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Amtsgericht Ingolstadt

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Hinterlegungsstelle

Hinterlegungsstelle  Parteiverkehr
Montag - Freitag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag 13.30 Uhr - 16.00 Uhr

Außerhalb dieser Öffnungszeiten nur Annahme von fristgebundenen Angelegenheiten.

Hinterlegungsstelle
Neubaustraße 8
Telefon: 0841 / 312-305 oder 312-329

HINWEIS zu betrügerischen Rechnungen:

Bitte beachten Sie, dass es aktuell wieder vermehrt zu betrügerischen Rechnungen im Namen der Justiz kommt.

Bitte überprüfen Sie den Briefkopf der betreffenden Rechnung hinsichtlich des Zahlungsempfängers dahingehend, dass in Bayern stets die Zahlungen an die Landesjustizkasse Bamberg erfolgen.

Zur Kontrolle der Bankverbindung wird ausdrücklich auf die Seite der Landesjustizkasse Bamberg (untenstehender Link) verwiesen.

Im Zweifelsfall ist mit dem zuständigen Amtsgericht oder der Landesjustizkasse Kontakt aufzunehmen.

Hinterlegungsrecht

Das Bayerische Hinterlegungsgesetz (BayHintG) enthält das sogenannte "formelle Hinterlegungsrecht". Es bestimmt somit nur, den Verfahrensablauf, nicht jedoch die materiellen Voraussetzungen für eine Auszahlung des hinterlegten Betrages.

Eine Überprüfung der Hinterlegungsstelle findet nur dahin gehend statt, ob die im Hinterlegungsantrag gemachten Angaben auch glaubhaft gemacht wurden und ob etwaige Vertreter/innen eine Vertretungsmacht im Original vorweisen können

Was kann hinterlegt werden?

Die Hinterlegungsstellen der Amtsgerichte in Bayern sind gem. Art. 9 BayHintG zuständig für die Hinterlegung von Geld (Geldhinterlegung) sowie Wertpapieren, Urkunden und Kostbarkeiten (Werthinterlegung).

Beachte: Bei Hinterlegungen, die in bar erfolgen, muss zuerst ein Hinterlegungsantrag bei der Rechtsantragsstelle (Rechtsantragsstelle, AG Ingolstadt) - mit vorheriger Absprache! - gestellt werden. Anschließend müssen Sie zur Barzahlungsstelle des Amtsgerichts Ingolstadt (Barzahlungsstelle, AG Ingolstadt)

Wann kann hinterlegt werden?

  • Häufigste Fälle der Hinterlegung sind:
    • Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung, zur Abwendung oder
      zur Durchführung der Zwangsvollstreckung (vorzulegen ist hierbei das Urteil
      bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergeben).

    • Kautionen
      zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen. (vorzulegen ist hier der
      Außervollzugsetzungsbeschluss des Richters)

    • Gläubigerungewissheit,
      Annahmeverzug gem. § 372 BGB.

    • Hinterlegung
      des Bargebots nach Erteilung des Zuschlags in einem
      Zwangsversteigerungsverfahren.

Was muss bei Antragstellung beachtet werden?

Der Hinterlegungsantrag unterliegt keinem Formularzwang, ist demnach auch mit einfachem Schreiben möglich. Der Hinterlegungsgrund muss dabei schlüssig dargelegt und ggf. erforderliche Unterlagen vorgelegt werden. Der zu hinterlegende Gegenstand ist genau zu bezeichnen. Der Hinterleger und jeder Empfangsberechtigte sind mit vollem Namen und postalischer Anschrift (keine Postfach- oder E-Mail-Adresse!) anzugeben.

Muster für Hinterlegungsanträge finden Sie zum Downloaden beim Amtsgericht München (Hinterlegungsstelle). Bitte ändern Sie entsprechende Angaben ab.

Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist im Original bei der Hinterlegungsstelle einzureichen.

Was sind die Voraussetzungen für die Auszahlung des hinterlegten Betrages?

  • Voraussetzungen
    • Auszahlungsantrag
      eines Beteiligten und Freigabeerklärung aller weiterer Beteiligter.
    • Auszahlungsantrag
      und Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung (Urteil bzw. Beschluss), aus der
      sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt.

Bei Handlungen durch den/die Prozessbevollmächtigte/n ist die Vorlage der jeweiligen Vollmacht (für die Freigabeerklärung, Vertretung und Geldempfang) im Original notwendig.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr (ERV)

Seit 01.07.2022 nimmt die Hinterlegungsstelle aufgrund Änderung der gesetzlichen Vorschriften am ERV teil. Weiterhin postalisch einzureichen sind jedoch folgende Unterlagen:

  • Beschluss nach § 109 ZPO/§ 715 ZPO (Rückgabebeschluss) in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk
  • Beschluss nach § 123 StPO (Freigabebeschluss) in Ausfertigung
  • Titel nach § 894 ZPO (Fiktion Bewilligung) in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk
  • Geldempfangsvollmacht im Original