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Amtsgericht Schweinfurt

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Nachlassverfahren

Die Hauptaufgabe des Nachlassgerichts ist die Ermittlung von Erben, sofern es gesetzlich hierzu verpflichtet ist.

Die Nachlassgerichte in Bayern werden von Amts wegen tätig, wenn zum Nachlass Grundvermögen gehört oder ein die Beerdigungskosten übersteigendes Vermögen vorhanden ist.

Weiter ist das Nachlassgericht zuständig für die Erteilung von Erbnachweisen (Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis) und Testamentsvollstreckerzeugnissen, die Besorgung der Nachlasssicherung in den nach dem Gesetz vorgesehenen Fällen, die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Testament/Erbvertrag).

Hingegen regelt das Nachlassgericht insbesondere nicht die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben und die Abwicklung sonstiger Rechtsbeziehungen der verstorbenen Person. Dies ist allein Aufgabe des oder der Erben.

In seinem Bezirk ist das Nachlassgericht Schweinfurt nur zuständig, wenn der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen/dauernden Aufenthalt dort hatte. Dies ist nicht zwingend mit dem Sterbeort gleichzusetzen.

Darüber hinaus ist das Nachlassgericht in den Fällen des § 344 Abs. 7 FamFG zuständig für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen, wenn die ausschlagende Person seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Nachlassgerichts Schweinfurt, d.h. Stadt und Landkreis Schweinfurt hat.

Weitere Informationen finden Sie weiter unten.

Hinweise für Nachlasstermine:

  • Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um pünktliches Erscheinen gebeten. 
  • Ein Betreten des Gerichtsgebäudes kurz vor dem angesetzten Termin ist ausreichend. 
  • Es ist unproblematisch, wenn sich der Beginn des Nachlasstermins durch eine unvorhergesehene Wartezeit bei der Sicherheitsüberprüfung verzögert.
  • Es ist ausreichend, wenn lediglich ein Miterbe die für die Erteilung eines Erbscheines erforderliche eidesstattliche Versicherung abgibt. 
  • Bei Vertretung ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. 
  • Bitte bringen Sie die in der Ladung geforderten Personenstandsurkunden im Original oder in beglaubigter Abschrift mit.

Kontaktaufnahme

Zimmer 31, 32, 36, 37
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt (Hausanschrift)

Telefax: 09721 / 542-190

Sie erreichen den/die  zuständige Sachbearbeiter(in) unter

  • 09721 / 542-131 für die Anfangsbuchstaben A, B
  • 09721 / 542-137 für die Anfangsbuchstaben K, N, Q, R, T, V
  • 09721 / 542-133 für die Anfangsbuchstaben C, D, G, H
  • 09721 / 542-138 für die Anfangsbuchstaben I, O, P, W, X
  • 09721 / 542-139 für die Anfangsbuchstaben J, L, S, Y
  • 09721 / 542-181 für die Anfangsbuchstaben E, F, M, U, Z

Die E-Mail-Adresse des Nachlassgerichts lautet poststelle.nachlass@ag-sw.bayern.de

Beachten Sie bitte, dass die angegebene E-Mail-Adresse keinen Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr eröffnet. Insbesondere formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen wie z. B.  Ausschlagungen können hierüber weder form- noch fristwahrend an das Nachlassgericht geschickt werden.


Sie haben einen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion?

Es besteht die Möglichkeit, auf sicherem elektronischem Wege über die kostenfreie BayernID bzw. das BayernPortal mit dem Nachlassgericht Schweinfurt zu kommunizieren. Sie erreichen die Website über den gekürzten Link https://t.ly/7NRdk
Sofern Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, können wir umgekehrt auch mit Ihnen elektronisch kommunizieren. Eine E-Mail-Adresse erfüllt diese Anforderungen nicht.

Weitergehende Informationen erhalten Sie auch im Personalausweisportal (https://t.ly/izupe) und auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter https://www.justiz.bayern.de/ejustice/eRV/

Allgemeine Hinweise:

  • Privatschriftliche Testamente können beim Nachlassgericht in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Hierzu wird um telefonische Terminvereinbarung gebeten. Für die Verwahrung wird vom Nachlassgericht eine Gebühr in Höhe von 75 EUR erhoben. Für die Registrierung im zentralen Testamentsregister fallen Kosten in Höhe von 15,50 EUR an, die unmittelbar vom Zentralen Testamentsregister erhoben werden.
  • Im Privatbesitz befindliche Testamente des Verstorbenen sind unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. 
  • Sofern ein sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden ist, wird das Nachlassgericht auf entsprechenden Hinweis tätig, wenn keine als Erben in Betracht kommende Personen bestimmt sind.
  • Termine zur Ausschlagung einer Erbschaft finden grundsätzlich nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung statt (siehe Hinweisblatt unten).
  • Ist Grundbesitz vorhanden, ist zur Grundbuchberichtigung (Eintragung der Erben im Grundbuch) entweder ein Erbschein oder ein notarielles Testament/Erbvertrag nebst Eröffnungsniederschrift erforderlich (siehe Hinweisblatt unten).
  • Termine zur Beantragung eines Erbscheins oder zur Abgabe einer Ausschlagungserklärung können auch mit jedem deutschen Notariat vereinbart werden. 

Weitere Formulare

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