ungarn, Zypern ab dem 01.05.2004 ergangen sind;
  • bei Entscheidungen, die in Bulgarien, Rumänien ab dem 01.01.2007 ergangen sind;
  • bei Entscheidungen, die in Kroatien ab dem 01.07.2013 ergangen sind;
  • bei Entscheidungen, die im  Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland  in Verfahren ergangen sind, die in der Zeit vom 01.03.2001 bis 31.12.2020 eingeleitet wurden.

Besonderheiten gelten bei Entscheidungen, die ab den genannten Stichtagen in Verfahren, die vor den Stichtagen eingeleitet wurden, ergangen sind.

Für in Dänemark ergangene Entscheidungen finden die genannten Verordnungen keine Anwendung, weil Dänemark nach dem Zusatzprotokoll zum Vertrag von Amsterdam gegenwärtig an Gemeinschaftsakten auf dem Gebiet der Justiz- und Innenpolitik nicht teilnimmt.


Zum Nachweis der Ehescheidung ist vorzulegen:

  • eine vollständige Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung, ausgestellt vom Urkundsbeamten des Gerichts oder der Behörde,
oder
  • eine Bescheinigung nach Art. 39 der EG-Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 bzw. nach Artikel 33 der Verordnung (EG)  Nr. 1347/2000, sog. Brüssel II/IIa-Verordnung.

Sofern die Entscheidung im sog. "Versäumnisverfahren" ergangen ist (Nummer 5.4.2 der Bescheinigung nach Artikel 39), ist zusätzlich vorzulegen:

  • Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist,
oder
  • eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass der Antragsgegner mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist.
16. Anerkennung von Ehescheidungen aus Nicht-EU-Staaten und Dänemark

16.1. Inzidente Anerkennung von gerichtlichen, behördlichen und privaten Scheidungen als Heimatstaatentscheidungen

Der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Rahmen des Befreiungsverfahrens sogenannte "Heimatstaatentscheidungen" nach § 107 Absatz 1 Satz 2 FamFG bzw. Artikel 17 Absatz 2 EGBGB i.V.m. Artikel 8 EU-VO 1259/2010 (ROM-III-Verordnung) anerkennen. Die Anerkennung erfolgt "inzident" durch die Erteilung der Befreiung und nur mit Gültigkeit für das aktuelle Befreiungsverfahren. Eine förmliche Anerkennungsentscheidung ergeht nicht. Bei einem späteren weiteren Befreiungsverfahren sind die Anerkennungsvoraussetzungen erneut zu prüfen.

Voraussetzung für die inzidente Anerkennung einer ausländischen Scheidung ist, dass die Auflösung der Vorehe in dem Staat erfolgt ist, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheauflösung ausschließlich angehörten. Besaß mindestens einer der Ehegatten außer der gemeinsamen Staatsangehörigkeit noch eine weitere, scheidet eine inzidente Anerkennung aus.


Im Befreiungsantrag ist nachzuweisen, welche Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheauflösung ausschließlich besaßen. 

Die vorzulegenden Urkunden ergeben sich aus dem jeweiligen Abschnitt im Länderverzeichnis.

16.2. Förmliche Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung

Ausländische Ehescheidungen, bei denen die Voraussetzungen nach Abschnitt 15 bzw. 16.1 nicht vorliegen, bedürfen für den deutschen Rechtsbereich der Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung gemäß § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG bzw. Artikel 17 Absatz 2 EGBGB i.V.m. Artikel 8 EU-VO 1259/2010 (ROM-III-Verordnung). 

In Bayern wird diese Aufgabe vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München wahrgenommen:

Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichts München
Referat V
80097 München (Postanschrift)

Die Voraussetzungen sowie der Ablauf des Anerkennungsverfahrens ergeben sich aus der Homepage des Oberlandesgerichts München. Die ausländische Ehescheidung ist zunächst dem Präsidenten des Oberlandesgerichts München zur förmlichen Anerkennung zuzuleiten. Dem Antrag auf Befreiung sind die ausländische Entscheidung sowie der Anerkennungsbeschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts München beizufügen.

17. Anerkennung ausländischer Ehescheidungen durch den Heimatstaat des ausländischen Verlobten

Inwieweit ein ausländisches - auch deutsches - Scheidungsurteil einer förmlichen Anerkennung durch den Heimatstaat des ausländischen Verlobten bedarf, ergibt sich jeweils aus den Angaben im Länderverzeichnis.

Das Erfordernis der förmlichen Anerkennung besteht auch, falls der nicht zu befreiende Verlobte oder sein früherer Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung der Vorehe dieselbe ausländische Staatsangehörigkeit besaßen wie der nun zu befreiende ausländische Verlobte.

Soweit über das Erfordernis der förmlichen Anerkennung hier keine eindeutigen Erkenntnisse vorliegen, müssen diese erst in Kooperation mit der deutschen Auslandsvertretung oder der konsularischen Vertretung des Heimatlandes in Deutschland gewonnen werden. In diesen Fällen muss mit einer längeren Bearbeitungsdauer gerechnet werden.

18. Einwilligung zur Eheschließung (u.a. des Heiratsvormunds)

In einigen Rechtsordnungen ist, auch wenn der Verlobte volljährig ist, eine Einwilligung zur Eheschließung durch die Eltern, das Familienoberhaupt oder einen Heirats- oder Ehevormund vorgeschrieben. Nach Artikel 6 Satz 2 EGBGB i.V.m. Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz ist die Einwilligungserklärung dieser Personen zur Eheschließung eines nach deutschem Recht ehemündigen ausländischen Verlobten nicht zwingend erforderlich. Soweit sie vorgelegt wird, muss darin der Name des anderen Verlobten enthalten sein.

Anderenfalls sind die Verlobten vom Standesbeamten darauf aufmerksam zu machen, dass die Einwilligung nach ausländischem Recht grundsätzlich erforderlich ist und eine Eheschließung ohne die erforderliche Einwilligung möglicherweise von dem Heimatstaat des ausländischen Verlobten nicht anerkannt wird.

Dem Antrag auf Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis ist das "Merkblatt/Einwilligung zur Eheschließung" beizufügen.

19. Religionsverschiedene Ehen

In einigen Ländern ist die Eheschließung zwischen Angehörigen unterschiedlicher Religionen zivilrechtlich untersagt. Eine diesem Verbot zuwiderlaufende Eheschließung ist nach dem Heimatrecht des jeweiligen Verlobten nichtig. Nach Artikel 6 Satz 2 EGBGB i.V.m. Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz ist dies für eine vor dem deutschen Standesbeamten zu schließende Ehe unbeachtlich. Auf die Nichtigkeit einer solchen Eheschließung nach Heimatrecht sind die Verlobten jedoch hinzuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

20. Persönliche Vorsprachen; Vorab-Prüfung

Aufgrund der umfassenden Prüfungspflicht im Befreiungsverfahren kann eine Vorab-Prüfung von einzelnen Urkunden vor einer Vorlage der vollständigen Eheschließungsunterlagen nicht erfolgen. Hier könnten nur unverbindliche und damit nicht verwertbare Aussagen getroffen werden; im Übrigen ist eine Vorab-Prüfung mit dem regelmäßigen Arbeitsanfall nicht vereinbar, da sich hierdurch die Bearbeitungsdauer der bereits vollständig vorliegenden Anträge verzögern würde.

Den Standesämtern sowie den Verlobten stehen mit den Angaben im Länderverzeichnis für den Regelfall ausreichende Informationen über Inhalt und Form der einzureichenden Urkunden zur Verfügung. In Zweifelsfällen kann selbstverständlich seitens des Standesamtes eine vorherige Klärung mit den Sachbearbeitern der Oberlandesgerichte erfolgen.

Eine persönliche Vorsprache oder telefonische Nachfrage der Verlobten ist weder erforderlich noch zweckdienlich.

21. Vereinbarung eines Eheschließungstermins

Aufgrund der sehr unterschiedlichen Bearbeitungsdauer in Befreiungsverfahren können Terminvereinbarungen, die die Verlobten mit dem Standesamt getroffen haben, nicht immer eingehalten werden. In Einzelfällen können umfangreiche Ermittlungen notwendig werden oder rechtliche schwierige Sachverhalte zu prüfen sein.

Bei der Bearbeitungsreihenfolge bzw. der Prüfungsdauer kann daher grundsätzlich keine Rücksicht auf getroffene Terminvereinbarungen oder Hochzeitsvorbereitungen genommen werden.

Die Verlobten sind vom Standesbeamten darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Terminszusage erst nach erteilter Befreiung durch das Oberlandesgericht erfolgen kann.

22. Gültigkeit und Aktualisierung des Leitfadens

Dieser Leitfaden (Allgemeine Hinweise und Länderverzeichnis) gilt für die Vorbereitung der Anträge nach § 1309 Abs. 2 BGB in den Bezirken der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg. Die Anforderungen anderer Oberlandesgerichte können hiervon abweichen, sodass eine Verwendung des Leitfadens außerhalb Bayerns nicht möglich ist. Die Hinweise sind nach sorgfältiger Prüfung zusammengestellt worden. Da sich jedoch die zu beachtenden Vorschriften und die Anforderungen an die vorzulegenden Urkunden ständig und zum Teil sehr kurzfristig ändern, kann keine Gewähr für die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit des Leitfadens übernommen werden. Ein Rechtsanspruch kann aus der Zusammenstellung nicht hergeleitet werden. Der Leitfaden wird ständig aktualisiert.

23. Linkliste

  • Über das förmliche Verfahren zur Anerkennung ausländischer Ehescheidungen nach § 107 Abs.1 S. 1 FamFG informiert Sie das Oberlandesgericht München.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS:
Diese Hinweise sind nach sorgfältiger Prüfung zusammengestellt worden. Hinsichtlich der zu beachtenden Vorschriften und der vorzulegenden Nachweise ergeben sich jedoch häufig und z.T. auch kurzfristig Änderungen, sodass eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen werden kann. Rechtsansprüche können aus dieser Zusammenstellung nicht hergeleitet werden. Die Allgemeinen Hinweise besitzen nur für den Zuständigkeitsbereich der bayerischen Oberlandesgerichte Gültigkeit.

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