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Amtsgericht Hof

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Insolvenzverfahren

Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Hof umfasst die Amtsgerichtsbezirke Hof und Wunsiedel.

Das Insolvenzgericht ist zuständig für

  • Insolvenzverfahren von Gesellschaften (seit dem 1. Januar 1999)
  • Insolvenzverfahren von natürlichen Personen einschließlich der Restschuldbefreiung (seit dem 1. Januar 1999)
  • Konkurs- und Vergleichsverfahren bis zum 31. Dezember 1999)

Die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen erfolgen ab dem 1. Juli 2007 ausschließlich im Internet unter Insolvenzbekanntmachungen.

Nutzen Sie bitte die Einsichtmöglichkeit des Internets. Dort werden sämtliche Beschlüsse und Terminsbestimmungen veröffentlicht. Das Insolvenzgericht kann telefonische oder schriftliche Anfragen hierzu grundsätzlich nicht beantworten. Beachten Sie auch, dass viele Insolvenzverwalter eigene Internetseiten unterhalten, auf denen sich verfahrensbeteiligte Gläubiger die entsprechenden Informationen einholen können.

Sprechzeiten und Erreichbarkeit

Montag bis Freitag: 08:00 - 12.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung.

Für dringende Angelegenheiten stehen wir Ihnen auch außerhalb unserer
Sprechzeiten nach Vereinbarung zur Verfügung.

Sie erreichen das Insolvenzgericht während der vorgenannten Sprechzeiten im
Zentraljustizgebäude Berliner Platz 1 im 2. Untergeschoß Zimmer Nr. 203.

Frau Wedlich
Telefon: 09281 / 600-324
Zuständig für Insolvenzverfahren mit den
Anfangsbuchstaben:  H, I, K, L, M, N, P


Frau Nekel
Telefon: 09281 / 600-336
Zuständig für Insolvenzverfahren mit den
Anfangsbuchstaben:  SCH, S, T


Frau Vietz
Telefon: 09281 / 600-329
Zuständig für Insolvenzverfahren mit den
Anfangsbuchstaben:  O, Q, R, U, V, W, X, Y, Z, Ä, Ö, Ü


Frau Köcher
Telefon: 09281 / 600-323
Zuständig für Insolvenzverfahren mit den
Anfangsbuchstaben:  A, B, C, D, E, F, G, J


Das Insolvenzverfahren

  • Bei der Antragstellung und Verfahrensdurchführung wird, sofern der Schuldner eine natürliche Person ist, nach der gegenwärtigen Rechtslage dahingehend unterschieden, ob der Schuldner oder die Schuldnerin Verbraucher im Sinne der Insolvenzordnung ist oder nicht (Definition in § 304 Insolvenzverordnung, siehe unten)
  • Zuständig zur Bearbeitung der Insolvenzverfahren sind vom Zeitpunkt der Antragstellung bis einschließlich Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Insolvenzrichter. Anschließend werden die Verfahren grundsätzlich von Rechtspflegern bearbeitet. Bei ihrer Tätigkeit werden Richter und Rechtspfleger von der Serviceeinheit des Insolvenzgerichts unterstützt.
  • Das Insolvenzgericht beaufsichtigt die von ihm bestellten Insolvenzverwalter und Treuhänder, die im Auftrag des Gerichts die Verfahren durchzuführen haben, Liste der am Amtsgericht Hof gelisteten Insolvenzverwalter/Treuhänder (siehe unten)
  • Der tragende Verfahrensgrundsatz des Insolvenzverfahrens ist die sogenannte Gläubigerautonomie. Diese bedeutet, dass die beteiligten Gläubiger den Gang des Verfahrens durch Beschlüsse des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung mitbestimmen können.
  • Die Insolvenzverfahren sind nicht öffentlich. Dies bedeutet, dass zu anberaumten Gerichtsterminen nur Beteiligte Zutritt haben. Vergessen Sie daher nicht die Nachweise hinsichtlich Ihrer Verfahrensbeteiligung (z.B. Nachweis der Forderungsanmeldung etc.) und Ausweispapiere mitzubringen. Sollten Sie Ihre Verfahrensbeteiligung nicht nachweisen können, kann Sie das Insolvenzgericht von der Teilnahme der Gläubigerversammlung ausschließen. Insolvenzverfahren können zum Teil auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, also ohne dass Beteiligte selbst bei Gericht erscheinen müssen.

Weitere Informationen

Verfahrensübersicht