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Amtsgericht Günzburg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Zwangsvollstreckung

Das Vollstreckungsgericht ist zuständig bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen eines Schuldners (Mobiliarvollstreckung), wenn dieser seinen Wohnsitz im Landkreis Günzburg hat, und für die Zwangsvollstreckungsmaßnahme keine Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers besteht.

Gläubiger haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, dass die zuständigen staatlichen Organe aufgrund eines vollstreckbaren Anspruchs gegen den Schuldner vorgehen, um ein bestimmtes Tun oder Unterlassen durchzusetzen.

Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist, dass ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt, der in der Regel mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In Betracht kommen insbesondere rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare Urteile, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen, Prozessvergleiche, vollstreckbare Anwaltsvergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide. Dabei muss der Vollstreckungstitel die Personen, für oder gegen die vollstreckt wird, und den Anspruch selbst klar bezeichnen und dem Schuldner spätestens bei Beginn der Vollstreckungshandlungen zugestellt sein.


Das Vollstreckungsgericht ist zuständig für:

  • Pfändung von Geldforderungen und sonstigen Ansprüchen
  • Gewährung von Vollstreckungsschutz
  • Freigabe bei Pfändung von Kontoguthaben gemäß § 850 k ZPO
  • Erteilung von Abschriften abgegebener Vermögensverzeichnisse und Erteilung von Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis soweit diese nach dem bis 31.12.2012 geltenden Recht abgegeben worden sind - Vermögensauskünfte nach neuem Recht siehe anschließenden Hinweis

Hinweise zum neuen Recht - Einführung des zentralen Vollstreckungsgerichts zum 01.01.2013

Bitte beachten Sie:
Am 01.01.2013 sind die Neuregelungen des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2258) in Kraft getreten. Seither wird das bayernweite Schuldnerverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht in Hof geführt.

•Hinweis:
Um eine vollständige Auskunft über die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zu erhalten, ist es ggfs. erforderlich, Auskünfte beim zentralen Vollstreckungsgericht über das Vollstreckungsportal und dem für die Altverfahren weiterhin zuständigen Vollstreckungsgericht am (Wohn-)Sitz des Schuldners bzw. der Schuldnerin einzuholen.

Link zum gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder

Informationen zum Pfändungsschutzkonto

Zum 31.12.2011 endeten die bisherigen Pfändungsschutzregeln für Bankkonten. Der bislang gewährte 14tägige Schutz von Sozialleistungen entfällt ab dem neuen Jahr. Helfen kann hier nur die Umstellung des Kontos in ein sogenanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto). Auch wenn bereits nach bisherigem Recht durch einen gerichtlichen Beschluss Kontoschutz gewährt wurde, muss der Betroffene aktiv werden und sich mit seiner Bank in Verbindung setzen, um zu klären, welcher Handlungsbedarf besteht.

Seit dem 1. Januar 2012 kann Guthaben auf Bankkonten nur noch durch die Einrichtung des sogenannten Pfändungsschutzkontos vor Vollstreckungsmaßnahmen und dem Zugriff der Gläubiger geschützt werden.
Die Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto ist für Jedermann möglich, ein entsprechender Antrag muss bei der Bank gestellt werden. Da die Umstellung mehrere Arbeitstage in Anspruch nehmen kann, ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Bank empfehlenswert.

Beim P-Konto ist grundsätzlich ein Grundschutzbetrag in Höhe von 1.133,80 EUR pro Monat für die Gläubiger tabu. Kommt der Schuldner Unterhaltspflichten nach, können höhere Beträge geschützt werden.
Wird die Unterhaltspflicht gegenüber einem Unterhaltsberechtigten erfüllt, so erhöht sich der Grundschutzbetrag auf insgesamt 1.560,51 EUR, bei zwei Unterhaltsberechtigten sind es 1.798,24 EUR. Für weitere Unterhaltsempfänger kann bis zu insgesamt fünf Berechtigten jeweils ein weiterer Betrag von 237,73 EUR pfändungsfrei gestellt werden.

Gehen auf dem Konto Kindergeld, sonstige Geldleistungen für Kinder oder einmalige Sozialleistungen ein, so können auch diese unter Schutz gestellt werden. Gleiches gilt für Sozialleistungen für Haushaltsangehörige mit denen der Kontoinhaber in Bedarfsgemeinschaft lebt.

Wichtig ist aber in all den Fällen, dass die Schuldnerberatungsstelle, der Arbeitgeber oder der Sozialleistungsträger eine entsprechende Bescheinigung für die Bank ausstellt.
Über diese Beträge hinausgehende monatliche Einkünfte (wie Weihnachtsgeld, Zuschüsse zur Krankenversicherung, Spesen und ähnliches) können nur durch einen entsprechenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts geschützt werden.

Erreichbarkeit der Gerichtsvollzieher

Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Günzburg sind während ihrer Sprechzeiten persönlich unter ihren jeweiligen Büroanschriften zu erreichen.

Sie unterhalten keine Büros in den Räumlichkeiten des Amtsgerichts Günzburg.

Zuständigkeit und Erreichbarkeit der Gerichtsvollzieher

Abgegebene Zuständigkeiten

Eine Zuständigkeit für Insolvenzverfahren und Zwangsversteigerungsverfahren (unbewegliches Vermögen) besteht beim Amtsgericht Günzburg nicht.

Insoweit besteht eine überörtliche Zuständigkeit beim Amtsgericht Neu-Ulm.

Erreichbarkeit

Amtsgericht Günzburg
-Vollstreckungsgericht-
Ichenhauser Straße 16
89312 Günzburg (Hausanschrift)

Telefon: 08221 / 2588-4020 (Justizkontaktstelle)
Telefax: 09621 / 96241-3662

E-Mail: poststelle.voll@ag-gz.bayern.de
Eine Einreichung von formbedürftigen Erklärungen per einfacher E-Mail ist rechtlich nicht zulässig. 


Sprechzeiten:
Montag bis Freitag je von 08.00 bis 12.00 Uhr
oder nach telefonischer Terminvereinbarung.

Weitere Informationen und nützliche Hinweise

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