Menü

Amtsgericht Schweinfurt

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Zeugenbetreuungsstelle

Helfen Sie dem Gericht bei der Wahrheitsfindung!

Ein besonders wichtiges Beweismittel vor Gericht ist der Zeuge. Er berichtet, was er vom Vorfall noch weiß und beantwortet die ihm gestellten Fragen.

Er darf dabei nichts verschweigen und nichts hinzufügen.

Besitzt der Zeuge Aufzeichnungen, mit deren Hilfe er den Vorgang genauer darstellen kann, muss er sie mitbringen.

Der Weg zum Gericht bringt oft Unannehmlichkeiten mit sich. Für jeden von uns ist Zeit kostbar.
Aber: Vielleicht sind Sie auch einmal auf einen Zeugen angewiesen.

Erreichbarkeit

Zeugenbetreuung
Zimmer 10
Rüfferstr.1
97421 Schweinfurt (Hausanschrift)

Telefon: 09721 / 542-111
Telefax: 09721 / 542-196


Zeugenentschädigung
Zimmer 22: 08:00 bis 12 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Zimmer 17: 13:00 bis 16:00 Uhr
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt (Hausanschrift)

Telefon: 09721 / 542-124, nachmittags -118, -119
Telefax: 09721 / 542-194

Die Ladung

Das Gericht schickt dem Zeugen eine Ladung zu dem Verhandlungstermin, der man Folge leisten muss.

Unabhängig davon, wie kurzfristig sie erfolgt. Erscheint ein Zeuge ohne Begründung nicht zum Termin, drohen ihm empfindliche Strafen: Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000,- € oder im schlimmsten Fall bis zu sechs Wochen Ordnungshaft.
Das Gesetz räumt in begründeten Fällen dem Zeugen auch die Möglichkeit ein, entschuldigt fernzubleiben, wenn z.B. schon eine Fernreise gebucht ist (Beweis durch Buchungsbestätigung) oder eine Erkrankung vorliegt.


Vor dem Termin
Der Zeuge hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung für den Gerichtstermin. Für einen belegbaren Verdienstausfall zahlt das Gericht eine Entschädigung bis zu 21,-- €, die Hausfrauenentschädigung beträgt 14,-- € pro Stunde für maximal 10 Stunden. Wer nicht berufstätig ist, bekommt eine Zeitentschädigung von 3,50 € pro Stunde. Ersetzt werden auch die Fahrtkosten zur Verhandlung: 0,25 Cent pro Kilometer bzw. die Bahnkosten werden generell übernommen, (wenn der Zeuge spätestens drei Monate nach Terminsende eine Abrechnung einreicht). Der Anspruch auf Zeugenentschädigung ist innerhalb von 3 Monaten geltend zu machen.


Vor Gericht
Vor Gericht muss der Zeuge genau und wahrheitsgemäß schildern was er wahrgenommen hat. Die Aussage verweigern darf nur ein Zeuge, der sich andernfalls selbst belasten würde, mit dem Angeklagten verwandt ist oder berufliche Gründe für ein Aussageverweigerungsrecht bestehen.

Eine Falschaussage ist kein Kavaliersdelikt: Es drohen mindestens drei Monate Gefängnis.

Nach der Verhandlung erhält der Zeuge das Formular zur Abrechnung seiner Kosten. Sie werden in Zimmer 22 und Zimmer 17 angewiesen. Da die Beträge überwiesen werden, benötigen wir Ihre Bankverbindung (keine Barauszahlung möglich!).

Downloads

Verfahrensübersicht