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Amtsgericht Schweinfurt

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Zwangsvollstreckung

Zwangsvollstreckung ist die staatliche Maßnahme zur zwangsweisen Durchsetzung von Leistungsansprüchen z.B. auf Zahlung oder Herausgabe.

Der Staat besitzt hierzu ein Vollstreckungsmonopol.

Kontaktaufnahme

Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
Zimmer 704 (7. Stock)
Jägersbrunnen 6
97421 Schweinfurt (Hausanschrift)

Telefon: 09721 / 542-711
Telefax: 09721 / 542-494


Schuldnerverzeichnis
Zimmer 704 (7. Stock)
Jägersbrunnen 6
97421 Schweinfurt (Hausanschrift)

Telefon: 09721 / 542-712
Telefax: 09721 / 542-494

Mobiliarvollstreckung

Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, Lohn- und sonstige Forderungspfändung.

Lohn- und sonstige Forderungspfändungen sind bei dem für den Wohn- bzw. Firmensitz des Schuldners zuständigen Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zu beantragen.

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

  • ein Vollstreckungstitel, der bereits an den Schuldner zugestellt ist, z.B.
    • Rechtskräftige Endurteile
    • Vorläufig vollstreckbare Endurteile
    • Gerichtliche Vergleiche
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse
    • Vollstreckungsbescheide
    • Notarielle Beurkundungen
  • eine genaue Bezeichnung und Adresse des Drittschuldners (z.B. Arbeitgeber)
  • Bezeichnung der zu pfändenden Forderung (z.B. Arbeitseinkommen)
  • Aus der Pfändung der Forderung des Schuldners gegen einen Dritten ergibt sich für den Gläubiger das Recht, die Forderung bei dem Dritten einzuziehen.

Antrag

Der Antrag zur Forderungspfändung kann hier heruntergeladen werden. Dieser Antrag muss mindestens 4-fach (bei einem Drittschuldner) eingereicht werden. Für jeden weiteren Drittschuldner ist jeweils ein weiteres Exemplar erforderlich.

Verfahrensübersicht